Verfahrensgang
AG Nauen (Beschluss vom 16.03.2016; Aktenzeichen 18 F 66/15) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des AG Nauen vom 16.03.2016 - 18 F 66/15 - wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 7.000 EUR.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I. Der beschwerdeführende Antragsteller wendet sich gegen die Abweisung eines Zahlungsantrags, mit dem er von der Antragsgegnerin, seiner geschiedenen Ehefrau, den hälftigen Ausgleich des Kindergeldes begehrt, das diese in der Zeit von September 2015 bis Juli 2015 für zwei gemeinsame Kinder erhalten hat, sowie gegen die Verpflichtung, sich mit insgesamt 190,70 EUR monatlich an näher bezeichneten Unterhaltskosten der Kinder zu beteiligen.
Die Beteiligten sind die geschiedenen Eltern zweier ehelicher Kinder, die sie im Wechselmodell betreuen und für die die Antragsgegnerin gemäß einer noch ehelich getroffenen gemeinsamen Bestimmung gegenüber der Familienkasse das Kindergeld bezieht.
Der Antragsteller hat behauptet, nach anfänglicher Einigung nach der Trennung über eine hälftige Aufteilung des Kindergeldes lehne die Antragsgegnerin diese nunmehr generell ab. Er hat gemeint, in Ansehung der von beiden Elternteilen getragenen fixen und allgemeinen Lebenshaltungskosten beider Kinder sei auch das für diese an die Antragsgegnerin gezahlte Kindergeld zu teilen.
Er hat beantragt,
1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn das monatliche Kindergeld, welches sie für die beiden gemeinsamen Kinder H. und N. D. erhält, fortlaufend hälftig, nämlich ab dem auf die Rechtskraft des Beschlusses folgenden Monat bis zum Dezember 2015 in Höhe von 188 EUR und ab Januar 2016 in Höhe von 190 EUR, zum 15. eines jeden Monats zu zahlen,
2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn das hälftige monatliche Kindergeld, welches sie für die beiden gemeinsamen Kinder H. und N. D. im Zeitraum September 2013 bis Juli 2015 erhalten hat, nämlich 4260 EUR, zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.
Sie hat die Voraussetzungen für die Geltendmachung rückständiger Ansprüche in Abrede gestellt und im Übrigen geltend gemacht, die Verwendung des an sie gezahlten Kindergeldes für Kinderbelange stehe einem Zahlungsanspruch des Antragstellers entgegen.
Sie hatte hilfsweise, für den Fall der Stattgabe des Antrags zu 1., widerantragend begehrt, den Antragsteller zu verpflichten, die monatlichen Kosten für ein Kind bezogen auf Kita-Gebühren (Betreuung und Verpflegung) in Höhe von 85 EUR, Gruppenkasse 2,50 EUR, Kranken-und Pflegeversicherung in Höhe von 33,52 EUR, Unfallversicherung in Höhe von 50,34 EUR, hälftiger Sportverein in Höhe von 6 Euro und Englischunterricht, hälftig in Höhe von 13,34 EUR, insgesamt also 190,70 EUR an die Antragsgegnerin zu zahlen.
Der Antragsteller hat beantragt, den Hilfsantrag abzuweisen.
Er hat einen Zahlungsanspruch der Antragsgegnerin insoweit für nicht gegeben erachtet.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das AG die Antragsgegnerin verpflichtet, "an den Antragsteller das monatliche Kindergeld, welches sie für die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder H. und N. D. erhält, fortlaufend hälftig, nämlich ab der Rechtskraft des Beschlusses folgenden Monats zwischen dem 01.06.2015 und 31.12.2015 in Höhe von 188 EUR unter Januar 2016 in Höhe von 190 EUR zum 15. eines jeden Monats zu zahlen." Den weiter gehenden Antrag des Antragstellers hat es abgewiesen, und dem Widerantrag der Antragsgegnerin stattgegeben. Der Antragsteller könne den ihm zugesprochenen Anspruch nach Maßgabe des § 1613 BGB beanspruchen. Sein Recht, rückständiges Kindergeld zu verlangen, sei verwirkt. Bei den von der Antragsgegnerin zur Teilung beanspruchten Kosten handele es sich um Sonderbedarf, den die Beteiligten hälftig zu tragen hätten. Die Rechtsmittelbelehrung lautet auszugsweise: "Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. (...) Die Beschwerde soll begründet werden."
Der Antragsteller hat gegen den am 16.03.2016 erlassenen, ihm ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 23.03.2016 (47) zugestellten Beschluss am 25.04.2016 (Montag) beim AG Beschwerde eingelegt (49) und diese mit Schriftsatz vom 03.06.2016, Eingang beim Oberlandesgericht am 06.06.2016 (54), begründet.
Nach Hinweis des Vorsitzenden vom 10.06.2016 (57), zugegangen am 17.06.2016 (58), dass beabsichtigt sei, die Beschwerde wegen Nichteinhaltung der Beschwerdebegründungsfrist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG als unzulässig zu verwerfen, hat der Antragsteller am 20.06.2016 Wiedereinsetzung erbeten. Zu deren Begründung macht er geltend, das AG habe im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung erklärt, keinen Beschluss im Sinne des § 117 FamFG, sondern einen Beschluss nach § 58 Abs. 1 FamFG erlas...