Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 03.03.2020; Aktenzeichen 22 Ns 15/18) |
AG Potsdam (Aktenzeichen 27 Ls 66/17) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 3. März 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Potsdam - Jugendschöffengericht - hatte in der vorliegenden Jugendschutzsache mit Urteil vom 16. Mai 2018 (72 Ls 66/17) den Angeklagten von den gegen ihn mit Anklageschrift vom 18. September 2017 erhobenen Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, und wegen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in weiteren zwei Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Auf die gegen dieses Urteil seitens der Staatsanwaltschaft Potsdam und der Nebenklägerin eingelegten Berufungen hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Potsdam das angefochtene amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und - nach Einstellung eines Falls des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (Fall 5 der Anklage) gemäß § 154 Abs. 1 StPO - den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, und wegen eines weiteren Falls des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte mit dem bei Gericht am 6. März 2020 angebrachten Anwaltsschriftsatz Revision eingelegt und das Rechtsmittel nach der am 29. April 2020 erfolgten Urteilszustellung mit weiterem, bei Gericht am 27. Mai 2020 eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom 25. Mai 2020 mit Anträgen versehen und begründet. Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts und dabei insbesondere eine Verletzung des Konfrontationsrechts nach Art. 6 Abs. 3 lit. d) MRK.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 2. Juli 2020 die Auffassung vertreten, dass bereits die Beweiswürdigung wegen Lückenhaftigkeit sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand halte und beantragt, das angefochtene aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückzuverweisen.
II.
Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.
1. Die Revision des Angeklagten ist gemäß § 333 StPO statthaft und gem. §§ 341, 344, 345 StPO frist- und formgerecht bei Gericht angebracht worden.
2. In der Sache hat die Revision mit der allgemeinen Sachrüge und mit der Verfahrensrüge der Verletzung des Konfrontationsrechts nach Art. 6 Abs. 3 lit. d) MRK Erfolg.
Hierzu führt die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2020 wie folgt aus:
"Die Beweiswürdigung (§ 261 StPO) hält in der hier jeweils vorliegenden Aussage-gegen-Aussage-Konstellation auch nach dem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2015-5 StR 79/15 - m.w.N.) sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand; sie ist lückenhaft.
Steht Aussage gegen Aussage und hängt die Entscheidung allein davon ab, welcher Person das Gericht Glauben schenkt, bedarf es nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung einer umfassenden Darstellung der relevanten Aussage und des Aussageverhaltens des Belastungszeugen. Bei einer solchen Beweislage muss der Tatrichter erkennen lassen, dass er alle Umstände, welche die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dies gilt sowohl, wenn ein Angeklagter freigesprochen wird, weil sich das Gericht von der Richtigkeit der belastenden Aussage eines Zeugen nicht überzeugen kann, als auch im Falle der Verurteilung (BGH NStZ-RR 2002, 174 und StV 2004, 58).
In Fällen der vorliegenden Art, in denen die einzig unmittelbare Tatzeugin dem Gericht aus von der Justiz nicht zu vertretenden Gründen nicht zur Verfügung steht, weil sie wie hier von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch macht, gelten sogar noch strengere Anforderungen an die Beweiswürdigung (BGHSt 46, 93; 55, 70; vgl. auch BVerfG NJW 2010, 925). Dies ist schon deshalb geboten, weil der Tatrichter gehindert ist, sich einen persönlichen Eindruck von der Zeugin zu verschaffen, und daher die Beurteilung der Glaubwürdigkeit besonders schwierig ist. Bei einem Zeugen vom Hörensagen besteht zudem eine erhöhte Gefahr der Entstellung oder Unvollständigkeit in der Wiedergabe von Tatsachen, die ihm von demjenigen vermittelt worden sind, auf den sein Wissen zurückgeht (BGHSt 46, 93).
Überdies wird bei derartigen Konstellationen das Konfrontationsrecht des Angeklagten gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. d) MRK berührt. Dies bedeutet zwar nicht, dass die außerhalb des Verfahrens gemachten An...