Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufenthaltsbestimmungsrecht und Geschwistertrennung
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Entscheidung über den Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein 11-jähriges Kind kann es entscheidend darauf ankommen, dass das Kind eine insbesondere seit der Trennung der Eltern stark gewachsene Bindung an seine bei dem Vater im früheren Familienheim lebende 7 Jahre ältere Schwester entwickelt und den nachhaltigen Willen geäußert hat, angesichts der ständigen und derzeit unlösbaren Auseinandersetzungen der Eltern bei Vater und Schwester leben zu wollen.
Normenkette
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Oranienburg (Beschluss vom 20.02.2009; Aktenzeichen 35 F 227/08) |
Tenor
Das als befristete Beschwerde zu wertende Rechtsmittel der Antragsgegnerin vom 6.4.2009 gegen den Beschluss des AG Oranienburg vom 20.2.2009 (35 F 227/08) wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kindeseltern haben am 19.8.1994 geheiratet und sich im April 2008 getrennt. Die Trennung erfolgte zunächst innerhalb des gemeinsamen Hauses. Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen: die am 3.11.1991 geborene H. und die (ausschließlich) vom vorliegenden Verfahren betroffene Tochter A., geboren am 30.8.1998. H., die noch in diesem Jahr volljährig wird, hat sich eindeutig für einen Verbleib beim Vater ausgesprochen. Ihr Verhältnis zur Mutter ist sehr angespannt. Vor diesem Hintergrund ist das Sorgerecht für diese Tochter kein Streitpunkt zwischen den Eltern.
Die Kindesmutter war bereits vor der Trennung der Eltern als Altenpflegerin in Teilzeit mit 132 Arbeitsstunden im Monat berufstätig und arbeitete zunächst im Schichtdienst. Der Kindesvater ist in Vollzeit im Tiefbauunternehmen seines eigenen Vaters beschäftigt.
Nach Trennung eskalierte die Situation zwischen den Eltern. Ein sachliches Gespräch miteinander erscheint unmöglich. Die Kindesmutter verweigerte zunächst jegliche Unterredung mit dem Kindesvater; wenn es doch zu einem Wortwechsel kam, erschöpfte sich dessen Inhalt in Vorwürfen. Die hierunter leidenden Töchter versuchten dieser Situation zeitweise in der Form auszuweichen, dass sie bei den im selben Ort lebenden Großeltern väterlicherseits übernachteten.
Im September 2008 wurden insgesamt 3 Verfahren beim AG Oranienburg anhängig gemacht, nämlich unter dem Az.: 35 F 226/08 auf Antrag des Mannes ein solches auf Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung durch ihn und die Kinder. Insoweit stellte die Kindesmutter einen gegenläufigen Antrag. Mit Beschluss vom 1.10.2008 erfolgte im Rahmen einstweiliger Anordnung die Wohnungszuweisung an den Vater. Ihre gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat die Kindesmutter im Termin vor dem Senat am 3.11.2008 zurückgenommen. Ein weiteres unter dem Az.: 35 F 228/08 von der Kindesmutter betriebenes Verfahren zum Gewaltschutz gegen den Vater gelangte nach Aktenlage bislang zu keinem prozessualen Abschluss. Schließlich begehrte in dem vorliegenden Verfahren (Az.: 35 F 227/08 AG Oranienburg) zunächst der Kindesvater die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die jüngere Tochter A. auf sich, wobei er dieses Begehren damit begründete, dass die Kindesmutter ohne jegliche Absprache mit ihm die Tochter manchmal tagelang ohne Angaben des Aufenthaltsortes mit sich nehme. Auch insoweit hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 26.9.2008 im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens einen gegenläufigen Antrag gestellt.
Am 28.9.2008 hat der Amtsrichter beide Kinder erstmals angehört. Sie berichteten von ständigen Streitereien der Eltern, H. darüber hinaus von einem ihres Erachtens zeitweise übermäßigen Alkoholkonsum der Mutter. Für sie kam nur ein Verbleib im väterlichen Haushalt in Betracht. Die zehnjährige A. hingegen äußerte sich in Gegenwart ihrer Schwester dahingehend, eher bei der Mutter leben zu wollen, wenngleich dieser Wunsch noch nicht sehr verfestigt erschien.
Gegenüber der vom AG mit Beschluss vom 22.9.2008 bestellten Verfahrenspflegerin G. hatte A. einen Tag zuvor in einem einstündigen Gespräch ebenfalls den Wunsch geäußert, bei der Mutter leben zu wollen, diesen jedoch insoweit relativiert, als sie zum Ausdruck brachte, Ängste vor dem Alleinsein in der Wohnung bei berufsbedingter Abwesenheit der Mutter etwa während deren Spätdienstes zu haben.
Unmittelbar vor dem Anhörungstermin am 1.10.2008, der in allen drei Parallelverfahren anberaumt worden war, verkündete das AG in der Sorgesache im Rahmen einstweiliger Anordnung einen Beschluss, indem es das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A. der Mutter entzog und allein auf den Vater übertrug. Zur Begründung berief sich das AG auf die günstigeren Arbeitszeiten des Vaters, der auch auf die Hilfe seiner Eltern bei der Versorgung der Kinder zurückgreifen könne, und die Vermeidung der Geschwistertrennung.
Ihr gegen d...