Leitsatz (amtlich)
1. Zur Wirksamkeit eines Warnhinweises nach § 89 Abs. 2 FamFG, soweit dieser erst an das Ende eines Beschlusses gesetzt wird.
2. Zur Nachholung eines unterbliebenen oder unzureichenden Warnhinweises durch das Beschwerdegericht.
Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Aktenzeichen 22 F 26/17) |
Tenor
Gründe
Die nach §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
1. Zwar ist das Ordnungsgeld inhaltlich zu Recht angeordnet worden.
Die mit dem FamFG eingeführten Ordnungsmittel haben nicht nur Beuge-, sondern auch Sanktionscharakter. Sie können also auch dann noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn - wie hier - die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann (BGH FamRZ 2011, 1729).
Die Antragsgegnerin hat zudem gegen die zu vollstreckende umgangsrechtliche Regelung verstoßen und sich einseitig über die gerichtlich festgelegte Umgangsregelung hinweggesetzt. Der ihr als betreuender Elternteil zukommenden Verpflichtung zur Darlegung und zum Beweis der Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen (allgemein dazu BGH FamRZ 2012, 533), ist sie nicht einmal ansatzweise nachgekommen. Selbst wenn eine - von der Antragsgegnerin nicht einmal substantiiert dargetane - Absprache der Eltern ihrem Urlaub zugrunde lag, hätte sie zwingend dem Antragsteller einen Ersatztermin anbieten müssen.
2. Dem Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Oktober 2017 fehlt aber ein ausreichender Hinweis auf die in Frage kommenden Ordnungsmittel.
Gemäß § 89 Abs. 2 FamFG hat der Beschluss, der die Regelung des Umgangs anordnet, auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel ausdrücklich hinzuweisen. Wegen des Charakters der Ordnungsmittel als Beugemittel (vgl. zuvor) sollte der Hinweis grds. in den Tenor aufgenommen werden (vgl. auch BGH FamRZ 2016, 1763; OLG Schleswig FamRZ 2016, 845; OLG Hamm FamRZ 2016, 1105.), entweder in den Tenor des zu vollstreckenden oder eines nachträglich erlassenen Beschlusses (zu letzterem vgl. BGH FamRZ 2011, 1729). Wird der Warnhinweis dagegen erst an das Ende eines Beschlusses gesetzt, muss er sich jedenfalls deutlich von der Begründung absetzen. Er ist entsprechend hervorzuheben, etwa durch andere Formatierung oder mit einer kennzeichnenden Überschrift zu versehen (OLG Oldenburg FamRZ 2016, 844; Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 89 Rn. 28).
Der Beschluss vom 17. Februar 2017 enthält einen entsprechenden Warnhinweis, allerdings erst in den Gründen und auch dort nicht erst am Ende (nach dem Warnhinweis erfolgen noch Ausführungen insbesondere zur Vollstreckbarkeit und der Bestellung des Verfahrensbeistandes). Der Warnhinweis ist insoweit eingebettet in Ausführungen, die einen beteiligten Elternteil regelmäßig weniger interessieren werden und sich eher an juristisch vorgebildete Beteiligte richten. Zwar wird der Warnhinweis durch einen Absatz von den übrigen Gründen abgesetzt, aber ansonsten nicht durch eine Überschrift eingeleitet oder in ausreichender Weise deutlich hervorgehoben. Damit genügt der Warnhinweis nicht den Anforderungen an einen ausreichend sichtbaren deutlichen Warnhinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung. Somit ist keine ordnungsgemäße Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG erfolgt.
Daher durfte kein Ordnungsmittel gegen die Antragsgegnerin angeordnet werden, weshalb der angefochtene Beschluss über die Festsetzung eines Ordnungsmittels vom 11. Oktober 2017 aufzuheben war.
3. Den nach § 89 Abs. 2 FamFG deutlich sichtbar zu erteilenden Hinweis kann der Senat - wie hier geschehen - im Beschlusswege nachholen (vgl. BGH FamRZ 2011, 1729), so dass bei zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlungen ein Ordnungsmittel festge...