Leitsatz (amtlich)
Ein Beschluss nach § 89 Abs. 2 FamFG muss auf die Folgen einer Zuwiderhandlung ausdrücklich hinweisen. Fehlt ein Hinweis im Tenor, ist er in der Begründung deutlich durch z.B. eine Überschrift erkennbar zu machen.
Normenkette
FamFG § 89 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Bad Iburg (Beschluss vom 07.07.2015) |
AG Bersenbrück (Beschluss vom 18.09.2014; Aktenzeichen 17 F 27/14 ZV1) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Bad Iburg vom 07.07.2015 über die Festsetzung von Ordnungsgeld aufgehoben.
2. Die beteiligten Kindeseltern werden darauf hingewiesen,
1. dass gegen sie im Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Beschluss des AG - Familiengericht - Bersenbrück vom 18.09.2014 ergebenden Anordnungen zum Umgangsrecht des Kindesvaters gemäß § 89 FamFG Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann,
2. dass, wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, gegen sie Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann, und
3. dass die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn sie Gründe vortragen, aus denen sich ergibt, dass sie die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten haben.
3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die weiteren Kosten des Ordnungsmittelverfahrens trägt die Antragstellerin.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerin hat beantragt, gegen den Antragsteller ein Ordnungsmittel zu verhängen wegen Verstoßes gegen die mit Beschluss des AG - Familiengericht - Bersenbrück vom 18.09.2014 getroffenen Anordnungen zum Umgangsrecht des Kindesvaters. Dieser hat das Kind... wiederholt verspätet zur Mutter zurückgebracht. Das AG hat mit Beschluss vom 07.07.2015 ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,- EUR gegen den Antragsteller festgesetzt.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes sei nicht zulässig, da der Antragsteller nicht bereits im Tenor des Beschlusses vom 18.08.2014 auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen worden sei, sondern nur in den Entscheidungsgründen. Im Übrigen sei die Zuwiderhandlung geringfügig.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die nach §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 07.07.2015.
Dem Beschluss des AG vom 18.08.2014 fehlt ein ausreichender Hinweis auf die in Frage kommenden Ordnungsmittel.
Die mit dem FamFG eingeführten Ordnungsmittel haben nicht nur Beuge-, sondern auch Sanktionscharakter. Sie können also auch dann noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann (vgl. Zöller, a.a.O., § 89, Rz. 13; Keidel, a.a.O., Rz. 13). Gemäß § 89 Abs. 2 FamFG hat daher der Beschluss, der die Regelung des Umgangs anordnet, auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel ausdrücklich hinzuweisen. Grundsätzlich ist der Hinweis in den Tenor einer Entscheidung aufzunehmen. Wird er erst an das Ende eines Beschlusses gesetzt, muss er sich deutlich von der Begründung absetzen. Er ist entsprechend hervorzuheben, etwa durch andere Formatierung, oder mit einer entsprechenden Überschrift zu versehen (vgl. Keidel-Giers, FamFG, § 89 Rd. 12; Bahrenfuss-Hentschel, FamFG, 2. Auflage, 2013, § 89 Rd. 20).
Der Beschluss vom 18.09.2014 enthält einen entsprechenden Hinweis, allerdings erst in den Gründen am Ende. Der Hinweis ist durch einen Absatz von den übrigen Gründen abgesetzt, wird aber nicht durch eine Überschrift eingeleitet oder in ausreichender Weise deutlich hervorgehoben. Damit genügt der Hinweis nicht den Anforderungen an einen ausreichend sichtbaren deutlichen Warnhinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung. Somit ist keine ordnungsgemäße Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG erfolgt. Daher durfte kein Ordnungsmittel gegen den Kindesvater angeordnet werden (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 30. Aufl., § 89 FamFG Rn 8), weshalb der angefochtene Beschluss über die Festsetzung eines Ordnungsmittels vom 7.07.2015 aufzuheben war. Darauf, ob das Ordnungsgeld inhaltlich zu Recht angeordnet wurde - wofür einiges spricht - kommt es daher nicht an.
Den nach § 89 Abs. 2 FamFG deutlich sichtbar zu erteilenden Hinweis kann der Senat - wie hier geschehen - im Beschlusswege nachholen (vgl. Zöller/Feskorn aaO; sowie BGH FamRZ 2011, 1729), so dass bei zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlungen ein Ordnungsmittel festgesetzt werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG, 81 Abs. 1 FamFG.
Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 40 Abs. 1 FamGKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 35 FamGKG (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.07.2010 - 11 WF 522/10; 11 WF 523/10 ...