Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugewinn: Umfang der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 BGB

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich durch ein vollständiges Verzeichnis zu erfüllen. Die Aufteilung der Auskunft auf mehrere Schriftstücke genügt grundsätzlich nicht.

2. Die Verurteilung zur Vorlage von Belegen ist nur dann vollstreckbar, wenn die Belege nach Art und Anzahl der Unterlagen so konkret bezeichnet sind, dass der Umfang der Verurteilung für das Vollstreckungsverfahren klar und eindeutig ist.

 

Normenkette

BGB §§ 260, 1379; ZPO § 888

 

Verfahrensgang

AG Fürstenwalde (Beschluss vom 21.04.2006; Aktenzeichen 10 F 527/01)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Beschluss des AG vom 8.12.2005 behält Gültigkeit.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 901 EUR und 1.200 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die gem. § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 888 Rz. 15) ist begründet. Zu Unrecht hat das AG seinen Beschluss vom 8.12.2005, durch den es dem Kläger ein Zwangsgeld auferlegt hat, aufgehoben. Denn die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes liegen vor.

Wird ein Ehegatte im Verfahren über den Zugewinnausgleich gem. § 1379 Abs. 1 BGB zur Auskunfterteilung verurteilt, findet die Vollstreckung nach § 888 ZPO statt (FamVerf/Große/Boymann, § 9 Rz. 183). Bei der Erteilung der Auskunft handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt (FamVerf/Große/Boymann, § 1 Rz. 612; Zöller/Stöber, ZPO, 25.Aufl., § 88 Rz. 3 "Auskunft"). Der Schuldner kann zwar im Verfahren nach § 888 ZPO Erfüllung einwenden (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 888 Rz. 11). Damit kann der Kläger vorliegend aber nicht durchdringen.

Durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 7.10.2002 ist der Kläger verurteilt worden, der Beklagten Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen per 14.11.1998 durch Vorlage eines vollständigen, übersichtlich geordneten Bestandsverzeichnisses und durch Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen, die in den Buchstaben a bis h im Einzelnen bezeichnet sind. Bei diesen Unterlagen handelt es sich, jedenfalls soweit Aufstellungen verlangt werden, wiederum um die Erteilung von Auskünften, nicht aber um die Vorlage von Belegen. Jedenfalls soweit es die Auskunftspflicht betrifft, hat der Kläger die ihm durch das Urteil auferlegte Verpflichtung nicht gehörig erfüllt.

Auskunft i.S.v. § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB wird durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses gem. § 260 Abs. 1 BGB erteilt, in welchem die am maßgeblichen Stichtag vorhandenen Aktiva und Passiva des Endvermögens geordnet und übersichtlich zusammengestellt sind (OLG Brandenburg v. 6.3.1997 - 10 WF 3/97, FamRZ 1998, 174), sodass der auskunftsberechtigte Ehegatte das Endvermögen des anderen Ehegatten ungefähr selbst berechnen und so den Zugewinn ermitteln kann (BGH v. 6.5.1982 - IX ZR 36/81, MDR 1982, 663 = FamRZ 1982, 682 [683]; v. 19.10.1988 - IVb ZR 27/88, FamRZ 1989, 157 [159]). Die Auskunft ist grundsätzlich durch Vorlage eines einzigen Verzeichnisses zu erteilen (BGHZ 33, 373 [376]; OLG Hamm v. 20.10.1980 - 6 UF 269/79, FamRZ 1981, 482 [483]; OLG Brandenburg v. 6.3.1997 - 10 WF 3/97, FamRZ 1998, 174). Die Verteilung der relevanten Angaben auf mehrere Schriftsätze wahrt die einem einzigen Verzeichnis inne wohnende Übersichtlichkeit nicht (OLG Hamm FamRZ 2006, 865). Vor diesem Hintergrund hat der Kläger seiner Auskunftspflicht schon deshalb nicht genügt, weil er, nachdem er in seinem Schriftsatz vom 5.1.2006 zunächst darauf hingewiesen hatte, seiner Verpflichtung bereits mit Schreiben vom 2.7.2003 nachgekommen zu sein, auf den Beschluss des AG vom 21.1.2006 in seinem Schriftsatz vom 17.2.2006 ausgeführt hat, eine Aufstellung über die Verwendung der von der Volks- und Raiffeisenbank S. erhaltenen Darlehen über 100.000 DM und 60.000 DM nebst Belegen überreicht zu haben. Damit hat der Kläger selbst eingeräumt, der Verpflichtung nach Buchstabe h des Urteilstenors vom 7.10.2002 bis dahin nicht nachgekommen zu sein. Eine vollständige Gesamterklärung im Sinne eines einzigen Verzeichnisses liegt somit nicht vor.

Soweit es den Schriftsatz vom 17.2.2006 betrifft, ist ferner festzustellen, dass dieser auch für sich betrachtet, keine systematische Aufstellung enthält. Vielmehr handelt es sich der Form nach um Vortrag im Prozess, wie schon der Umstand deutlich macht, dass Beweisantritte erfolgen. Auch soweit der Kläger auf die Frage eingeht, wie er die Kreditbeträge i.H.v. 60.000 DM bzw. 100.000 DM verwendet hat, geschieht dies nicht in übersichtlicher Weise. So wird hinsichtlich der Investitionen auf dem Grundstück S. auf eine Anlage, also auf ein weiteres Schriftstück, Bezug genommen. Diese Anlage wiederum, die Tabelle 3, lässt nicht erkennen, wann die einzelnen Beträge abgeflossen sind.

Da nach alledem eine Auskunft in Form eines übersichtlichen Verzeichnisses nicht vorliegt, ist die Fes...

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