Normenkette
VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
AG Cottbus (Beschluss vom 08.08.2013; Aktenzeichen 154 F 58/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 5. wird der Beschluss des AG Cottbus vom 8.8.2013 - Az. 154 F 58/12 - teilweise abgeändert und zu Ziff. I Abs. 6 wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der A. Pensionskasse AG (Versicherungs-Nr.) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht von 559,08 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.7.2006, bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Versicherungs-Nr.) begründet.
Die A. Pensionskasse AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen i.H.v. 3,25 % seit dem 31.7.2006 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung ... zu zahlen.
Im Übrigen bleibt es bei den unter Ziff. I. (Abs. 1 bis 5 sowie 7 und 8) der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Regelungen zum Versorgungsausgleich.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Das AG hatte mit Urt. v. 30.8.2007 - Az. 97 F 142/06 - die am ... April 1978 geschlossene Ehe der Beteiligten auf den am 2.8.2006 zugestellten Antrag der Antragstellerin hin geschieden und seinerzeit das Verfahren über den Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt.
Mit Verfügung vom 5.9.2012 hat das AG das Verfahren über den Versorgungsausgleich von Amts wegen wieder aufgenommen und neue Auskünfte eingeholt.
Mit Beschluss vom 8.8.2013 hat das AG sodann den Versorgungsausgleich gemäß den von den weiteren Beteiligten erteilten Auskünften in der Weise durchgeführt, dass die wechselseitig erworbenen Anwartschaften in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung im Wege interner Teilung und die von beiden Beteiligten bei der weiteren Beteiligten zu 3. bestehenden Anrechte aus privater Altersvorsorge der Antragsgegnerin teilweise durch interne Teilung zum Ausgleich gebracht und teilweise wegen Geringfügigkeit vom Ausgleich ausgenommen hat und schließlich das von der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 4. bestehende Anrecht im Wege externer Teilung durch Begründung einer entsprechenden Anwartschaft des Antragsgegners bei der Versorgungsausgleichskasse ausgeglichen hat.
Gegen diese ihr am 15.8.2013 zugestellte Entscheidung hat die weitere Beteiligte zu 5. mit einem am 26.8.2013 beim AG eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass es sich bei dem auszugleichenden Anrecht der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 4. um eine Anwartschaft aus privater und nicht aus betrieblicher Altersversorgung handele und sie selbst deshalb als Zielversorgungsträger ausscheide.
Der Antragsgegner und die weitere Beteiligte zu 1. verteidigen unter Bezugnahme auf die ergänzenden Ausführungen der weiteren Beteiligten zu 4. aus dem Schreiben vom 21.11.2013 die angefochtene Entscheidung. Die übrigen (weiteren) Beteiligten haben sich inhaltlich zum Beschwerdevorbringen nicht positioniert.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entschieden.
2. Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und form- und fristgerecht gem. §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG eingelegte und begründete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 5. ist zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass es sich bei dem Versorgungsanrecht der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 4. nicht (mehr) um ein betriebliches Anrecht handelt, so dass gem. § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG für den hier vorliegenden Fall, dass der Antragsgegner sein Wahlrecht ausdrücklich nicht ausgeübt hat (vgl. Protokollerklärung vor dem AG im Termin am 20.6.2013, Bl. 173 GA), die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung des ausgleichsberechtigten Antragsgegners, hier der weiteren Beteiligten zu 1., vorzunehmen ist.
Schon nach der der angefochtenen Entscheidung des AG zugrunde liegenden Auskunft der weiteren Beteiligten zu 4. vom 25.9.2012 handelt es sich bei dem dort zur Versicherungsnummer 6/306444/2770 für die Antragstellerin bestehenden Versorgungsanrecht um ein solches "aus einer privaten Altersversorgung" und zwar aus einer "Altersrentenversicherung". Die Feststellung des AG dahin, dass dieses Anrecht "nach Mitteilung des Versorgungsträgers dem Betriebsrentengesetz unterfällt", entbehrt demgegenüber eines hinreichend tragfähigen Anknüpfungspunktes. Nach den dieser Einschätzung offenbar zugrunde liegenden telefonischen Ermittlungen des AG war es vielmehr so, dass es sich hier um eine frühere betriebliche Altersversorgung gehandelt hat, die "seit 2005 auf die Ehefrau übergegangen ist", so die Ausführungen in der Sitzungsniederschrift vom 20.6.2013.
Auf weiter gehende Na...