Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 22. März 2020 - Az. 3 F 176/19 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner wird für das Scheidungsverbundverfahren mit Wirkung ab dem 9. Januar 2020 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei ... in B...bei Be... bewilligt. Die Bewilligung erfolgt unter Anordnung monatlicher Ratenzahlungen von 413,94 EUR.
Die - auf die Hälfte zu reduzierenden - Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.
Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung und mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 4. April 2020 das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragsgegners zu Recht festgestellt, dass das Erwerbseinkommen des Antragsgegners verfahrenskostenhilferechtlich nicht einfach um den darin enthaltenen Sachbezug "Dienstwagen" zu bereinigen ist. Verfügt ein Beteiligter, der Verfahrenskostenhilfe beantragt, über einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen kann, und wird durch den Arbeitgeber der dafür dem Grundgehalt hinzugerechnete geldwerte Vorteil vom Nettoeinkommen wieder abgezogen, besteht die Ersparnis, welche als Einkommen nach § 115 ZPO zu berücksichtigen ist, aus der Differenz zwischen dem sich aus dem Grundgehalt ergebenden Nettoeinkommen abzüglich (fiktiver) Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer tatsächlich nach Abzug des geldwerten Vorteils ausgezahlt wird (vgl. dazu LAG Hamm, Beschluss vom 19. Dezember 2008, Az. 14 TA 464/08 - zitiert nach juris). Zutreffend hat das Amtsgericht (in dem Nichtabhilfebeschluss) auch festgestellt, dass das Vorbringen des Antragsgegners keinerlei tragfähige Feststellungen zu solchen fiktiven Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte zulässt. Daran hat sich auch im weiteren Beschwerdeverfahren nichts geändert.
Daraus folgt aber nach Auffassung des Senats nicht, dass der Sachbezug "Dienstwagen" in voller Höhe zu berücksichtigen ist. Der verfahrenskostenhilferechtlich als Einkommen anzusetzende Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeuges ist dann aus der Differenz zwischen dem tatsächlich ausgezahlten Nettoentgelt (hier 2.061,91 EUR) und dem (fiktiven) Nettoerwerbseinkommen ohne den (sowohl steuerrechtlich wie sozialversicherungsrechtlich erheblichen) Sachbezug Dienstwagen zu ermitteln. Dieser beträgt vorliegend 410,53 EUR. Aus dem Bruttogrundgehalt von 4.000 EUR errechnet sich bei Steuerklasse IV, ohne Kinderfreibetrag und Kirchensteuer und nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge nämlich ein gesetzliches Netto von 2.472,44 EUR (nach dem Programm "Stotax"). Eine weitergehende Bereinigung um fiktive Fahrtkosten kann mangels belastbarer Anknüpfungstatsachen nicht erfolgen. Unter Berücksichtigung der vom Amtsgericht anerkannten Abzugspostionen von insgesamt 1.758,50 EUR verbleibt danach ein einzusetzendes Einkommen von noch 713,94 EUR. Daraus sind nach § 115 Abs. 2 Sätze 1 und 3 ZPO monatliche Raten von 413,94 EUR aufzubringen. Eine Anwendung des § 115 Abs. 4 ZPO scheidet bei den hier in Rede stehenden Verfahrenskosten von knapp 3.000 EUR dann aus.
Danach war dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung gegen monatliche Ratenzahlung von 413,94 EUR zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4, Ziff. 1912 Satz 1 der Anlage 1 zum FamGKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Fundstellen
Dokument-Index HI13919350 |