Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an von Sachverständigem berechneter Zeitaufwand
Verfahrensgang
LG Cottbus (Beschluss vom 30.07.2009; Aktenzeichen 6 OH 4/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Kostenschuldners vom 25.8.2009 wird der Beschluss des LG Cottbus vom 30.7.2009 - 6 OH 4/06 - abgeändert.
Auf die Erinnerung des Kostenschuldners vom 8.11.2008 wird die Kostenrechnung der Landesjustizkasse vom 22.10.2008 zum Kassenzeichen 1908400017409 aufgehoben, soweit darin mehr als 3.746,07 EUR an Gerichtskosten gegen den Kostenschuldner angesetzt worden sind.
Gründe
I. Der Kostenschuldner beantragte am 5.4.2006 die gerichtliche Beweissicherung. Diese ordnete das LG Cottbus mit Beschluss vom 16.6.2006 an und bestellte einen Sachverständigen. Der Kostenschuldner leistete Vorschüsse i.H.v. insgesamt 4.000 EUR.
Der Sachverständige erstellte ein Gutachten und stellte hierfür eine Rechnung vom 9.5.2007 über 2.634,90 EUR, die die Justizkasse bezahlte. Außerdem übersandte er eine Rechnung der B. GmbH über 980,56 EUR, die ebenfalls bezahlt wurde.
Auf Antrag des Kostenschuldners wurde der Sachverständige durch das Gericht am 31.7.2007 angehört und stellte hierfür unter dem 31.7.2007 676,52 EUR in Rechnung.
Auf entsprechende Anträge des Kostenschuldners stellte das Gericht dem Sachverständigen mit Beschluss vom 6.11.2007 weitere Fragen. Der Kostenschuldner verzichtete angesichts der Forderung des Sachverständigen nach einem weiteren Vorschuss i.H.v. 10.500 EUR auf eine Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens. Daraufhin übersandte der Sachverständige eine Rechnung vom 12.6.2008 über 458,15 EUR, die das Gericht bezahlte.
Die Landesjustizkasse übermittelte dem Kostenschuldner eine Kostenrechnung über 4.969,13 EUR, von der die geleisteten Vorschüsse i.H.v. 4.000 EUR abgezogen worden sind (Kassenzeichen 1908400017409). Dagegen legte der Kostenschuldner am 8.11.2008 Erinnerung ein.
Das LG hat die Erinnerung des Kostenschuldners durch Beschluss vom 30.7.2009 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kostenschuldner mit seiner beim LG eingelegten Beschwerde vom 25.8.2009.
Das LG hat mit Beschluss vom 11.9.2009 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gem. § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.
1.) Soweit der Kostenschuldner rechnerisch die Gerichtskostenrechnung beanstandet, greifen seine Einwendungen allerdings nicht durch. Aus den vier Rechnungen des Sachverständigen S. und der Rechnung der B. GmbH ergibt sich eine Summe von 4.750,13 EUR. Hinzu kommen die Gerichtsgebühren für das selbständige Beweisverfahren i.H.v. 219 EUR, die zusammen mit den Sachverständigenauslagen einen Betrag i.H.v. 4.969,13 EUR ergeben. Auf diesen Betrag lautet die beanstandete Gerichtskostenrechnung.
2.) Der Kostenschuldner kann sich auch nicht darauf berufen, er habe niedrigere Sachverständigenkosten zu bezahlen, weil im Beschluss des LG vom 30.4.2008, mit dem von ihm ein weiterer Vorschuss angefordert wurde, rechnerisch die Rechnung der B. GmbH nicht berücksichtigt war.
Dies gilt schon deshalb, weil das LG mit dem Beschluss vom 30.4.2008 nicht über die Kosten zu entscheiden hatte, die der Kostenschuldner an das Gericht wegen verauslagter Sachverständigenkosten zu zahlen hatte. Das Gericht hatte lediglich über die Höhe des Vorschusses zu entscheiden. Was es dabei entscheidet, ist - weil es um einen Vorschuss und nicht um eine Endrechnung geht - naturgemäß nur vorläufig.
Was ein Kostenschuldner letztlich an das Gericht zu zahlen hat, wird vom Kostenbeamten des Gerichts festgelegt, §§ 19 GKG, 5 KostVfg. Dies erfolgt durch die Gerichtskostenrechnung, wie dies auch hier geschehen ist.
3.) Obwohl es für die vorliegende Entscheidung nicht darauf ankommt, gibt es auch nachvollziehbare Gründe dafür, warum das LG bei der Vorschussanforderung die bereits entstandenen Kosten im Beschluss vom 30.4.2008 nicht vollständig berücksichtigen konnte.
Bei Abfassung dieses Beschlusses lag dem LG die Gerichtsakte nicht vor, sondern lediglich ein Retent, das die bereits gestellten Rechnungen nicht vollständig enthielt. Die Akte selbst befand sich - wie dies im Falle einer Beweiserhebung durch einen Sachverständigen immer der Fall ist - beim Sachverständigen. Denn ein Sachverständiger kann ohne die Gerichtsakte weder prüfen, ob er zur Beantwortung der Beweisfrage in der Lage ist, noch wie hoch der Kostenaufwand hierfür ist. Der Sachverständige hatte hier nach seinem Gutachten die Akte dem Gericht zurückgesandt, sie jedoch erneut erhalten, weil anhand der Akte und der neuen Beweisfragen zu ermitteln war, welche Höhe ein weiterer Vorschuss haben müsste.
Der Kostenschuldner hat auf die Vorschussberechnung des Sachverständigen durch seine anwaltlichen Vertreter eine Abrechnung durch den Sachverständigen verlangt und in Zweifel gezogen, dass der Vorschuss bereits verbraucht sei. Das LG hat den anwaltlichen Vertretern des Kostenschuldners daraufhin mit Schreiben vom 4.4.2008 geantwortet und ihnen di...