Verfahrensgang
AG Lübben (Beschluss vom 04.06.2014) |
Tenor
Die Beschwerden des Insolvenzverwalters und der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Lübben vom 4.6.2014 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Insolvenzverwalter und der Antragstellerin je zur Hälfte zur Last.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
Auf den am 20.5.1999 zugestellten Antrag hat das AG durch Urteil vom 21.9.2001 die am 3.4.1981 geschlossene Ehe der im Jahr 1947 geborenen Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des ebenfalls 1947 geborenen Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) rechtskräftig geschieden, nachdem es zuvor in der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tag mit Zustimmung beider Ehegatten die Folgesache betreffend den Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abgetrennt hatte. Mit Beschluss vom 7.6.2002 wurde das Versorgungsausgleichsverfahren vom AG gem. § 2 VAÜG ausgesetzt. Durch weiteren Beschluss vom 8.4.2005 ist diese Verfahrensaussetzung aufrechterhalten worden.
Mit Beschluss des AG Cottbus vom 3.11.2011 - 63 IN 299/11 - ist über das Vermögen des Ehemannes das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt R. aus C. zum Insolvenzverwalter ernannt worden.
Nach Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens Anfang des Jahres 2012 und Einholung neuer Auskünfte hat das AG mit Beschluss vom 4.6.2014 den Versorgungsausgleich gem. Art. 111 Abs. 3 und 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VersAusglG unter Anwendung des seit dem 1.9.2009 geltenden Verfahrensrechts und materiellen Rechts durchgeführt. Es hat die während der Ehezeit vom 1.4.1981 bis 30.4.1999 (§ 3 VersAusglG) von beiden geschiedenen Ehegatten erworbenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung durch interne Teilung gem. § 10 VersAusglG ausgeglichen (Ziff. 1. bis 3. des Beschlusstenors). Daneben hat das AG die bei der weiteren Beteiligte zu 4. in Form einer Kapitalleistung gemäß einer Versorgungszusage für Beratungsstellenleiter vom 23.12.1996 erworbenen Anrechte des Ehemannes aus einer betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich einbezogen. Die weitere Beteiligte zu 4. hat die Höhe des betrieblichen Erlebensfallkapitals mit rund 47.688 EUR und den Ehezeitanteil dieses Alterskapitals mit 18.226,41 EUR berechnet. Als Ausgleichswert unter Berücksichtigung von Kosten wurde für die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau ein Betrag i.H.v. 8.999,29 EUR vorgeschlagen. Das AG hat auch diese betrieblichen Anrechte des Ehemannes intern geteilt und zugunsten der Ehefrau den vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Betrag i.H.v. 8.999,29 EUR, bezogen auf den 30.4.1999, nach Maßgabe der Teilungsregeln für den Versorgungsausgleich vom 30.7.2010 der ... Lohnsteuerhilfe e.V. zugunsten der Antragstellerin übertragen (Ziff. 4. des Beschlusstenors).
Gegen die Entscheidung des AG betreffend die Anrechte des Ehemannes aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 4. richten sich die Beschwerden des Insolvenzverwalters und der Ehefrau. Der Insolvenzverwalter vertritt vor allem die Auffassung, das vorhandene Abfindungskapital unterliege dem Insolvenzbeschlag und sei an die Insolvenzmasse auszukehren. Folglich habe es nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden dürfen. Die Ehefrau trägt insbesondere vor, sie habe rein vorsorglich Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, bei Verlust der Anrechte bei der ... Lohnsteuerhilfe e.V. i.H.v. 8.999,29 EUR aufgrund eines wirksamen Verfügungsrechts des Insolvenzverwalters eine entsprechende Kürzung der von ihrem Versicherungskonto zugunsten des Ehemannes zu übertragenden Anwartschaften in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) zu erreichen. Sie gehe allerdings nicht von einem wirksamen Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters aus. Nach der Entscheidung des AG sei zu Lasten ihres Anrechts in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht i.H.v. 7,0533 Entgeltpunkten (Ost) zu übertragen, was einem Kapitalwert von 31.482,44 EUR entspreche. Hiervon sei der in Rede stehende Betrag von 8.999,29 EUR in Abzug zu bringen, so dass nur ein diesem verbleibenden Kapitalwert von 22.483,15 EUR entsprechendes, in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnendes Anrecht zugunsten des Ehemannes auszugleichen sei.
Von der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ende 2011 vorhandenen Kapitalleistung gemäß Versorgungszusage der weiteren Beteiligten zu 4. i.H.v. rund 47.688 EUR ist von dem Insolvenzverwalter anschließend ein Kapitalbetrag von 38.414,54 EUR gepfändet worden. Die Auszahlung dieser Summe sollte in drei Raten erfolgen, und zwar jeweils zum 28.2.2013, 28.2.2014 und 28.2.2015. Im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung wurden bereits zwei Raten, mithin ein Gesamtbetrag von 25.609,69 EUR, an den Insolvenzverwalter zur Auszahlung gebracht. Die letzte Rate i.H.v. 12.804,85 EUR soll nach den Angaben der weiteren Beteiligten zu 4. in der Beschwerdei...