Entscheidungsstichwort (Thema)

Namensführung nach Heimatrecht bei Eintragung im Geburtenbuch

 

Normenkette

EGBGB Art. 10 Abs. 1; PStG § 21 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 13.02.2007; Aktenzeichen 19 T 363/06)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5. gegen den Beschluss des LG Frankfurt (Oder) vom 13.2.2007 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind vietnamesische Staatsangehörige. Das Standesamt Frankfurt (Oder) hatte die Geburt des Beteiligten zu 1) unter der Registernummer ... beurkundet und dabei dessen Namen in der Reihenfolge Vorname, Mittelname, Familienname eingetragen. Aus Anlass eines Einbürgerungsantrages der Schwester des Beteiligten zu 1) wurde deren Geburtseintrag beim Standesamt Dresden in Bezug auf die Reihenfolge ihrer Namen entsprechend dem vietnamesischen Recht dahin berichtigt, dass der Familienname vorangestellt und anschließend Mittelname und Vorname registriert wurden. Nach Mitteilung des Berichtigungsvermerkes des Standesamtes Dresden an das Standesamt Frankfurt (Oder) leitete dieses ein Berichtigungsverfahren ein. In diesem Rahmen legte es die Sache gem. § 45 Abs. 2 PStG dem AG vor.

Das AG Frankfurt (Oder) wies den Standesbeamten durch Beschluss vom 15.7.2006 an, im Geburtseintrag berichtigend zu vermerken, dass die Reihenfolge der Namen zu ändern sei und die Namensbestandteile zu kennzeichnen seien. Dagegen hat der Beteiligte zu 4) sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, die Rechtsauffassung im angefochtenen Beschluss des AG zu bestätigen. Das LG Frankfurt (Oder) hat durch Beschluss vom 13.2.2007 die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des AG vom 15.7.2004 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass gem. Art. 10 Abs. 1 EGBGB der Name vorbehaltlich einer anderweitigen Rechtswahl dem Recht des Staates unterliegt, dem die Person angehört. Auch die Reihenfolge von Individual- und Familiennamen sei eine materiell-rechtliche Frage und richte sich deswegen nach dem Personalstatut und nicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 PStG. Entsprechend sei der Name in der in Vietnam üblichen Reihenfolge Familienname, Mittelname und Vorname einzutragen.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 5) sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Beschluss des LG Frankfurt (Oder) vom 13.2.2007 aufzuheben und festzustellen, dass hinsichtlich der Reihenfolge der Namen die erfolgte Beurkundung durch das Standesamt der Stadt Frankfurt (Oder) rechtmäßig sei. Nach seiner Ansicht wird der persönlichkeitsrechtliche Charakter des Namens durch den Vorrang des deutschen Registerrechts nicht verletzt, weil der Betroffene auch bei einer Beurkundung in der nach formellem Recht geltenden Reihenfolge alle von ihm nach Personalstatut erworbenen Namensbestandteile führe. Unter Hinweis auf die textliche Gestaltung der bei den Standesämtern gebräuchlichen Formulare meint er, die Namen in der nach Heimatrecht maßgebenden Reihenfolge könnten nur in gesondert ausgestellten Personenstandsurkunden (Geburts-, Abstammungs-, Heirats- und Sterbeurkunde), nicht hingegen im Geburtseintrag und im Familienbuch verlautbart werden. Der Wille des Gesetzgebers, im internationalen Namensrecht Rechtsicherheit und Rechtsklarheit zu gewährleisten und damit zugunsten des persönlichkeitsrechtlichen Charakters des Namens bewusst eine gewisse Ungleichheit bei der Art und Weise der Eintragung von Namen in Personenstandsbüchern in Kauf zu nehmen, greife nicht umfassend, weil internationale Besonderheiten, wie die Reihenfolge der vietnamesischen Namen, für den betroffenen Personenkreis nicht einheitlich durch alle Beurkundungen in Personenstandsbüchern, sofern allenfalls bei der Ausstellung bestimmter Urkunden berücksichtigt werden könnten.

Die gem. §§ 9 Abs. 2 i.V.m. 48 Abs. 1 PStG und 29 Abs. 2 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 5) stellt die vom vietnamesischen Recht abweichende Eintragung der Reihenfolge der Namen im Geburtseintrag eine Rechtsverletzung dar. Durch Umstellung der Namensbestandteile entsprechend der im deutschen Registerrecht vorgesehenen Reihenfolge - Vor- und Familiennamen - wird der persönlichkeitsrechtliche Charakter des Namens missachtet. Gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Die Maßgeblichkeit des Personalstatuts erstreckt sich dabei auf die Namensführung insgesamt, d.h. Familiennamen, Vornamen sowie Schreibweise. Ausländische Namen sind so einzutragen, wie sie der Namensträger nach seinem Heimatrecht tatsächlich führt; für den im deutschen Recht nicht vorgesehenen Zwischennamen nach marokkanischen und russischem Recht ist das höchstrichterlich entschieden. Zwischennamen sind als Bestandteil des bürgerlichen Namens in die Geburtsurkunde (BGH FamRZ 1971, 429 [431]) und im Familienbuch (BGH NJW 1993, 2244 [2245]) einzutragen. Ein Konflikt zwischen ausländischen materiellen Namensrecht und d...

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