Leitsatz (amtlich)
Zwangsgeld wegen unterbliebener Mitwirkung im Verfahren über den Versorgungsausgleich kann gegen einen Ehegatten nur dann festgesetzt werden, wenn das Gericht in seiner Anordnung auf Vornahme genau bezeichneter Handlungen auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen seine Anordnung hingewiesen hat, § 35 Abs. 2 FamFG. Der Hinweis muss das Zwangsgeld betragsmäßig nennen, jedenfalls die in Aussicht genommene Höchstsumme.
Normenkette
FamFG § 35
Verfahrensgang
AG Bernau (Beschluss vom 29.01.2014; Aktenzeichen 6 F 555/13) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen unterbliebener Mitwirkungshandlung im Verfahren über den Versorgungsausgleich wendet, stellt eine sofortige Beschwerde gem. §§ 35 Abs. 5 FamFG, 567 ff. ZPO dar und ist als solche zulässig. Da insoweit kein Anwaltszwang besteht (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 35 Rz. 66 und Zöller/Feskorn, ZPO, 30. Aufl., § 35 FamFG, Rz. 10, jeweils unter Berufung auf OLG Oldenburg FamRZ 2013, 649; a.A. Griesche, FamFR 2012, 495), konnte der Antragsgegner sie auch persönlich einlegen. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Das AG hat im Ergebnis zu Unrecht ein Zwangsgeld gegen den Antragsgegner festgesetzt.
Allerdings ist das AG zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner seiner Mitwirkungspflicht gem. § 220 Abs. 1 FamFG bislang nicht nachgekommen ist. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht bei den nach § 219 FamFG zu beteiligenden Personen, also auch bei den Ehegatten, Auskünfte über Grund und Höhe der Versorgungsanrechte einholen. Die Ehegatten sind gem. § 220 Abs. 5 FamFG verpflichtet, das gerichtliche Ersuchen zu befolgen. Dieser Verpflichtung ist der Antragsgegner bisher nicht nachgekommen. Er hat trotz Aufforderung vom 4.10.2013 und Erinnerung vom 3.1.2014 die übersandten Fragebögen zum Versorgungsausgleich nicht ausgefüllt und zu den Akten zurückgereicht. Der Antragsgegner hat auch, wie sich seiner Beschwerde entnehmen lässt, verstanden, dass mit den im Erinnerungsschreiben genannten "V 10 Formularen" die Fragebögen zum Versorgungsausgleich gemeint waren, so dass dahingestellt bleiben kann, ob die Erinnerung des AG im Hinblick darauf, dass der Fragebogen zum Versorgungsausgleich die Bezeichnung "V 10" nur in kleinem Druck unten links aufweist, hinreichend bestimmt war.
Gründe, aus denen der Antragsgegner dem gerichtlichen Ersuchen - noch - nicht Folge leisten müsste, liegen nicht vor. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist kraft Gesetzes Teil des Scheidungsverbundes und wird als Scheidungsfolgesache regelmäßig, ohne dass es eines Antrages bedarf, von Amts wegen im Zusammenhang mit der Scheidung durchgeführt, § 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG (s. a. Verfahrenshandbuch Familiensachen/Paul, 2. Aufl., § 6 Rz. 9). Darauf, wie der Antragsgegner mit der Beschwerde geltend macht, ob er mit der Scheidung einverstanden ist oder die Antragstellerin ihm etwa bestimmte Fragen beantworten muss, kommt es nicht an.
Zwangsgeld kann jedoch nur dann festgesetzt werden, wenn das Gericht in seiner Anordnung auf Vornahme genau bezeichneter Handlungen auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen seine Anordnung hingewiesen hat, § 35 Abs. 2 FamFG. Der Hinweis muss das Zwangsgeld betragsmäßig nennen, jedenfalls die in Aussicht genommene Höchstsumme (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 35 Rz. 15; s. a. Senat FamRZ 2008, 2136). Dies ist nicht geschehen. Das AG hat in seiner Anordnung vom 4.10.2013 nur darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner zur Erfüllung der genannten Verpflichtungen durch die Verhängung eines Zwangsgeldes angehalten werden könne. Mit seiner Erinnerung vom 3.1.2014 hat es den Antragsgegner nur darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Fristablauf Zwangsmittel drohten. Da das AG einen Betrag bzw. Höchstbetrag des Zwangsgeldes nicht genannt hat, war die Festsetzung eines Zwangsgeldes ungeachtet der Frage, ob ein fehlender Hinweis in der gerichtlichen Anordnung nachgeholt werden kann (vgl. dazu Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 35 Rz. 15; Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl., § 35 Rz. 9) unzulässig. Die Festsetzung des Zwangsgeldes ist daher zu Unrecht erfolgt (vgl. dazu Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 35 Rz. 15).
Der Antragsgegner wird jedoch vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes bei fortwährender unterlassener Mitwirkung und ordnungsgemäßer gerichtlicher Anordnung im Sinne von§ 35 Abs. 1 FamFG nebst Hinweis gem. § 35 Abs. 2 FamFG zukünftig durchaus in Betracht kommen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 20 Abs. 1 FamGKG.
Fundstellen