Leitsatz
Der Kläger war durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 7.10.2002 verurteilt worden, der Beklagten Auskunft über sein Endvermögen per 14.11.1998 durch Vorlage eines vollständigen, übersichtlich geordneten Bestandsverzeichnisses und durch Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen zu erteilen. Der Kläger erfüllte die ihm durch das Teil-Anerkenntnisurteil auferlegte Verpflichtung nicht in ausreichendem Umfang. Auf Antrag der Beklagten wurde ihm durch Beschluss vom 8.12.2005 ein Zwangsgeld auferlegt. Dieser Beschluss wurde auf Betreiben des Klägers aufgehoben.
Hiergegen legte die Beklagte sofortige Beschwerde ein, die erfolgreich war.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Auskunft nach § 1379 Abs. 1 BGB grundsätzlich durch Vorlage eines einzigen Verzeichnisses zu erteilen sei (BGHZ 33, 373 [376]; OLG Hamm v. 20.10.1980 - 6 UF 269/79, FamRZ 1981, 482 [483]; OLG Brandenburg v. 6.3.1997 - 10 WF 3/97, FamRZ 1998, 174).
Die Verteilung der relevanten Angaben auf mehrere Schriftsätze wahre die einem einzigen Verzeichnis inne wohnende Übersichtlichkeit nicht. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger seiner Auskunftsverpflichtung nicht genügt. Auskunft in Form eines übersichtlichen Verzeichnisses habe er nicht erteilt, so dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes gerechtfertigt sei.
Allerdings komme eine Zwangsgeldfestsetzung, soweit es darum gehe, die Auskunft zu belegen, nicht in Betracht. Insoweit sei die Verurteilung zur Belegvorlage nicht genügend bestimmt und daher zur Zwangsvollstreckung ungeeignet.
Beim Zugewinnausgleich sehe das Gesetz, anders als im Unterhaltsrecht, einen Anspruch des Berechtigten auf Vorlage von Belegen nicht vor, so dass die Vorlage von Belegen oder sonstigen Unterlagen nicht zu bloßen Kontrollzwecken, sondern nur ausnahmsweise verlangt werden könne, wenn die geschuldeten Informationen über das Endvermögen und damit über dessen Bewertung ohne Belege und Unterlagen nicht möglich sei. Jedenfalls müsse der Auskunftsberechtigte, soweit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Belegvorlage überhaupt gegeben seien, die Belege nach Art und Anzahl der Unterlagen so konkret bezeichnen, dass der Umfang der Verurteilung für das Vollstreckungsverfahren klar und eindeutig sei.
Ein gegen dieses Bestimmtheitserfordernis verstoßendes Urteil sei wegen der Belege nicht vollstreckungsfähig und daher unwirksam.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 06.07.2006, 10 WF 142/06