Leitsatz (amtlich)
Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Streichung des Pensionärsprivilegs auch im Fall des vorzeitigen Bezuges einer beamtenrechtlichen Versorgung wegen Invalidität.
Zu den Voraussetzungen einer groben Unbilligkeit i.S.d. § 27 VersAusglG.
Ergibt sich durch vorzeitigen Bezug einer Versorgung wegen der Berücksichtigung von Zurechnungszeiten nach beamtenrechtlichen Vorschriften ein höherer Ehezeitanteil und erreicht der Ausgleichsberechtigte hierdurch im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen eine unverhältnismäßig hohe Rente, ist der Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG auf den Betrag zu beschränken, der ohne den vorzeitigen Eintritt der Invalidität geschuldet gewesen wäre.
Verfahrensgang
AG Oberhausen (Beschluss vom 17.01.2013; Aktenzeichen 43 F 554/12) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Oberhausen vom 17.1.2013 - 43 F 554/12 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners aus der Beamtenversorgung abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Deutsche Post AG (Az.:...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. monatlich 486,27 EUR, bezogen auf den 30.4.2012, übertragen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.170 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 12.3.1982 die Ehe miteinander geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgingen. Der am 16.6.1985 geborene Sohn F. ist nicht mehr unterhaltsbedürftig und lebt bei dem Antragsgegner. Der am 10.12.1986 geborene Sohn T. verstarb im Jahr 2000.
Die Ehe wurde auf die im Mai 2012 zugestellten, wechselseitigen Scheidungsanträge durch den am 17.1.2013 verkündeten Beschluss des AG Oberhausen geschieden. Insoweit ist die Entscheidung seit dem 22.5.2013 rechtskräftig.
In diesem Beschluss hat das AG auch den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1.3.1982 bis 30.4.2012) Rentenanwartschaften erworben. Die am 4.4.1964 geborene Antragstellerin hat nach der erstinstanzlich erteilten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil dieses Anrechts beträgt 10,5382 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 289,48 EUR entspricht. Seit dem 30.4.2011 ist sie arbeitslos.
Der am 25.5.1960 geborene Antragsgegner war seit September 1980 bei der Deutschen Post beschäftigt, seit dem 1.10.1984 als Postbeamter. Er wurde infolge eines Schlaganfalls mit Ablauf des 31.3.2004 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt und bezieht seitdem eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften, bei Ehezeitende i.H.v. 1.548,48 EUR monatlich. Der Ehezeitanteil seines Ruhegehalts beträgt 1.289,70 EUR. Darüber hinaus verfügt er über eine Anwartschaft auf Vollrente wegen Alters in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, aus der noch keine Versorgung bezogen wird. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 2,6266 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 72,15 EUR entspricht. In der gesetzlichen Rentenversicherung hat er 99 Monate Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Der Antragsgegner ist zeitweise als Spielhallenaufsicht tätig und verdient damit etwa 300 EUR monatlich hinzu.
Das AG hat im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 1,3133 Entgeltpunkten und zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 5,2691 Entgeltpunkten, jeweils bezogen auf den 30.4.2012, übertragen.
Ferner hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Deutsche Post AG, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. monatlich 644,85 EUR, bezogen auf den 30.4.2012, übertragen.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er beantragt,
1. das Verfahren nach Art. 100 GG dem BVerfG vorzulegen;
2. den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen.
Die Versorgung des Antragsgegners, die zuletzt netto 1.688,14 EUR inklusive 184 EUR Kindergeld betragen hat, wurde nach der Bekanntgabe der Entscheidung zum Versorgungsausgleich von dem Versorgungsträger mit Wirkung ab März 2013 zunächst auf 944,71 EUR gekürzt. Die Kürzung wurde mit Schreiben vom 29.4.2014 abgeändert; der Versorgungsträger hat mitgeteilt, dass die sich aufgrund des Versorgungsausgleichs ergebende Kür...