Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 18.08.2021 - 3 F 229/19 - abgeändert:

Der vierte Absatz von Ziffer 2 der Entscheidungsformel wird wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. (X1)) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,3362 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto (X2) bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 31.01.2020, übertragen.

Ziffer 2 der Entscheidungsformel wird um folgende Anordnung ergänzt:

Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners auf Nachversicherung durch den Träger der Versorgungslast Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt Ast Hannover (PersKZ (Y1)), wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 10,68 EUR, bezogen auf den 31.01.2020, auf dem vorhandenen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Nr. (X1) begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer beanstandet die unzutreffende Durchführung des Ausgleichs des von ihm verwalteten Anrechts des Antragsgegners auf Nachversicherung aufgrund eines zum Zeitpunkt des Ehezeitendes nicht beendeten Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit.

Der Beschwerdeführer hat als Träger der Versorgungslast erstinstanzlich mit Schreiben vom 11.12.2020 (Bl. 37f. VA-Heft) zu dem vom Antragsgegner in der Ehezeit als Zeitsoldat erworbenen Versorgungsanrecht Auskunft zu seinen nachversicherungspflichtigen Einkünften erteilt und diese mit 20.686,73 EUR (01.07.2019 bis 31.12.2019) und 3.541,21 EUR (Januar 2020) mitgeteilt.

Auf der Grundlage dieser Nachversicherungswerte hat die weitere Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 06.05.2021 (Bl. 42ff. VA-Heft) Auskunft zu dem bei fiktiver Nachversicherung des Antragsgegners entstehenden Anrechts erteilt. Sie hat den fiktiven Ehezeitanteil mit einer Monatsrente von 21,36 EUR (0,6698 Entgeltpunkte/Ost) mitgeteilt und als Ausgleichswert eine Monatsrente von 10,68 EUR (0,3349 Entgeltpunkte/Ost), korrespondierender Kapitalwert 2.360,73 EUR, vorgeschlagen. Zur Ermittlung der Höhe dieses Anrechts hat sie mit Schreiben vom 04.05.2021 (Bl. 44 VA-Heft) im Wege einer "probeweisen Berechnung mit fingierter Nachversicherung" eine (fiktive) Neuberechnung der zuvor mit Schreiben vom 28.10.2020 (Bl. 15 VA-Heft) unter Außerachtlassung der nachversicherungspflichtigen Einkünfte beauskunfteten Anwartschaften des Antragsgegners aus gesetzlicher Rentenversicherung vorgenommen. Dabei hat sich bei den Anrechten des Antragsgegners mit West-Dynamik keine Veränderung ergeben, bei den Anrechten des Antragsgegners mit Ost-Dynamik hingegen eine Erhöhung des ohne die nachzuversichernden Einkünfte ermittelten Ehezeitanteils von 2,6723 auf 3,3421 Entgeltpunkte (Ost), so dass sich der Ausgleichswert von 1,3362 auf 1,6711 Entgeltpunkte (Ost) und der korrespondierende Kapitalwert von 9.418,94 EUR auf 11.779,67 EUR erhöht. Hieraus hat die weitere Beteiligte zu 3) den auf die nachversicherungspflichtigen Einkünfte entfallenden Ehezeitanteil mit 0,6698 Entgeltpunkten (Ost) durch Subtraktion des tatsächlichen vom fingierten Wert des Ehezeitanteils errechnet; auf dieselbe Weise hat sie den Ausgleichswert mit 0,3349 Entgeltpunkten (Ost) und den korrespondierenden Kapitalwert mit 2.360,73 EUR ermittelt.

Durch die angefochtene Entscheidung vom 18.08.2021 (Bl. 30) hat das Amtsgericht die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es die Anrechte des Antragsgegners aus gesetzlicher Rentenversicherung mit West-Dynamik entsprechend der - durch eine fiktive Nachversicherung unverändert gebliebenen - Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) vom 28.10.2020 ausgeglichen. Die Anrechte des Antragsgegners aus gesetzlicher Rentenversicherung mit Ost-Dynamik hat es entsprechend der "probeweisen Berechnung mit fingierter Nachversicherung" vom 04.05.2021 ausgeglichen, indem es zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 3) ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts 1,6711 Entgeltpunkten (Ost) im Wege der internen Teilung begründet hat. Einen Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners auf Nachversicherung hat das Amtsgericht unter Hinweis auf eine bereits erfolgte Berücksichtigung dieses Anrechts beim Ausgleich der Anrechte des Antragsgegners aus gesetzlicher Rentenversicherung mit Ost-Dynamik unterlassen.

Mit seiner Beschwerde vom 23.09.2021 (Bl. 38) beantragt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Andauern des Dienstverhältnisses des Antragsgegners als Zeitsoldat, den Ausg...

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