Leitsatz (amtlich)
Die Abschaffung des Rentnerprivilegs, § 101 Abs. 3 SGB VI a.F., und des Pensionärsprivilegs, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F., ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette
VersAusglG § 5
Tenor
In der Familiensache Z. ./. Z. wird der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung der Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Dem Antragsteller kann Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung der Beschwerde nicht bewilligt werden. Denn die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO. Das AG hat den Versorgungsausgleich in zutreffender Weise durchgeführt. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass dem Antragsteller, der inzwischen eine Rente bezieht, aufgrund der Gesetzesänderungen zum 1.9.2009 das sog. Rentnerprivileg nicht mehr zugute kommt.
Das Rentnerprivileg, § 101 Abs. 3 SGB VI a.F., und das Pensionärsprivileg, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F., sind durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) zum 1.9.2009 aufgehoben worden, weil der Gesetzgeber die Privilegierung derjenigen Berechtigten, die bei Durchführung des Versorgungsausgleichs bereits eine gesetzliche Rente oder Beamtenpension bezogen haben, als schwer zu rechtfertigende Belastung des Versorgungsträgers der ausgleichspflichtigen Person angesehen hat (BT-Drucks. 16/10144, 100, 105). Nach allgemeiner Meinung, der sich der Senat anschließt, ist die Abschaffung des Pensionärs- und Rentnerprivilegs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (OLG Koblenz NJW 2013, 3251, 3252; OLG Celle FamRZ 2012, 1812, 1813; VGH Bay., Beschl. v. 28.2.2011 - 3 ZB 08.2853, BeckRS 2011, 30371). Dem steht die Entscheidung des BVerfG (BVerfG) vom 28.2.1980 (NJW 1980, 692) - anders als der Antragsteller meint - nicht entgegen (OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.). Das BVerfG hat bereits entscheiden, dass eine Koppelung der Versorgungskürzungen an den tatsächlichen Rentenbezug des Ausgleichsberechtigten grundsätzlich auch in Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung des Ausgleichsverpflichteten verfassungsrechtlich nicht geboten ist (BVerfG NVwZ 1996, 584; s. auch OLG Celle, a.a.O.). Inzwischen hat auch der BGH (BGH) die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Abschaffung des Rentnerprivilegs, das den ausgleichspflichtigen Ehegatten über den Halbteilungsgrundsatz hinaus durch eine versicherungsfremde Sozialleistung aus den Mitteln der gesetzlichen Regelsicherungssysteme begünstigte, um eine grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Gesetzesänderung handele (BGH FamRZ 2013, 690 ff. Rz. 20; FamRZ 2014, 461 ff. Rz. 17).
Auch die Vorschrift des § 27 VersAusglG führt hier nicht zu einer Beschränkung oder einem Wegfall des Versorgungsausgleichs. Nach dieser Vorschrift findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre, § 27 Satz 1 VersAusglG. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen, § 27 Satz 2 VersAusglG. Der Umstand, dass ein Beteiligter das Rentner- bzw. Pensionärsprivileg nicht mehr in Anspruch nehmen kann, führt nur dann zu einem Wegfall oder einer Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG, wenn weitere, den Ausgleichspflichtigen unangemessen belastende Umstände hinzutreten (OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3.5.2012 - II-8 UF 202/11, BeckRS 2012, 13694; OLG Stuttgart, Beschl. v. 7.3.2011 - 18 UF 332/10, BeckRS 2011, 05111; OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 449). Solche Umstände sind weder vom Antragsteller dargelegt noch sonst ersichtlich.
Fundstellen