Verfahrensgang
AG Strausberg (Entscheidung vom 20.04.2011; Aktenzeichen 2.1 F 263/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 20. April 2011 abgeändert. Dem Antragsteller wird die gesamte elterliche Sorge für die Kinder T... T... und L... T... allein übertragen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 3.000 €.
Gründe
I. Die beteiligten Eltern streiten über das Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder.
Die Kinder T... und L... T... sind am ....2006 bzw. ...2007 außerhalb einer Ehe geboren worden. Die beteiligten Eltern haben Sorgeerklärungen nicht abgegeben. Nach der Trennung der Eltern Ende 2007 lebten die Kinder zunächst bei der allein sorgeberechtigten Mutter.
Unter dem 20.7.2009 richtete das Jugendamt an das Amtsgericht Lübben eine Mitteilung über Kindeswohlgefährdung. Dabei wies das Jugendamt darauf hin, dass bei der Mutter "wüste Wohnverhältnisse" vorgefunden worden seien. Der Alltag der Kinder werde nicht strukturiert. Dem Vater sei ein Umgangsverbot erteilt worden. Dies alles entspreche nicht dem Kindeswohl. Das Verfahren - 30 F 215/09 - endete in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Lübben vom 20.8.2009 dadurch, dass die Eltern einen Vereinbarung über den Umgang des Vaters mit den Kindern alle 14 Tage am Wochenende schlossen, das Amtsgericht diese übernahm sowie der Mutter die Auflagen erteilte, Anträge zur Aufnahme der Kinder in eine Kita abzugeben und für den regelmäßigen Kita-Besuch zu sorgen, eine regelmäßige kinder- und zahnärztliche Betreuung der Kinder sowie eine intensive logopädische Behandlung T... sicherzustellen. Ferner sollte die Mutter sozialpädagogische Familienhilfe in Anspruch nehmen.
Unter dem 18.10.2010 berichtete das Jugendamt dem Amtsgericht Strausberg über erneute Probleme im Haushalt der Mutter. Danach erfolgten Blutuntersuchungen bei L..., die an einer Stoffwechselerkrankung leidet, nur unregelmäßig, obwohl diese Untersuchungen wegen der Gefahr einer geistigen Behinderung notwendig seien. Entsprechendes gelte für die unabdingbare logopädische Förderung von T.... Bei einem Gespräch im Jugendamt mit den beiden Familienhelferinnen habe sich die Mutter geweigert, eine zuvor getroffene Vereinbarung zu unterzeichnen. Inzwischen habe die Mutter erklärt, die Familienhilfe nicht mehr zu benötigen und eine weitere Zusammenarbeit abgelehnt. Dieses Verfahren - 2.1 F 21/10 - endete dadurch, dass der Mutter in der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2010 Auflagen zur kontinuierlichen und zuverlässigen Zusammenarbeit mit der Familienhelferin Frau K..., zur Absicherung der logopädischen und zahnärztlichen Behandlung T... sowie zur Durchführung der vierwöchigen Blutentnahme und der jährlichen tagesklinischen Untersuchung L... sowie Wahrnehmung des alle drei Monate fällig werdenden Termins zur Vorstellung L... im Klinikum in C... erteilt wurden.
Auf Antrag des Vaters vom 1.7.2010 regelte das Amtsgericht Strausberg durch Beschluss vom 8.7.2010 - 2.1 F 204/10 - seinen Umgang mit den beiden Kindern sowohl während der Wochenenden als auch während der Ferien und der Feiertage.
Unter dem 9.9.2010 hat der Vater das vorliegende Verfahren unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 21.7.2010 eingeleitet und beantragt, der Mutter die elterliche Sorge, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, für die Kinder zu entziehen und auf ihn zu übertragen. Durch Beschluss vom 14.10.2010 hat das Amtsgericht die Einholung eines Gutachtens durch die Sachverständige Sch... zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern angeordnet. Ein schriftliches Sachverständigengutachten ist nicht erstellt worden. Am 13.4.2011 informierte die Sachverständige das Amtsgericht, dass die Mutter nach Auflösung ihrer Wohnung mit unbekannten Aufenthalt verschwunden sei, sie an einer Borderline-Störung leide sowie hoch verschuldet sei und dass das Verschwinden im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Gerichtstermin am 20.4.2011 stehe. Daraufhin hat das Amtsgericht am 13.4.2011 wegen Dringlichkeit ohne Anhörung im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder der Mutter entzogen und das Jugendamt zum Pfleger bestellt. Zugleich hat es angeordnet, dass die Mutter die Kinder unverzüglich an den Vater herauszugeben hat. Unter dem 19.4.2011 teilte die Mutter mit, aufgrund seelischer und körperlicher Belastung mit den Kindern zu ihrer Mutter gezogen und dort seit dem 1.4.2011 ordnungsgemäß gemeldet zu sein. Der Umzug sei dem Vater mehrfach angekündigt worden.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 20.4.2011 hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zum Stellen von Anträgen nach sozialrechtlichen Vorschriften für die beiden Kinder der Mutter entzogen und dem Vater übertragen sowie die Herausgabe der Kinder an ihn angeordnet. Zur Begründung hat es sich insbesondere auf die mündlichen Äußeru...