Entscheidungsstichwort (Thema)
(Keine) Beschwerde gegen vorläufige Festsetzung des Streitwerts
Normenkette
GKG § 63 Abs. 1 S. 1, § 67 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Zehdenick (Beschluss vom 25.01.2008; Aktenzeichen 3 F 193/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft. Gegen die im angefochtenen Beschluss erfolgte, auf § 63 Abs. I Satz 1 GKG beruhende vorläufige Festsetzung des Gegenstandswertes für das Hauptsacheverfahren findet kein (unmittelbares) Rechtsmittel statt. Gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 GKG können Einwendungen gegen die Höhe des vorläufig festgesetzten Wertes nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts auf Grund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Gemeint ist, dass die Beschwerde erst gegen die auf der vorläufigen Gegenstandswertfestsetzung beruhenden Anordnung einer Vorauszahlung statthaft ist, vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gegen die vorläufige Festsetzung ist eine Beschwerde also unzulässig (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 63 GKG, Rz. 14 m.w.N.).
Soweit das AG also auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin den Beschluss teilweise (nach dem Wortlaut des AG zu Gunsten der Antragstellerin) abgeändert hat, hätte dies auf Grund der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde an sich nicht erfolgen dürfen. Jedoch stellt sich die amtsgerichtliche Entscheidung insoweit als zulässig dar, als gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG die Festsetzung von dem Gericht, die sie getroffen hat, von Amts wegen geändert werden kann.
Fundstellen
Haufe-Index 2001200 |
FamRZ 2008, 1207 |
JurBüro 2008, 316 |
AGS 2008, 308 |
OLGR-Ost 2008, 932 |
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