Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 25.04.2008)

 

Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 25. April 2008 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

 

Gründe

I.

Die 1. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam - Schwurgericht - verurteilte den Rechtsmittelführer am 29. Juni 2006 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung sie für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aussetzte. Mit Bewährungsbeschluss vom selben Tage wurde dem Verurteilten auferlegt, zur Schadenswiedergutmachung binnen zwölf Monaten an das Tatopfer einen Geldbetrag in Höhe von 3600,00 EUR in monatlichen Raten zu je 300,00 e zu leisten. Mit vom 27. Juni 2006 datiertem, bei Gericht jedoch erst am 13. Dezember 2006 eingegangenem, Schriftsatz seines Verteidigers beantragte der Verurteilte, ihm die nämliche Bewährungsauflage zu erlassen, da sie ihn aufgrund fehlenden eigenen Einkommens und tatsächlicher Unverwertbarkeit seines Grundbesitzes unzumutbar belaste.

Nachdem der Senat eine den vorgenannten Antrag ablehnende Entscheidung der Kammer unter dem 15. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Kammer zurückverwiesen hatte, hat diese mit Beschluss vom 25. April 2008 den Antrag erneut abgelehnt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet:

Der angegriffene Beschluss des Landgerichts ist vom Senat lediglich darauf zu überprüfen, ob er sich als gesetzwidrig erweist (§ 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn auch die Ablehnung von nachträglichen Entscheidungen nach § 56e StGB unterliegt den gleichen Anfechtungsvoraussetzungen wie ihre Anordnung. Weil die Erteilung von Auflagen und damit auch deren Abänderung gemäß § 56e StGB im Ermessen des (erkennenden) Gerichts steht (S/S-Stree, StGB, 27. Aufl., § 55b Rn 17), kann zwar auch ein Ermessensmissbrauch oder - fehlgebrauch durch dieses Gericht ebenso zur Gesetzwidrigkeit führen wie der Umstand, dass die aufrechterhaltene Auflage oder Weisung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 89 m.w.N.).

Dies ist vor liegend jedoch nicht der Fall: Das Landgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass nach dem Sinn des § 56e StGB eine nachträgliche Änderung nur erfolgen kann, wenn sich entweder die objektive Situation geändert hat oder das Gericht von vorher schon bestehenden Umständen erst nachträglich erfahren hat, wofür eine bloße Änderung der rechtlichen Beurteilung der maßgeblichen Umstände, die das Gericht der Entscheidung nach § 268a StPO zugrunde gelegt hat, nicht ausreicht (vgl. OLG Stuttgart, NS1Z-RR 2004, 352).

Die gem. § 55b Abs. 2 Nr. 1 StGB erteilte Auflage, 3.600,00 EUR zugunsten des Tatopfers zu bezahlen, dient der Schadenswiedergutmachung, mithin der Genugtuung für das in der Tatbegehung zu Tage getretene Unrecht; im Gegensatz zu Weisungen gem. § 56c StGB hat sie einen repressiven, sanktionsähnlichen Charakter (S/S-Stree, StGB, 27. Aufl. § 56b Rn 2; Fischer, StGB, 55. Aufl., g 55b Rn 2: ,.strafähnliche Maßnahme"). Die Entscheidung darüber, ob eine Auflage zu erteilen und in welcher Art sie auszugestalten ist, steht in engem Zusammenhang mit der verurteilenden Erkenntnis selbst und bildet mit dieser eine Regelungseinheit. So ist gewährleistet, dass die Rechtsfolgen der Tat insgesamt aufeinander abgestimmt sind (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2000, 338).

Eine nachträgliche Aufhebung einer bezifferten Auflage zur Schadenswiedergutmachung ist deshalb nur möglich, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verurteilten nach der Urteilsfällung wesentlich geändert haben und dadurch eine Leistungsunfähigkeit eingetreten ist. Allein aufgrund einer späteren anderen Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Verurteilten darf eine Auflage nachträglich nicht geändert oder aufgehoben werden, denn es kann nicht darum gehen, dass die nachträglich entscheidenden Richter neue Genugtuungsmaßstäbe setzen, sondern nur darum, dass die Auflage an eine veränderteTatsachenlage in der Wiese angepasst wird, dass mit auch jetzt noch erreicht wird, was vorher gewollt gewesen ist.

So aber liegt der Fall hier: Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers haben sich nach seinen eigenen Angaben nachträglich nicht verändert. Das Genugtuungsbedürfnis soll nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers vielmehr deshalb entfallen, weil sich das Tatgericht bei der rechtlichen Bewertung bzw. bei der Beweiswürdigung geirrt habe. Bereits aus den Feststellungen des Urteils ergäbe sich eine krasse Überforderung des Beschwerdeführers durch die Auflage.

Diese Argumentation steht zum einen in einem Spannungsverhältnis zur Rechtskraft des Urteils des Landgerichts. Denn der Schuldspruch und die Festsetzung der schuldangemessenen - Strafhöhe können durch...

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