Leitsatz (amtlich)
Zu der Frage, wie der Verfahrenswert zu bestimmen ist, wenn die beteiligten Ehegatten auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs formwirksam verzichtet haben, nachdem das Amtsgericht Auskünfte der Versorgungsträger angefordert hat.
Normenkette
FamGKG § 50
Verfahrensgang
AG Fürstenwalde (Spree) (Beschluss vom 16.10.2017; Aktenzeichen 10 F 607/17) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 6. November 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 16. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit Schriftsatz vom 11.8.2017, der Antragsgegnerin zugestellt am 9.9.2017, hat der Antragsteller die Scheidung der am 31.8.2002 geschlossenen Ehe beantragt und angegeben, er sei Polizeibeamter mit einem Nettoeinkommen von rd. 2.790 EUR, die Antragsgegnerin Verwaltungsfachangestellte mit einem Nettoeinkommen von rd. 3.200 EUR. Er hat ferner erklärt, er sehe hinsichtlich des Versorgungsausgleichs, über den von Amts wegen zu entscheiden sei, der Übersendung der Formulare entgegen. Am 8.9.2017 ist den Beteiligten aufgrund richterlicher Verfügung vom 7.9.2017 der Fragebogen zum Versorgungsausgleich nebst Erläuterungen übersandt worden. Unter dem 22.9.2017 hat die Antragsgegnerin ihrerseits die Scheidung der Ehe beantragt, den ausgefüllten Fragebogen zum Versorgungsausgleich beigefügt und mitgeteilt, es sei beabsichtigt, auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu verzichten. Das Amtsgericht hat am 22.9.2017 von den weiteren Beteiligten Auskunft über die Versorgungsanrechte der Ehefrau erfordert. Die DRV hat mit Schreiben vom 29.9.2017 den Eingang des Auskunftsersuchens bestätigt. Mit dem am 2.10.2017 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 28.9.2017 hat sodann der Antragsteller seine Bereitschaft zum Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs erklärt und um die Anberaumung eines möglichst zeitnahen Scheidungstermins gebeten.
Im Termin vom 16.10.2017 hat das Amtsgericht einen "Vergleich" protokolliert, wonach die beteiligten Ehegatten auf die Durchführung eines Versorgungsausgleichs verzichten und den Verzicht gegenseitig annehmen. Im Anschluss daran hat das Amtsgericht den Scheidungsbeschluss nebst der Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, verkündet und, nachdem die Beteiligten die im Antrag enthaltenen Angaben zu ihren Einkünften bestätigt hatten, durch weiteren Beschluss den Verfahrenswert für die Ehescheidung auf 17.970 EUR [ = (2.790 EUR + 3.200 EUR) × 3] und für den Versorgungsausgleich auf 5.391 EUR (17.970 EUR × 10 % × 3) festgesetzt.
Gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts für den Versorgungsausgleich wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde und begehrt die Festsetzung des Mindestwerts von 1.000 EUR. Zur Begründung führt er an, Auskünfte der Versorgungsträger hätten nicht eingeholt werden müssen, eine gerichtliche Prüfung sei wegen des Verzichts durch "gerichtlichen Vergleich" nicht erforderlich gewesen. Er habe schon den Fragebogen zum Versorgungsausgleich nicht eingereicht, für die Antragsgegnerin lägen keine Auskünfte vor.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat insbesondere darauf hingewiesen, dass unter aktiver Beteiligung der Anwälte der Beteiligten, deren Gebühren sich auch nach dem festgesetzten Verfahrenswert bestimmten, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart worden sei; die Anwälte hätten eine Beurteilung der Versorgungssituation und der Auswirkungen eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs vornehmen müssen. Im Hinblick auf diese Prüfung und deren Umfang scheide eine Herabsetzung auf den Mindestverfahrenswert aus.
II. Die Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat nach Übertragung durch die Einzelrichterin gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 5 Satz 2 FamGKG in der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung entscheidet, ist gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig. Angesichts der erstrebten Herabsetzung des Verfahrenswerts um 4.391 EUR ist der gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200 EUR erkennbar erreicht. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich zutreffend festgesetzt. Die Festsetzung auf den vom Antragsteller gewünschten Mindestbetrag von 1.000 EUR scheidet aus.
Gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, mindestens jedoch 1.000 EUR. Ist der danach bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen.
Das Amtsgericht ist im Hinblick darauf, dass der Antragsteller als Polizeibeamter jedenfalls über ein Versorgungsanrecht verfügt und die Antragsgegnerin als Angestellte im öffentlichen Dienst, was ihren Angaben entspricht, neben einem Rentenanspruch auch eine Z...