Leitsatz (amtlich)
Bei der Beurteilung einer Zustellung als "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO liegt ein dem Antragsteller anzulastendes Versäumnis auch dann vor, wenn er nach Einreichung der Antragsschrift längere Zeit (hier: etwa 8 Wochen) untätig bleibt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin .... - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten sind seit dem ... 2016 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Eingehend bei dem Amtsgericht am 31. Dezember 2019 hat die Antragstellerin den Antragsgegner im Wege des Stufenverfahrens auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen. Die Antragsschrift ist dem Antragsgegner - verbunden mit der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens - am 13. Mai 2020 zugestellt worden.
Antragsgemäß hat das Amtsgericht den Antragsgegner sodann im schriftlichen Vorverfahren mit Teil-Versäumnisbeschluss vom 28. Mai 2020 zur Auskunft verpflichtet. Auf den dagegen gerichteten und unter anderem mit der Einrede der Verjährung begründeten Einspruch hat das Amtsgericht schließlich mit Beschluss vom 20. November 2020 die Anträge der Antragstellerin unter Aufhebung des vorangegangenen Teil-Versäumnisbeschlusses insgesamt abgewiesen. Sowohl der Zugewinnausgleichsanspruch wie auch der vorbereitende Auskunftsanspruch seien mit Schluss des Jahres 2019 verjährt. Die Voraussetzungen einer demnächstigen Zustellung im Sinne des § 167 ZPO, die eine Rückbeziehung derselben auf den Zeitpunkt des Antragseingangs bewirken könnten, lägen nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe Bezug genommen.
Gegen diese ihr am 29. November 2020 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 29. Dezember 2020 beim Amtsgericht eingereichte und zugleich begründete Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung erstrebt. Sie meint mit näheren Ausführungen, ihr seien Nachlässigkeiten im Zusammenhang mit der zögerlichen Zustellung nicht anzulasten.
Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.
Der Senat hat mit Verfügung vom 24. Februar 2021 mit weitergehenden Ausführungen darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach vorläufiger Rechtsauffassung unbegründet sei; dies war mit der Ankündigung einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren verbunden, der keiner der Beteiligten entgegengetreten ist.
II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 117 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO). In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Das Familiengericht hat zu Recht einen (etwaigen) Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung von Zugewinnausgleich aus § 1378 Abs. 1 BGB ebenso wie den dies vorbereitenden Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 1379 Abs. 1 BGB verneint und dies auf die begründete Einrede der Verjährung des Antragsgegners gestützt.
Die gemäß § 195 BGB drei Jahre betragende Verjährungsfrist für die streitgegenständlichen Ansprüche begann gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB und mit Blick auf die Rechtskraft der Ehescheidung der Beteiligten am 26. August 2016 mit dem Schluss des Jahres 2016 zu laufen; sie endete mithin mit Ablauf des 31. Dezember 2019.
Zwar erfolgte die Einreichung der Antragsschrift noch am 31. Dezember 2019, also in unverjährter Zeit. Die Zustellung an den Antragsgegner erfolgte allerdings erst am 13. Mai 2020 (Bl. 68 GA - und nicht - wie das Familiengericht ausführt - erst am 29. Mai 2020; an diesem Tag ist die Zustellung des Teil-Versäumnisbeschlusses bewirkt worden, Bl. 72 GA). Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder - wie hier - nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt werden, tritt nach § 167 ZPO diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Das ist hier allerdings (deutlich) nicht mehr der Fall.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Begriff "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen. Dabei darf nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, weil die Zustellung von Amts wegen geschieht, die Beteiligten vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahrt werden, denn diese Verzögerungen können von ihnen nicht beeinflusst werden. Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als "demnächst" anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn es zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt. Denn Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die allein durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich der Antragsteller, dem die Fristwa...