Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28.08.2018, Az. 12 O 181/18, aufgehoben.

2. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, den Antragsteller für das Einstellen des nachfolgend genannten Textes (wörtlich oder sinngemäß)

"Mich haben sie 30 Tage gesperrt, weil ich das Wort Neger verwendet habe"

auf www.....com zu sperren (insbesondere, ihm die Nutzung der Funktionen von www....com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Gegenstandwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf die Unterlassung einer Sperre sowie Entfernung eines Posts bei ... wegen einer von ihm verfassten Äußerung. Der Antragsteller ist Nutzer des sozialen Netzwerkes ..., welches in Europa von der Antragsgegnerin betrieben wird. Er hat dort den in der Beschlussformel genannten Beitrag eingestellt. Daraufhin hat ihm die Antragsgegnerin am 24. Juli 2018 mitgeteilt, dass dieser Beitrag gegen ihre Standards verstoße; sie hat diesen entfernt und den Antragsteller für 30 Tage gesperrt.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat es mit Beschluss vom 28. August 2018 abgelehnt, gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung zu erlassen, mit der ihr die Löschung des Posts und Sperrung des Antragstellers untersagt wird. Das Landgericht ist der Ansicht, die Antragsgegnerin habe zurecht von ihrem Hausrecht Gebrauch gemacht, weil allein durch die Verwendung des Begriffs "Neger" in dem Beitrag des Antragstellers eine Diskriminierung zu sehen sei. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin gemäß §§ 241 Abs. 2, 1004 BGB die Unterlassung der Sperre und der Löschung aufgrund der genannten Äußerung verlangen. Er hat aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag einen Anspruch darauf, ohne Furcht vor Sperrungen wahre Tatsachen zu behaupten und zulässige Meinungsäußerungen kundzutun.

Der Antragsteller hat die Tatsache, dass er von der Antragsgegnerin gesperrt wurde, hinreichend glaubhaft gemacht; von der Wahrheit dieser Tatsache ist daher im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auszugehen. Die in der Äußerung liegende Kritik, dass die Beklagte unzulässig Sperrungen anordnet ist vom Grundrecht auf Meinungsäußerung gedeckt.

Hinsichtlich der schlichten Verwendung des Wortes "Neger" ist bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen die Löschung des Kommentars und die vorübergehende Sperrung des Nutzerkontos der Antragstellerin nicht mehr vom Hausrecht der Antragsgegnerin umfasst. Mit der schlichten Verwendung dieses Wortes zur Beschreibung des Anlasses für die Sperrung hat der Antragsteller weder eine unzulässige Meinung geäußert, noch hat er damit Schmähkritik ausgeübt oder gar gegen Gesetzte verstoßen. Insoweit kann von den in der angefochtenen Entscheidung angestellten Betrachtungen über die regelmäßige Nutzung dieses Wortes und der damit ausgehenden Wirkungen ausgegangen werden. Die Verwendung des Wortes verunglimpft jedoch im vorliegenden Kontext weder eine bestimmte Person, noch eine Personengruppe und ist daher auch keine Hassrede. Vielmehr wird der Begriff hier im Rahmen einer schlichten Mitteilung ohne Bezug zu anderen Personen völlig wertungsfrei gebraucht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12481564

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