Leitsatz (amtlich)
1. Rügt ein Ehegatte mit der Beschwerde, dass die erstinstanzliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich deshalb unrichtig sei, weil der andere Ehegatte ein bei ihm vorhandenes Anrecht nicht angegeben habe, obwohl dieses dem Versorgungsausgleich unterliege, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Entscheidung über den Versorgungsausgleich insgesamt angegriffen wird.
2. Risikolebensversicherungsverträge unterliegen dem Versorgungsausgleich nicht.
3. Arbeitgeberfinanzierte Direktzusagen im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) sind dann nicht gleichartig i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG, wenn sie sich hinsichtlich der Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen deutlich unterscheiden.
4. Rügt ein Ehegatte mit der Beschwerde, in den Versorgungsausgleich sei ein bislang unberücksichtigt gebliebenes Anrecht einzubeziehen und liegt keine Teilanfechtung vor, so kann der Verfahrenswert für die zweite Instanz höher liegen als der Verfahrenswert für die erste Instanz.
Normenkette
VersAusglG §§ 2, 18; FamFG § 69; FamGKG § 50
Verfahrensgang
AG Luckenwalde (Beschluss vom 28.06.2012; Aktenzeichen 31 F 273/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG Luckenwalde vom 28.6.2012 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziff. II. der Beschlussformel) teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung B., Versicherungsnummer 04 011 ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 18,6885 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto 44 051 ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.12.2011, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der S. AG & Co. KG zur Personalnummer ... zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 6.407,99 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31.12.2011, begründet.
Die S. AG & Co. KG wird verpflichtet, den Ausgleichsbetrag i.H.v. 6.407,99 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5,13 % für die Zeit vom 1.1.2012 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungsnummer 44 051 ..., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 4,0473 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto 04 011 ... bei der Deutschen Rentenversicherung B., bezogen auf den 31.12.2011, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der P. AG zur Personalnummer ... zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 4.344 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31.12.2011, begründet.
Die P. AG wird verpflichtet, den Ausgleichsbetrag i.H.v. 4.344 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5,14 % für die Zeit vom 1.1.2012 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der N ... Lebensversicherung AG, Versicherungsnummer 4702/1 ..., findet nicht statt.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 3.900 EUR festgesetzt. Der Wert für das Verfahren erster Instanz wird anderweitig auf 3.120 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Auf den am 17.1.2012 zugestellten Antrag hat das AG die am 11.2.1983 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute durch den angefochtenen Beschluss geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er macht geltend, die Antragsgegnerin habe unvollständige Angaben über Anrechte auf Altersversorgung gemacht, so dass jedenfalls ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der P. AG bislang unberücksichtigt geblieben sei.
II. Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Neben den vom AG ausgeglichenen Anrechten ist auch ein Anrecht der Antragsgegnerin aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der P. AG auszugleichen. Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene Erörterung in einem Termin.
1. Der Versorgungsausgleich ist auf der Grundlage der nach § VersAusglG geltenden Ehezeit vom 1.2.1983 bis zum 31.12.2011 durchzuführen.
2. Da der Antragsteller geltend macht, auf Seiten der Antragsgegnerin seien nicht alle vorhandenen Anrechte ausgeglichen, ist davon auszugehen, dass er die Entscheidung über den Versorgungsausgleich insgesamt angreift.
Im Verfahren über den Versorgungsausgleich ist eine Teilanfechtung grundsätzlich möglich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Ents...