Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 14.12.2022, Az. 12 T 8/21, wird mit der folgenden Berichtigung der Beschlussformel zurückgewiesen: Die Kostenrechnung des Notars ("Name 01") vom 24.08.2018, UR-Nr. ... und UR-Nr. ... wird dahin geändert, dass der Rechnungsbetrag 243,89 EUR beträgt.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer hat eine Gesellschaftsgründung einer GmbH beurkundet. Im Eintragungsverfahren ist wegen einer Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht -, dass eine Bescheinigung nach § 32 KWG vorzulegen sei, nach Entscheidung der Gesellschaft der Unternehmensgegenstand der einzutragenden GmbH dahin geändert worden, dass der Begriff "Finanzberatung" entfiel. Die Änderung ist durch Beschlussfassung der einzigen Gesellschafterin vorgenommen worden. Der Notar hat den beim Handelsregister gestellten Eintragungsantrag dahin ergänzt, dass die Eintragung auf der Grundlage des durch die Beschlussfassung geänderten Gesellschaftsvertrages vorgenommen werden sollte, den er in vollständiger Form mit der geänderten Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes eingereicht hatte. Zur Abrechnung der Änderung des Gesellschaftsvertrages vor Eintragung ist die Kostenrechnung zur UR-Nr. ... über 272,85 zzgl. 51,84 EUR Ust. erstellt worden (Bl. 4). Darin sind eine Gebühr Nr. 21100 KV GNotKG in Höhe von 250 EUR nach einem Geschäftswert von 30.000 EUR sowie Dokumenten- und Auslagenpauschalen abgerechnet worden.
Die Prüfungsabteilung der Ländernotarkasse hat in ihrem Bericht über die Prüfung des Gebühren- und Abgabenwesens des Notars vom 11.10.2019 die gewählte Verfahrensweise beanstandet. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages vor Eintragung sollte in Form eines Änderungsvertrages durch übereinstimmende Erklärung aller Gesellschafter vereinbart werden. Diese Form der Änderung des Vertrages begründe im Unterschied zur Beschlussfassung lediglich eine Gebühr nach einem Teilwert der Gründungsurkunde. Es fiele ausgehend von einem Gründungswert von 30.000 EUR eine Gebühr aus dem Teilwert von 20 % des ursprünglichen Geschäftswertes, mithin aus 6.000 EUR in Höhe von 60 EUR an. Gebe es zur Ausführung eines Auftrages mehrere rechtlich gleich sichere Wege, sei der Notar gehalten, den für den Kostenschuldner gebührenrechtlich günstigeren Weg zu wählen.
Die Präsidentin des Landgerichts hat sich dieser Auffassung angeschlossen und den Beschwerdeführer aufgefordert, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.
Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 14.12.2022 die Kostenrechnung Nr. ... und ... dahin abgeändert, dass der Rechnungsbetrag 243,89 EUR beträgt. Zur Begründung hat das Landgericht ausschließlich auf die Ausführungen der Ländernotarkasse in einer im Verfahren eingeholten Stellungnahme vom 26.08.2022 Bezug genommen. Gegen den formlos übersandten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 23.02.2023 per Telefax Beschwerde eingelegt, die er auf Hinweis des Senats durch elektronisch eingelegte Beschwerde vom 13.04.2023 wiederholt hat. Er rügt, dass sich das Landgericht mit seinen Stellungnahmen und der Begründung seiner Rechtsauffassung in dem angefochtenen Beschluss nicht auseinandergesetzt hat.
II. Die Beschwerde ist zulässig. Die Einlegung der am 13.04.2023 elektronisch an das Landgericht Potsdam übermittelten Beschwerde genügt der in § 130 Abs. 3 GNotKG, § 14b Abs. 1 FamFG, § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG vorgesehenen Form. Die Beschwerde ist auch noch fristgerecht eingelegt worden, weil die Beschwerdefrist durch den entgegen § 41 Abs. 2 FamFG vom Landgericht formlos an den Beschwerdeführer übermittelten Beschluss nicht in Lauf gesetzt worden ist, § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie gibt lediglich Anlass, den Ausspruch der angefochtenen Entscheidung in der aus dem Tenor ersichtlichen Form zu berichtigen.
1. Zu Recht ist das Landgericht nach Anhörung der Präsidentin des Landgerichts und der Ländernotarkasse davon ausgegangen, dass die Kostenrechnung vom 24.08.2018 zu UR-Nr. ... und UR-Nr. ... dahin zu berichtigen ist, dass sie sich auf insgesamt 243,89 EUR beläuft.
Der Notar ist bei der Ausführung eines Beurkundungsauftrages grundsätzlich unabhängig in der Wahl der Gestaltungsmöglichkeit. Er ist allerdings aufgrund seiner Betreuungs- und Beratungspflicht gehalten, von mehreren möglichen Gestaltungsmöglichkeiten die billigste, gleich sichere, sachdienliche und übliche zu wählen (OLG Köln, JurBüro 1990, 75 (78)). Stellt sich bei der Kostenprüfung heraus, dass infolge einer nicht diesen Anforderungen entsprechenden Verfahrensweise Mehrkosten entstanden sind, so sind diese nach § 21 Abs. 1 GNotKG nicht zu erheben, soweit sie den Betrag, der bei richtiger Verfahrensweise zu entrichten gewesen wäre, übersteigen.
2. Zutreffend ist das Landgericht in Übereinstimmung mit der Ländernotarkasse davon ausgegangen, dass die Änderung des Gesellschaftsvertrages der GmbH in Gründung mit nur einer ...