Tenor
I. Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 7. Januar 2020 hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2.) teilweise - nämlich zu Ziffer 2. Absatz 4 - abgeändert und darüber hinaus auf den Antrag der weiteren Beteiligten zu 3. teilweise - nämlich zu Ziffer 2. Absätze 1 bis 3 - berichtigt und deshalb insgesamt wie folgt neu gefasst:
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 6...) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3,3625 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. 25... bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 31. Januar 2019, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 6...) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5,6684 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto Nr. 25... bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 31. Januar 2019, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Vers.-Nr. 25...) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,0246 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. 6... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Januar 2019, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Polizeipräsidenten in Berlin (Versorgungsnummer 2...) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 551,14 EUR monatlich auf deren Versicherungskonto Nr. 6... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Januar 2019, begründet.
Der Monatsbetrag des zu begründenden Anrechts ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
IV. Der Beschwerdewert wird auf 1.320 EUR festgesetzt.
V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Das Amtsgericht hat durch den teilweise angefochtenen Beschluss vom 7. Januar 2020 die am 3. November 2000 geschlossene Ehe der Beteiligten auf den am 13. Februar 2019 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin hin geschieden und den Versorgungsausgleich auf der Grundlage der von den Versorgungsträgern jeweils erteilten Auskünfte durchgeführt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 20. Januar 2020 eingegangene Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1., mit der sie mit näherer Darlegung eine unzutreffende Tenorierung des Ausgleichs der bei dem weiteren Beteiligten zu 2. bestehenden Anrechte des Antragsgegners beanstandet.
Mit am 22. Januar 2020 eingegangenem Schreiben hat auch der weitere Beteiligte zu 2. Beschwerde gegen die Entscheidung zu den dort bestehenden Anrechten des Antragsgegners eingelegt und hierzu - neben einer unzutreffenden Tenorierung und Rechtsanwendung - geltend gemacht, die erstinstanzlich erteilte Auskunft müsse korrigiert werden, nachdem (erst) durch die Entscheidung des Amtsgerichts zutage getreten sei, dass der Antragsgegner ein Anrecht auch in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe, das in ihre Berechnung einzustellen sei. Der weitere Beteiligte zu 2. hat hierzu unter dem 12. Februar 2020 eine aktualisierte Auskunft erteilt (Bl. 58 ff. GA).
Die weitere Beteiligte zu 3. hat mit Schreiben vom 15. Januar 2020 um Berichtigung der - versehentlich falschen - Bezeichnung des bei ihr bestehenden Versicherungskontos des Antragsgegners nachgesucht.
2a. Die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1. und 2. sind § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.
Es liegt eine im Versorgungsausgleich wirksame Teilanfechtung bezüglich des Versorgungsanrechts des Antragsgegners bei dem weiteren Beteiligten zu 2. vor (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547 - zitiert nach juris). Die übrigen Anrechte der geschiedenen Eheleute sind durch die Beschwerden nicht betroffen.
b. Das Rubrum und die Entscheidung des Amtsgerichts im Übrigen war allerdings auf den Antrag der weiteren Beteiligten zu 3. wegen offenbarer Unrichtigkeiten gemäß § 42 FamFG - auch durch das mit der Sache befasste (Rechts-)Beschwerdegericht (vgl. dazu Zöller-Feskorn/-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 FamFG Rdnr. 1 i.V.m. § 319 ZPO Rdnr. 22; BGH FamRZ 2016, 442; OLG Hamm FamRZ 2016, 549; Brandenburgisches Oberlandesgericht - 2. Familiensenat, Beschluss vom 16. April 2015, Az. 10 UF 235/14 - jeweils zitiert nach juris) - dahin zu berichtigen, dass im Rubrum sowie in Ziffer 2. Absätze 1 bis 3 des Tenors jeweils das bei der weiteren Beteiligten zu 3. bestehende Versicherungskonto des Antragsgegners statt mit 65... richtig mit 25... zu bezeichnen ist.
c. Die Beschwerden der weiteren B...