Leitsatz (amtlich)
1. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich ist eine Teilanfechtung grundsätzlich möglich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind. Dies gilt auch, soweit die Anwendung von § 18 VersAusglG in Betracht kommt. Eine Teilanfechtung hinsichtlich einzelner Anrechte führt auch dann regelmäßig nicht zu untragbaren Ergebnissen. Denn die Sollvorschrift des § 18 Abs. 1, 2 VersAusglG ermöglicht regelmäßig eine billige Entscheidung in Bezug auf das Anrecht, das Gegenstand der Beschwerde ist, auch unter Berücksichtigung des nicht mehr zu korrigierenden Ausgleichs der übrigen Anrechte.
2. Bei externer Teilung bedarf es einer Prüfung der Angemessenheit der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgung mit Rücksicht auf § 15 Abs. 4 VersAusglG nicht.
3. Wird ein Anrecht im Versorgungsausgleich extern geteilt, braucht die maßgebliche Versorgungsordnung in der Beschlussformel der gerichtlichen Entscheidung nicht benannt zu werden.
Normenkette
VersAusglG § 18
Verfahrensgang
AG Rathenow (Beschluss vom 17.11.2011; Aktenzeichen 5 F 58/11) |
Tenor
Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 3. und 4. wird der Beschluss des AG Rathenow vom 17.11.2011 teilweise abgeändert.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem A. Versorgungskasse VVaG, Versorgungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 1.581,38 EUR bei der Deutsche Rentenversicherung B., bezogen auf den 30.6.2008, begründet. Der A. Versorgungskasse VVaG wird verpflichtet, den vorgenannten Ausgleichsbetrag nebst Zinsen hieraus i.H.v. 3,5 % für die Zeit vom 1.7.2008 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung ... zu zahlen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem A. Pensionsverein e.V., Versorgungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 4.359,24 EUR bei der Deutsche Rentenversicherung B., bezogen auf den 30.6.2008, begründet. Der A. Pensionsverein e.V. wird verpflichtet, den vorgenannten Ausgleichsbetrag nebst Zinsen hieraus i.H.v. 3,25 % für die Zeit vom 1.7.2008 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung ... zu zahlen.
Im Übrigen bleibt es bei der Regelung des Versorgungsausgleichs im angefochtenen Beschluss.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 1.616,80 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Auf den am 18.7.2008 zugestellten Antrag hin hat das AG die am 20.8.2004 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute durch Urteil vom 4.11.2008 geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich hat das AG seinerzeit gem. § 2 VAÜG ausgesetzt.
Mit Verfügung vom 14.3.2011 hat das AG das Verfahren wieder aufgenommen und den Versorgungsausgleich nach Einholung neuer Einkünfte und Anhörung der beteiligten Eheleute durch Beschluss vom 17.11.2011 geregelt. Hierbei hat es lediglich einen Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2. hinsichtlich der in der allgemeinen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte angeordnet. Im Übrigen hat das AG festgestellt, dass ein Ausgleich der Anrechte des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2. bezüglich der erworbenen Entgeltpunkte (Ost) und bei der A. AG, ebenso ein Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 1. sowohl in der allgemeinen Rentenversicherung als auch in der allgemeinen Rentenversicherung Ost nicht stattfinde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. und 4. Sie machen geltend, im angefochtenen Beschluss nicht als Beteiligte aufgeführt worden zu sein. Zu Unrecht sei stattdessen die A. Lebensversicherung AG in B. genannt. Bei den Anrechten, die der Antragsteller bei ihnen erworben habe, handele es sich nicht um Anrechte aus privaten Altersvorsorgeverträgen, sondern um Anrechte der betrieblichen Altersversorgung. Die vom weiteren Beteiligten zu 4. erteilte Auskunft finde im Beschluss des AG keine Erwähnung.
II.A. Auf das vom Verbund abgetrennte und ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren ist nach dessen Wiederaufnahme das seit dem 1.9.2009 geltende Recht anzuwenden, Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, §§ 50 Abs. 1 Nr. 2, 48 VersAusglG. Nach Gewährung rechtlichen Gehörs entscheidet der Senat ohne erneute mündliche Verhandlung, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG.
Die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 3. und 4. sind gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig. Insbesondere sind die weiteren Beteiligten zu 3. und 4. beschwerdeberechtigt im Sinne von § 59 FamFG. Denn auch ein betrieblicher oder privater Versorgungsträger wird durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinem Recht beeinträ...