Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Aktenzeichen 22 F 323/05) |
Tenor
I.
Der Antrag des Beklagten vom 5. Dezember 2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der unselbstständig eingelegten Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
II.
Dem Beklagten wird zu seinem Antrag vom 5. Dezember 2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung des Klägers aufgegeben, binnen einer Frist von 4 Wochen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Mutter zur Prüfung eines Prozesskostenvorschussanspruches vorzutragen.
III.
Zu gütlichen Beilegung des Rechtsstreits unterbreitet der Senat den Parteien folgenden Vergleichsvorschlag gemäß § 278 Abs. 6 ZPO.
1.
Die Jugendamtsurkunde des Landkreises E... vom 6. März 2001
(Urk.-Reg.-Nr. 161/01) wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger dem
Beklagten
- für Dezember 2005 Unterhalt von 212 EUR,
- ab dem 1. Januar 2006 bis 31. März 2006 einen monatlichen Unterhalt
in Höhe von 80 EUR,
- ab dem 1. April 2006 bis 30. Juni 2006 einen monatlichen Unterhalt
von 46 EUR und
- ab dem 1. Juli 2006 laufend einen monatlichen Unterhalt von 60 EUR
zahlt.
Der laufende Unterhalt ist monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, fällig.
2.
Mit diesem Vergleich sind alle in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche der Parteien erledigt.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/4 der Kläger und zu 3/4 der Beklagte; die Kosten des Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben.
IV.
Eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gemäß § 523 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt nicht.
Gründe
A.
Hinsichtlich des Antrages des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann der Senat die Bedürftigkeit des Beklagten derzeit nicht abschließend prüfen. Insoweit ist offen, ob diesem ein Prozesskostenvorschussanspruch analog § 1360a Abs. 4 BGB gegen seine Mutter zusteht. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter sind insoweit nicht vollständig geklärt, wofür auch auf die nachfolgenden Ausführungen in der Sache selbst Bezug genommen wird.
Insoweit war dem Beklagten Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme zu geben.
Hinsichtlich des Antrages des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der unselbstständig eingelegten Anschlussberufung fehlt es dagegen zudem an den Erfolgsaussichten in der Sache gemäß §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO, weshalb dieser Antrag gemäß den nachfolgenden Ausführungen abzulehnen ist.
B.
Die Parteien streiten um Volljährigenunterhalt für den zu 100% schwerbehinderten Beklagten.
Der am ... 1987 geborene Beklagte ist der ehelich geborene Sohn des Klägers. Die Ehe des Klägers mit der Mutter des Beklagten wurde in 1999 geschieden. Mit Urkunde des Jugendamtes des Landkreises E... vom 6.3.2001 (Urk.-Reg.-Nr. 161/01) verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung von 132,9% des Regelbetrages gemäß § 2 Regelbetrag-VO abzüglich des anzurechnenden Kindergeldes an den Beklagten.
Der am ... 2005 volljährig gewordene Beklagte unternahm am 2.3.2005 einen Suizidversuch; die genauen Motive dafür sind zwischen den Parteien streitig. Seither leidet er unter dem so genannten apallischen Syndrom und einer anoxischen Hirnschädigung; er befindet sich im Wachkoma. Am 21.12.2005 kehrte er in diesem Zustand in den Haushalt seiner Mutter zurück und wird seither u.a. von ihr und ihrem Lebensgefährten gepflegt und versorgt. Die Mutter und ihr Lebensgefährte sind zu Betreuern des Beklagten bestellt worden.
Der Beklagte ist zu 100% anerkannt schwerbehindert, sein Ausweis trägt das Merkmal "G". Aufgrund der Schwerbehinderung kann der Beklagte die allgemeine Schulausbildung, an der er bis März 2005 teilnahm, nicht mehr absolvieren.
Der Beklagte erhält Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII, zudem wird Pflegegeld nach der Pflegestufe III zu Händen seiner Mutter seit dem 21.12.2005 gezahlt. Hinzu können jährlich 460 EUR als zusätzliche Betreuungsleistungen erstattet werden.
Nach mehrfachen Krankschreibungen in 2005 war die Mutter des Beklagten seit Oktober 2005 wieder vollzeitig erwerbstätig, ab Juli 2006 hat sie aufgrund einer Übereinkunft mit ihrem Arbeitgeber die Tätigkeit auf 30-Wochen-Stunden begrenzt, um den Beklagten besser betreuen zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien sowie der Mutter des Beklagten wird auf die Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (C.) verwiesen.
In einem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht Bad Liebenwerda (Az. 22 F 117/06) hat der Kläger die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung für Oktober 2005 in Höhe von 252,07 EUR aus dem vorgenannten Titel (Jugendamtsurkunde) begehrt. Hierüber ist durch Urteil vom 7.6.2006 entschieden worden.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, angesichts des Eintrittes der Volljährigkeit des Beklagten könne an dem Unterhaltstitel nicht mehr unverändert festgehalten werden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte durch seinen Suizidversuch sich selbst bedürftig gemacht un...