Tenor
1. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 28.01.2021 gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17.02.2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Beschwerdewert beträgt 500 EUR.
Gründe
Die entsprechend §§ 46 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.
1. Dies folgt aus dem Umstand, dass bereits der in erster Instanz gestellter Befangenheitsantrag vom 15.12.2020 unzulässig war, weil die Antragsgegnerin ihr Ablehnungsgesuch nicht unverzüglich angebracht hat.
a. Gemäß § 44 Abs. 4 S. 2 ZPO ist seit dem 1. Januar 2020 ein Ablehnungsgesuch unverzüglich anzubringen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Ablehnungsgesuche ohne prozesswidriges Verzögern nach Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes geltend gemacht werden (vgl. Bt.-Drs. 19/13828, S. 17). Dies ergänzt § 43 ZPO, der einen Verlust des Ablehnungsrechts bei einer rügelosen Einlassung vorsieht und verhindert, dass Ablehnungsanträge von einem Beteiligten aus taktischen Gründen zur Verfahrensverzögerung erst dann gestellt werden, wenn sich im Verlauf des Verfahrens eine für sie ungünstige Verhandlungsposition ergibt (BT-Drs. 19/13828, S. 17 Götsche, jurisPR-FamR 19/2020 Anm. 3).
In Ansehung der damit bezweckten Vermeidung von Verfahrensverschleppungen ist an die Auslegung dieses Begriffes ein strenger Maßstab anzulegen. Unter Einbeziehung eines subjektiven Momentes bei den Verfahrensbeteiligten ist das Ablehnungsgesuch nicht mehr unverzüglich, nämlich nicht mehr "ohne schuldhafte Verzögerung" (§ 121 BGB), wenn der Beteiligte nach Ablauf einer ihm zuzubilligenden Überlegungsfrist mit dem Gesuch zuwartet, obwohl bei verspäteter Antragstellung eine unnötige Verfahrensverzögerung für ihn erkennbar und vermeidbar war. Die Dauer der zuzubilligenden Überlegungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie kann sich bei komplexeren Sachlagen durchaus auf mehrere Tage erstrecken, wobei zwecks Vermeidung einer Verfahrensverschleppung insoweit eine Zeit von wenigen Tagen (OLG Hamburg FamRZ 2020, 1283 LG Stuttgart MDR 2021, 55) und daher üblicherweise 1 bis 2 Tage (Götsche, jurisPR-FamR 19/2020 Anm. 3), höchstens aber 3 bis 4 Tage (Brandenburgisches OLG FamRZ 2020, 1283; BeckOK ZPO/Wendtland, 37. Ed. 1.7.2020, ZPO § 234 Rn. 9) für die Überlegung verbleiben. Entsteht dagegen der Ablehnungsgrund durch das Verhalten des Richters in der mündlichen Verhandlung, so muss das Ablehnungsgesuch sogleich angekündigt und spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt, d.h. die Verhandlung darf nur unter Vorbehalt fortgesetzt werden (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO/FamFG, 41. Aufl., § 44 ZPO Rn. 8 m.w.N.).
Die vom abgelehnten Richter geleitete mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht Oranienburg erfolgte am 02.12.2020; das Ablehnungsgesuch ging erst am 15.12.2020 beim Amtsgericht ein. Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen hätte das Gesuch dagegen - soweit die vermeintliche Voreingenommenheit des abgelehnten Richters auf Umstände, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2020 zutage traten - bis zum Ende der mündlichen Verhandlung eingereicht werden müssen. Erst recht gilt dies für solche Ablehnungsgründe, die - wie insbesondere die gerügte Verweigerung der Terminsverlegung - in zeitlicher Hinsicht (z.T. deutlich) vor dem durchgeführten Termin lagen. Das Ablehnungsgesuch vom 15.12.2020 ist daher erkennbar nicht unverzüglich eingelegt worden.
b. Daran ändert auch nichts die - im Übrigen ohne Nennung einer Rechtsgrundlage erfolgte - Erweiterung des Befangenheitsgesuchs mit Schriftsatz vom 22.01.2021. Zum einen betrifft dies die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters in seiner Verfügung vom 16.12.2020, weshalb es weiterhin allein um die im ursprünglichen Ablehnungsgesuch vorgebrachten vermeintlichen Abänderungsgründe - die hier allenfalls vertieft wurden - geht. Zum anderen würde selbst dann, wenn aus der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters heraus sich ein neuer Befangenheitsgrund ergeben würde, das dann erweiterte Ablehnungsgesuch vom 22.01.2021 verspätet gemäß § 44 Abs. 4 S. 2 ZPO sein. Denn die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters ist der Antragsgegnerin bereits am 06.01.2021 (Bl. 78 d.A.) zugestellt worden.
2. Vorsorglich sei noch darauf hingewiesen, dass im Übrigen die Antragsgegnerin ihr Ablehnungsrecht betreffend ihres am 15.12.2020 gestellten Ablehnungsgesuches verloren hat.
Gemäß § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen. Sämtliche durch die Antragsgegnerin vorgebrachten Gründe - auch soweit diese vom abgelehnten Richter protokolliert wurden - hätte diese spätestens am Ende der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts...