Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Entscheidung vom 26.05.1999) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 26. Mai 1999 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht Bad Liebenwerda hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil der versuchten Nötigung und der Bedrohung für schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung des Urteils der Jugendrichterin des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 01. Juli 1996 zur einer neuen Einheitsjugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe ist nicht zur Bewährung ausgesetzt worden. Ein Verteidiger hat an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen. Nach der Rechtsmittelbelehrung hat der Angeklagte erklärt:
"Ich verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmittels".
Mit dem am 21. Mai 1999 eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers hat der Angeklagte Rechtsmittel eingelegt, dass er mit Schriftsatz vom 06. Juli 1999 als Revision bezeichnet hat. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er meint, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen habe. Deshalb sei der von dem Angeklagten erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam. Wegen der Einzelheiten der Revisionsbegründung wird auf den genannten Schriftsatz vom 06. Juli 1999 verwiesen.
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf das Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 StPO).
Der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts steht nicht der Umstand entgegen, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht von einem Rechtsanwalt verteidigt worden ist. Zwar lag ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 04. Januar 2000 zutreffend ausgeführt hat. Für die Frage der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts kommt es jedoch lediglich darauf an, ob der Angeklagte sich der Bedeutung und der Tragweite seiner Erklärung bewusst gewesen ist. Daran zu zweifeln besteht nicht der geringste Anlass, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer genannten Stellungnahme gleichfalls überzeugend ausgeführt hat. Auch aus dem Urteil ergeben sich keine Anhaltspunkte, die seine Verhandlungsfähigkeit in Frage stellen könnten. Der Angeklagte selbst hat nicht behauptet, bei der Verzichtserklärung sich in einem Zustand befunden zu haben, in dem er nicht in der Lage gewesen sei, die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen. Da auch eine unzulässige Einwirkung des Gerichts auf ihn offensichtlich ausscheidet und vom Angeklagten im übrigen selbst nicht behauptet wird, ist der Rechtsmittelverzicht wirksam. Er kann auch nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1994, 181; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 44. Aufl. § 302 Rn. 21 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2568296 |
StraFo 2001, 136 |