Leitsatz (amtlich)

Die gemeinsame Sorge erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern in den wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und hat sich am Kindeswohl auszurichten. Wenn sich die Eltern Sorge fortwährend über die das Kind betreffenden Angelegenheiten streiten, kann dies zu Belastungen führen, die mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar sind. So kann es liegen, wenn es zu derben Beleidigungen des Vaters gegenüber der Mutter kommt, die Eltern einander nicht ohne Auseinandersetzungen begegnen können und dies dem Kind nicht verborgen bleibt.

 

Normenkette

BGB § 1626a

 

Verfahrensgang

AG Eisenhüttenstadt (Beschluss vom 10.10.2013; Aktenzeichen 3 F 133/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des AG Eisenhüttenstadt vom 10.10.2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die beteiligten Eltern lernten sich im Jahr 2004 kennen und lebten seit dem Jahr 2005 zusammen. Im Jahr 2007 zogen sie in ein Einfamilienhaus in K:::, das ihnen gemeinsam gehört. Bei ihnen lebte auch die aus einer früheren Beziehung der Mutter hervorgegangene, am ... 3.2002 geborene Tochter Ct ... Am ... 2.2008 wurde C. geboren. Im November 2011 kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Eltern, in deren Ergebnis sich die Eltern trennten. Die Mutter zog im Dezember 2011 mit beiden Töchtern aus. Sie lebt heute mit den Töchtern und ihrem neuen Partner in einem Haus in S. Der Vater hat zwischenzeitlich geheiratet und lebt mit seiner Frau weiterhin in dem Haus, das er gemeinsam mit der Antragsgegnerin erworben hatte.

Die Mutter hat das Sorgerecht für C. allein. Der regelmäßige Umgang des Vaters mit C. findet vierzehntägig von Freitag bis Sonntag statt. Ferner sind Umgangsvereinbarungen für die Sommer- und Herbstferien getroffen worden. Der Vater ist als Dozent beschäftigt. C. s Mutter arbeitet als Altenpflegerin im Schichtdienst.

In der zweiten Hälfte des Monats Juli 2013 kam es zur Unterbrechung des Umgangs durch die Mutter, da C. nach dem Ferienumgang über Schmerzen im Genitalbereich geklagt hatte. Der Umgang fand im September und Oktober 2013 begleitet statt. Seit November werden die Umgangstermine vom Vater wieder ohne Begleitung wahrgenommen.

Mit dem am 21.5.2013 eingereichten Antrag auf Übertragung des Sorgerechts auf die Eltern gemeinsam hat der Vater das vorliegende Verfahren eingeleitet. Er hat den Antrag damit begründet, dass er sich umfassend um C. kümmern möchte und von der Mutter unzureichend informiert werde. Er hat weiter ausgeführt, dass die Mutter ihre Aufgabe, für C. zu sorgen, unzureichend wahrnehme: Sie lade Besuch ein, der trotz beengter Verhältnisse in der Wohnung der Mutter übernachte, sie rauche in der Wohnung und trinke Alkohol, sie achte nicht auf die pünktliche Heimkehr ihrer älteren Tochter Ct ..., sie versorge die Kinder mittags unzureichend und beeinflusse die ältere Tochter dahin, ihm ablehnend gegenüberzustehen. Während des Krankenhausaufenthaltes von C. habe sie ihn nicht informiert und es ihm verweigert, seine Tochter zu besuchen. Sie vermittle den Kindern keine ausreichende Bildung. Vom Jugendamt vermittelte Gespräche mit ihm habe sie abgelehnt.

Die Mutter ist dem Antrag entgegengetreten und hat Zurückweisung begehrt. Sie hat ausgeführt, dass der Vater sich während des Zusammenlebens deutlich weniger um die Kinder gekümmert habe als sie. Ferner fehle es an der notwendigen Kooperationsbereitschaft des Vaters. Er verhalte sich ihr gegenüber beleidigend und verunglimpfe sie. Sie habe aufgrund von Äußerungen des Kindes auch Anlass zu der Befürchtung, dass der Vater sich gegenüber C. abfällig über sie äußere. Ferner besuche er entgegen ihrer Bitte gemeinsam mit C. auch ihre Großeltern K. und B. K... Diese hätten sich im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern abfällig über sie geäußert und im Oktober 2011 eine Anzeige gegen sie wegen Kindeswohlgefährdung beim Jugendamt erstattet. Vorgaben bezüglich der gesundheitlichen Belange von C., insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Mandeloperation, ignoriere er. Sie sorge ausreichend für ihre Kinder und informiere den Vater auch über die Belange von C. Ausgefallene Umgangstermine habe sie nachgeholt. Für einen gemeinsamen Besuch bei einer Ehe- und Familienberatung sehe sie derzeit keine Basis.

Das AG hat mit Beschluss vom 10.10.2013 den Antrag zurückgewiesen.

Gegen die Entscheidung wendet sich der Vater mit der Beschwerde. Er ist der Auffassung, dass die Ablehnung vermittelnder Gespräche durch die Mutter nicht dazu führen dürfe, dass das gemeinsame Sorgerecht nicht eingerichtet werde. Er nimmt Bezug auf von ihm erstellte Protokolle über die Kommunikation der Eltern miteinander.

Der Vater beantragt, die elterliche Sorge für C. auf beide Eltern gemeinsam zu übertragen.

Die Mutter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen dahin, dass allein die Missachtung ihrer nachvollziehbar begründeten Bitte, Besuche von C. bei ihren Gr...

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