Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 27.07.2021 (Az. 6 F 362/20) zu Ziffer 2. Abs. 1 und 4 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

(Ziffer 2. Abs. 1)

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer: 65 ...) zu Gunsten des Antragsgegners auf dessen Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer: 04 ...) ein Anrecht in Höhe von 7,2476 Entgeltpunkten (Ost), bezogen auf den 31.07.2020, übertragen.

(Ziffer 2. Abs. 4)

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners beim Bundesverwaltungsamt (Geschäftszeichen: PK 2 / ...) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 245,34 EUR auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer: 65 ...), bezogen auf den 31.07.2020, begründet. Der vorgenannte Rentenbetrag ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

Im Übrigen bleibt es bei den getroffenen Regelungen zum Versorgungsausgleich.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Beschwerdewert wird auf 2.760 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die (am ...1984 geborene) Antragstellerin und der (am ...1981 geborene) Antragsgegner haben am ...09.2009 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 14.08.2020 zugestellt.

Während der gesetzlichen Ehezeit vom ...09.2009 bis zum ...07.2020 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben die Ehegatten - soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse - Versorgungsanrechte bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Soldatenversorgung erworben. Die Ehefrau hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Der Ehemann ist seit dem 01.03.2005 Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich am 30.04.2026 enden. Er hat aus seinem Dienstverhältnis als Zeitsoldat ein Versorgungsanrecht bei der Bundesrepublik Deutschland erworben.

Das Amtsgericht hat die Ehe der Beteiligten durch Beschluss vom 27.07.2021 geschieden und ausgesprochen, dass ein Ausgleich der oben angeführten Anrechte der Ehegatten wegen Geringfügigkeit nicht stattfinde. Dabei ist das Amtsgericht von einer Gleichartigkeit der in Rede stehenden Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG ausgegangen.

Gegen den am 02.08.2021 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 4. mit einem am 10.08.2021 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt. Die vom Amtsgericht vorgenommene Bagatellprüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG sei nicht rechtmäßig. Bei den streitgegenständlichen Anrechten handele es sich nicht um solche gleicher Art im Sinne dieser Vorschrift.

Der Senat hat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung entschieden, weil hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren.

II. Die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 4.) ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Zu Unrecht hat das Amtsgericht das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und das Anrecht des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin nicht ausgeglichen. Diese von den Ehegatten während der Ehezeit (...09.2009 bis zum ...07.2020, § 3 Abs. 1 VersAusglG) erworbenen Versorgungsanrechte sind nicht gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG und unterliegen deshalb nicht der Bagatellprüfung nach dieser Vorschrift.

Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Gleichartig im Sinne der Vorschrift sind Anrechte, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, so dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie ein Hin- und Her-Ausgleich. Eine Wertidentität ist nicht erforderlich, ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen, z. B. hinsichtlich Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen (BT-Drs. 16/10144, S. 55; BT-Drs. 16/11903, S. 54; BGH, FamRZ 2013, 1636).

Als Zeitsoldat hat der Antragsgegner in der Ehezeit ein alternativ ausgestaltetes Versorgungsanrecht erworben, welches entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung bei Übernahme in ein Soldatenverhältnis oder vergleichbares öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gerichtet ist (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1987, 921; erkennender Senat...

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