Tenor
Der Senat beabsichtigt nach Beratung, die Berufung des Klägers durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Rücknahme der Berufung mit der damit verbundenen Reduzierung der Kosten für das Berufungsverfahren binnen 4 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von materiellem Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 07.10.2015 gegen 23:00 Uhr auf der BX in D... in Fahrtrichtung F... etwa 100 m hinter der Landesgrenze B..., bei dem der vom Kläger geführte Pkw ...mit dem vom Beklagten zu 1. geführten Lkw seitlich kollidierte. Die Fahrbahn ist an der Unfallstelle für die von den Beteiligten gewählte Fahrtrichtung zweispurig ausgebaut. Die Parteien streiten in erster Linie um die wechselseitigen Verursachungsbeiträge und in diesem Zusammenhang darüber, welches Fahrzeug vor der Kollision auf der linken und welches auf der rechten Fahrspur gefahren sowie welches Fahrzeug in die andere Fahrspur geraten ist und hierdurch den Unfall verursacht hat. Ferner besteht Streit über die Schadenshöhe. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, der dahingehend zu ergänzen ist, dass der Kläger bereits in erster Instanz den nunmehr in der Berufungsbegründung aufgegriffenen Antrag betreffend die Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gestellt hat.
Mit am 02.11.2017 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1. aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, da ein Verschulden des Beklagten zu 1. nicht nachgewiesen sei. Im Ergebnis der Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. L...stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Schäden an den unfallbeteiligten Fahrzeugen durch einen vom Kläger herbeigeführten Anstoß an den Lkw verursacht worden seien, der in der rechten Fahrspur verblieben sei. Der Sachverständige habe sich mit den Einwendungen des Klägers gegen seine Feststellungen auseinandergesetzt und diese Einwände überzeugend entkräftet. Anlass für die Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 412 ZPO habe nicht bestanden. Die Voraussetzungen dieser Norm habe der Kläger nicht aufgezeigt. Nicht bewiesen sei auch das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 7 Abs. 5 S. 1 StVO wegen eines Fahrstreifenwechsels. Auch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2. bestehe nicht. Die Haftung der Beklagten zu 2. aus Betriebsgefahr trete hinter dem Verschulden des Klägers vollständig zurück. Mangels Schadensersatzansprüchen gegen Fahrer oder Halter des Unfallfahrzeuges bestehe auch eine Haftung der Beklagten zu 3. nicht. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 10.11.2017 zugestellte Urteil mit am Montag, dem 11.12.2017 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis zum 12.02.2018 mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten. Er ist der Ansicht, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft. Es müsse ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden. Das Gutachten des Dipl.-Ing. L... enthalte Widersprüche und lege nicht seine Schilderung zum Unfallhergang zu Grunde. So habe er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung ausgeführt, dass es drei Kollisionen mit dem Lkw gegeben habe. Den dritten Zusammenstoß habe der Sachverständige nicht berücksichtigt. Widersprüchlich und nicht im Einklang mit den von den Parteien vorgetragenen Unfallschilderungen seien auch die Feststellungen des Sachverständigen, die Konturen des Lkws im rechten vorderen Eckbereich stellten sich "plausibel" zur ausgeprägten Schadenszone im hinteren Überhang der rechten Pkw-Seite dar. Tatsächlich lasse sich der Schaden im rechten vorderen Bereich des Lkws mit dem Schaden an der linken C-Säule des Pkws in Einklang bringen. Dieser Schaden rühre von dem ersten Anstoß der Fahrzeuge her. Dass an der vorderen rechten Seite des Lkws keine weiteren Schäden vorhanden seien, erkläre sich aus der hohen Festigkeit und Stabilität der Unterkante der Aufbauten des Lkws und der höheren Masse des Lkws gegenüber dem Pkw. Auch habe das Landgericht im Anschluss an die Feststellung des Sachverständigen außer Acht gelassen, dass der Pkw lediglich auf der rechten Seite Beschädigungen aufweisen würde, wenn das klägerische Fahrzeug mit der rechten Seite gegen die linke Seite des Beklagtenfahrzeuges gefahren wäre. Dies sei allerdings unstreitig nicht der Fall.
Der Kläger hat den Antrag angekündigt,
unter Abänderung des am 02.11.2017 verkündeten Urteils des Lan...