Normenkette
BGB §§ 1626a, 1671 Abs. 1, 2 Nr. 2; ZPO §§ 517, 520, 621, 621 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Entscheidung vom 07.05.2009; Aktenzeichen 20 F 213/07) |
Tenor
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 07.05.2009 - Az.: 20 F 213/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kindeseltern streiten über das Sorgerecht für ihre Tochter L... K.... Diese ist aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Kindeseltern hervorgegangen. Für das Kind haben die Kindeseltern mit Jugendamtsurkunde vom 19.04.07 eine gemeinsame Sorgeerklärung gem. § 1626 a BGB abgegeben.
Der am ....04.1980 geborene Kindesvater hat nach einem Realschulabschluss eine Lehre im elterlichen Schlosserbetrieb absolviert, war danach arbeitslos und verpflichtete sich als Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Die am ....09.1985 geborene Kindesmutter besitzt einen Sonderschulabschluss und keine Berufsausbildung. Sie ist Legasthenikerin. Zu ihrem leiblichen Vater hat sie keinen Kontakt; die Mutter hat aus der Ehe mit dem Stiefvater mehrere weitere Kinder. Diese Familie lebt in Nö.... Der Kindesvater war zu seiner Bundeswehrzeit in H... stationiert; die Kindeseltern lernten sich in G... kennen. Nach der Geburt L...s am ....06.2004 lebte die Familie zunächst in der Umgebung von G.... Das Dienstverhältnis des Kindesvaters zur Bundeswehr wurde im Jahr 2004 vorzeitig beendet. Hintergrund war der Vorwurf des Missbrauchs von Drogen.
Ende 2004 zog die Familie nach K..., wo sie auf einem Grundstück der Eltern des Kindesvaters, die dort ebenfalls wohnen, eine Zweizimmerwohnung bezog. Im Untergeschoss desselben Hauses wohnt weiter die Großmutter des Kindesvaters. Nach mehrjähriger Arbeitslosigkeit absolvierte der Kindesvater einen Lehrgang als Webdesigner und ist inzwischen als Arbeitnehmer im elterlichen Betrieb, den er später zu übernehmen hofft, beschäftigt.
Die Kindesmutter hat vor und nach der Übersiedlung nach K... verschiedene gering entlohnte Tätigkeiten ausgeführt und im Herbst 2006 eine Ausbildung als Beiköchin in Gu... begonnen, die im Internatsbetrieb durchgeführt wurde. Die Versorgung L...s sowohl in Zeiten berufsbedingter Abwesenheit ihrer Eltern als auch generell wurde zu großen Teilen von der Urgroßmutter und den Großeltern väterlicherseits geleistet. Im Übrigen streiten die Kindeseltern darüber, welche Versorgungs- und Erziehungsanteile sie gehabt haben. L... verfügte (lediglich) im Wohnhaus der Eltern des Kindesvaters über ein Kinderzimmer, wo sie überwiegend auch übernachtete.
Im November 2007 kam es zur Trennung der Kindeseltern, wobei die Einzelheiten von ihnen abweichend dargestellt werden. Auslöser war die Erklärung der Kindesmutter, erneut schwanger zu sein, was sie auch auf Nachfrage zuvor stets verneint hatte. Schon vor dieser Erklärung hatte der Kindesvater deutlich gemacht, kein weiteres Kind zu wünschen. Ob er die Kindesmutter aus der Wohnung gewiesen hat, oder diese das Haus aus eigenem Antrieb verlassen hat, ist zwischen den Kindeseltern umstritten. Jedenfalls holte die Kindesmutter gegen den Willen des Kindesvaters und ohne dessen Wissen L... aus dem Kindergarten ab und brachte das Kind mit Unterstützung ihrer herbeigerufenen Eltern nach Nö..., zunächst in die Wohnung der Großeltern mütterlicherseits. Inzwischen lebt die Kindesmutter dort in einer eigenen Wohnung.
Vor diesem Hintergrund hat der Kindesvater mit Antragschrift vom 26.11.2007 sowohl im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens wie auch zur Hauptsache zunächst die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsame Tochter L... auf sich selbst begehrt. Den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat das Amtsgericht Bad Liebenwerda mit Beschluss vom 06.12.2007 unter Hinweis auf eine nicht erkennbare Eilbedürftigkeit zurückgewiesen. Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens hat das Amtsgericht ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten der Diplompsychologin Dr. C... S... eingeholt.
Am ....12.2007 brachte die Kindesmutter den Sohn M... zur Welt, als dessen Vater sie zunächst den Beschwerdeführer angab. In einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren ergab sich indes, dass M... nicht vom Beschwerdeführer abstammt. Am ....12.2008 gebar die Kindesmutter eine weitere Tochter, K..., deren Vater ein dritter Mann ist.
Die Kindeseltern vereinbarten im Rahmen eines gesondert geführten Umgangsverfahrens (Az. 20 F 20/08 des Amtsgerichts Bad Liebenwerda) am 13.03.2008, dass dem Vater alle zwei Wochen von Freitag 16:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr ein Umgangsrecht mit L... zustehen soll. Diese Umgänge, die sich von Beginn an wegen mangelnder Absprachen schwierig gestalteten, wofür sich die Kindeseltern wechselseitig die Schuld zuweisen bewältigt der Kindesvater in der Weise, dass er die jeweils 5stündige Fahrtzeit zwischen den beiden Wohnorten...