Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 5. Juli 2022, Az. 6 OH 30/17, wird verworfen.
2. Der Antragsgegner zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner zu 1) schlossen im Jahr 2012 einen Bauvertrag für die Medienversorgung einer Glaspyramide. § 18 des Vertrags enthält eine "Schiedsgutachter-Abrede". Der Antragsgegner zu 1) führte Arbeiten an der Glaspyramide durch.
Mit dem gegenständlichen Antrag hat die Antragstellerin ein selbständiges Beweisverfahren unter anderem gegen den Antragsgegner zu 1) eingeleitet. Der Antragsgegner zu 1) hat dazu Stellung genommen und insbesondere ausgeführt, dass das selbständige Beweisverfahren wegen der Schiedsgutachter-Abrede unzulässig sei. Darauf ist das Landgericht nicht ausdrücklich eingegangen, sondern hat mit Beschluss vom 18. Mai 2017 die Beweiserhebung angeordnet. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2022 hat der Antragsgegner zu 1) unter anderem die Aufhebung der Beweisbeschlüsse beantragt, da der BGH (Beschluss vom 26. Januar 2022 - VII ZB 19/21) nunmehr ausdrücklich geklärt habe, dass die Schiedsgutachterabrede zur Unzulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens führe (Bl. 366 d.A.). Mit Beschluss vom 5. Juli 2022 hat das Landgericht den Antrag des Antragsgegners zu 1) zurückgewiesen (Bl. 369 d.A.), ohne sich ausdrücklich mit der Entscheidung des BGH vom 26. Januar 2022 auseinanderzusetzen. Der über drei Seiten unter Auseinandersetzung mit dem landgerichtlichen Beschluss vom 5. Juli 2022 begründeten Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 21. Oktober 2022 (Bl. 386 d.A.) ohne eigenständige Begründung nicht abgeholfen und ausgeführt: "Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 05.07.2022 verwiesen".
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Der Senat sieht davon ab, das Verfahren unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses an das Landgericht zurückweisen, auch wenn das Abhilfeverfahren dort verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden ist. Gemäß § 572 Abs. 1 ZPO hat das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde, wenn es sie für begründet erachtet, abzuhelfen, andernfalls die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Hilft das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde nicht ab, so ist diese Entscheidung jedenfalls dann zu begründen, wenn mit der Beschwerde neue Tatsachen oder Gesichtspunkte vorgetragen werden, die das Erstgericht nicht für ausreichend hält. Eine solche Begründung darf sich nicht - wie vorliegend - darin erschöpfen, auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen, zumal bereits der angegriffene Beschluss vom 5. Juli 2022 im Wesentlichen ohne nähere Begründung und ohne Erwähnung oder sonstige Auseinandersetzung mit der der landgerichtlichen Entscheidung im Grundsatz materiell entgegenstehenden, zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlichten Entscheidung des BGH (Beschluss vom 26. Januar 2022 - VII ZB 19/21) geblieben ist.
2. Allerdings konnte eine Aufhebung des landgerichtlichen Nichtabhilfebeschlusses unterbleiben, weil die Beschwerde unstatthaft ist. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 5. Juli 2022 (Bl. 369 d.A.), mit dem das Landgericht sinngemäß die Aufhebung der gefassten Beweisbeschlüsse abgelehnt hat. Die so verstandene Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, da sonst der Normzweck des § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO umgangen werden könnte.
Die Ablehnung der Aufhebung des Beweisbeschlusses ist inhaltlich eine Bestätigung des Beweisbeschlusses und daher ebenso wie der Beweisbeschluss selbst der Anfechtung durch die Beschwerde entzogen. Gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist vor dem Hintergrund des mit dem selbstständigen Beweisverfahren auch verfolgten Zwecks der Prozessbeschleunigung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, MDR 2005, 227, 228) ein Beschluss, durch den dem Antrag im selbstständigen Beweisverfahren stattgegeben wird, nicht anfechtbar. Es würde dem Sinn der Unanfechtbarkeit nach § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO widersprechen, wenn der Antragsgegner zu 1) zwar nicht den Beweisbeschluss selbst, wohl aber die Ablehnung von dessen Aufhebung angreifen und dann mittelbar doch eine Aufhebung des Beweisbeschlusses durch das Beschwerdegericht erreichen könnte (OLG München, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 9 W 1653/17 Bau -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. August 2013 - 3 W 49/13 -, Rn. 4, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Oktober 1995 - 1 W 22/95 -, juris; LG Mannheim, Beschluss vom 7. November 1977 - 4 T 353/77 -, Rn. 1, juris; Ahrens in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 490; RN. 17; Ahrens in: Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 1. Aufl. 2015, Kapitel 55: Durchführung der Beweiserhebung, Rn. 74; BeckOK ZPO/Kratz, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 490 Rn. 5; a.A. Herget, in Zöller, ZPO, § 492, Rn. 4).
3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO.
4. Der Streitw...