Leitsatz (amtlich)
1. Ist die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses gem. § 260 Abs. 1 BGB geschuldet, muss grundsätzlich ein einziges Verzeichnis vorgelegt werden. Unter Umständen kann die einem einzigen Verzeichnis innewohnende Übersichtlichkeit aber auch unter Berücksichtigung eines späteren Zusatzes gewahrt sein.
2. Ist der Schuldner zur Vorlage von Belegen verurteilt worden, fehlt es dem Vollstreckungstitel aber insoweit an der erforderlichen Bestimmtheit, kann ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO nicht festgesetzt werden.
Verfahrensgang
AG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 19.07.2002; Aktenzeichen 5.2 F 124/01) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antrag des Gläubigers vom 13.5.2002 auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Gläubiger auferlegt.
Der Wert der sofortigen Beschwerde wird auf bis zu 300 Euro festgesetzt.
Gründe
Die gem. § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss ist abzuändern und der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückzuweisen. Denn die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes gem. § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen nicht vor. Die Schuldnerin hat die ihr obliegende Auskunft erteilt.
Gemäß § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO ist für den Fall, dass eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann, auf Antrag zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei, wenn die Handlung ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt. Hier ist die Schuldnerin durch Teilurteil vom 12.3.2002 dazu verurteilt worden, dem Gläubiger Auskunft über ihr Endvermögen am 20.3.2001 durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen und die Angabe im Bestandsverzeichnis durch Belege nachzuweisen. Der ihr danach obliegenden Pflicht zur Auskunfterteilung hat die Schuldnerin genügt. Hinsichtlich der Verurteilung zur Belegvorlage ist das Teilurteil vom 12.3.2002 nicht genügend bestimmt und daher zur Zwangsvollstreckung ungeeignet.
Auskunft i.S.v. § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB wird durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses gem. § 260 Abs. 1 BGB erteilt, in welchem die am maßgeblichen Stichtag, hier am 20.3.2001, vorhandenen Aktiva und Passiva des Endvermögens geordnet und übersichtlich zusammengestellt sind (OLG Brandenburg FamRZ 1998, 174), so dass der auskunftsberechtigte Ehegatte das Endvermögen des anderen Ehegatten ungefähr selbst berechnen und so den Zugewinn ermitteln kann (BGH v. 6.5.1982 – IX ZR 36/81, MDR 1982, 663 = FamRZ 1982, 682 [683]; v. 19.10.1988 – IVb ZR 27/88, FamRZ 1989, 157 [159]). Ein solches Verzeichnis hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 18.6.2002 vorgelegt. Es enthält die ihr gehörenden Gegenstände nach Anzahl und Art und gibt als wertbildende Faktoren die Einkaufswerte aus der Zeit nach dem „Verkauf der Grundstücke”, von dessen Erlös die Gegenstände angeschafft worden seien, wieder. In der Begründung der sofortigen Beschwerde fasst die Schuldnerin die Erwerbszeit der Gegenstände genauer dahin, dass der Verkauf der Grundstücke im April 2000 erfolgt sei. Dem ist der Gläubiger nicht entgegengetreten, so dass er nunmehr in der Lage ist, den Verkehrswert der in der Aufstellung der Schuldnerin enthaltenen Gegenstände ungefähr selbst zu berechnen. Den ihm grundsätzlich zustehenden gesonderten Anspruch auf Wertermittlung gem. § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Gläubiger nicht geltend gemacht, so dass es zu einer entspr. Verurteilung nicht gekommen ist (vgl. BGH v. 19.10.1988 – IVb ZR 27/88, FamRZ 1989, 157 [158]).
Dass die Schuldnerin im Schriftsatz vom 18.6.2002 ausführt, der beigefügte Kontoauszug vom 23.3.2001 weise einen Saldo von 22,80 DM aus, weitere Vermögenswerte habe sie zum Stichtag nicht besessen, hindert die Annahme einer umfassenden Auskunfterteilung durch die Schuldnerin nicht. Zwar ist Auskunft grundsätzlich durch Vorlage eines einzigen Verzeichnisses zu erteilen (BGHZ 33, 373 [376]; OLG Hamm v. 20.10.1980 – 6 UF 269/79, FamRZ 1981, 482 [483]; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 174). Die einem einzigen Verzeichnis inne wohnende Übersichtlichkeit wird hier aber durch den Zusatz hinsichtlich weiterer Vermögenswerte, welche die Schuldnerin zum Stichtag nicht besessen habe, in dem Schriftsatz, mit dem das Bestandsverzeichnis vorgelegt worden ist, gewahrt (BGH FamRZ 1962, 429). Die Übersichtlichkeit leidet auch nicht darunter, dass der beigefügte Kontoauszug Nr. 17 vom 23.3.2001 mit einem negativen Kontostand von 22,80 DM endet, während es um eine Auskunft per 20.3.2001 geht. Denn der Kontoauszug enthält den alten Kontostand von 20,86 DM und die vom 15. bis zum 20.3.2001 erfolgten Kontobewegungen, so dass sich unschwer und zumutbar ein positiver Kontostand von 2,86 DM per 20.3.2001 errechnen lässt (= 20,86 DM + 240 DM + 510 DM – 530 DM – 15 DM – 100 DM – 123 DM).
Was die Verurteilung der Schuldnerin zur Vorlage von Belegen angeht, fehlt dem Teilurt...