Entscheidungsstichwort (Thema)

(Keine) Beschwerde gegen vorläufige Festsetzung des Streitwerts

 

Normenkette

GKG § 63 Abs. 1 S. 1, § 67 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Zehdenick (Beschluss vom 25.01.2008; Aktenzeichen 3 F 193/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft. Gegen die im angefochtenen Beschluss erfolgte, auf § 63 Abs. I Satz 1 GKG beruhende vorläufige Festsetzung des Gegenstandswertes für das Hauptsacheverfahren findet kein (unmittelbares) Rechtsmittel statt. Gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 GKG können Einwendungen gegen die Höhe des vorläufig festgesetzten Wertes nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts auf Grund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Gemeint ist, dass die Beschwerde erst gegen die auf der vorläufigen Gegenstandswertfestsetzung beruhenden Anordnung einer Vorauszahlung statthaft ist, vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gegen die vorläufige Festsetzung ist eine Beschwerde also unzulässig (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 63 GKG, Rz. 14 m.w.N.).

Soweit das AG also auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin den Beschluss teilweise (nach dem Wortlaut des AG zu Gunsten der Antragstellerin) abgeändert hat, hätte dies auf Grund der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde an sich nicht erfolgen dürfen. Jedoch stellt sich die amtsgerichtliche Entscheidung insoweit als zulässig dar, als gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG die Festsetzung von dem Gericht, die sie getroffen hat, von Amts wegen geändert werden kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2001200

FamRZ 2008, 1207

JurBüro 2008, 316

AGS 2008, 308

OLGR-Ost 2008, 932

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