Leitsatz (amtlich)
Zur gerichtlichen Bestimmung der Entscheidungsbefugnis bei elterlichem Streit über den Vornamen des Kindes.
Verfahrensgang
AG Oranienburg (Beschluss vom 27.10.2015; Aktenzeichen 33 F 93/15) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des AG Oranienburg vom 27.10.2015 - Az. 33 F 93/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kindesvater zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
II. Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind getrennt lebende Eheleute und Eltern einer am... 2014 geborenen Tochter, über deren Vornamen die Eltern keine Einigung erzielen. Die einseitig von der Mutter veranlasste standesamtliche Eintragung auf den Namen E. B. ist auf Betreiben des Vaters mit der Folge eines bis heute fehlenden amtlichen Vornamens des 1 ½-jährigen Kindes berichtigt bzw. gelöscht worden. Mit Beschluss vom 27.10.2015 übertrug das AG der Mutter insoweit die Entscheidungsbefugnis, die das Kind seit seiner Geburt allein betreut, weil der Vater seit 2.12.2013 und voraussichtlich noch bis 9.6.2017 eine Haftstrafe verbüßt. Gegen diesen ihm am 2.12.2015 zugestellten Beschluss hat der Vater mit einem am 7.12.2015 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses ihm allein das Recht zur Namensgebung für das Kind zu übertragen. Die Mutter verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung mit näherer Darlegung.
2. Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 65 Abs. 1 und 2 FamFG zulässige Beschwerde des Vaters ist unbegründet.
Die Vornamensgebung ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, über die die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich Einvernehmen herstellen müssen (§ 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB). Aus dem Vorbringen der Beteiligten im Rahmen des vorliegenden Schriftwechsels und im Anhörungstermin vor dem AG am 27.10.2015 ergibt sich, dass eine solche Einigung nach der Geburt der Tochter am 9.7.2014 nicht erzielt werden konnte.
An der vorgeburtlich zwischen den Eltern verabredeten Namensgebung, die an den Vornamen der Großmutter der Antragstellerin anknüpfte, zu der diese eine besonderes Näheverhältnis hatte, wollte die Mutter nicht mehr festhalten. Als Grund hierfür gibt sie an, dass diese Großmutter am... 2014 verstorben ist, was sie in der Endphase der Schwangerschaft sehr belastet habe, dieser Todestag zudem der Geburtstag der älteren Tochter V. der Kindesmutter, geb... 2003, ist und sie - die Kindesmutter - im Falle einer entsprechenden Namensgebung durch die stetige Erinnerung an den Todestag der Großmutter zu sehr belastet würde. Deshalb habe sie die Tochter - anknüpfend nunmehr an den eigenen Vornamen - mit dem Namen Emilie Barbara eintragen lassen und wolle dies nach der hier begehrten alleinigen Entscheidungsbefugnis insoweit auch wiederholen; im Alltag nennt die Mutter das Kind bei diesem Namen. Der Vater hingegen besteht auf der Namensgebung, wie sie vorgeburtlich verabredet war (E. N.). Dem Versuch einer einvernehmlichen Lösung durch eine additive Namensgebung (E. N. B. oder E. B. N.) im Termin beim AG ist der Vater entschieden entgegengetreten. Die Kindeseltern beharren auch im Beschwerdeverfahren auf ihren jeweiligen Vorstellungen.
Danach ist festzustellen, dass die Kindeseltern seit der Geburt des Kindes und anhaltend bis heute, mithin über einen Zeitraum von rund 1 ¾ Jahren kein Einvernehmen über den Vornamen der gemeinsamen Tochter herstellen können oder wollen, sondern sowohl die Mutter wie auch der Vater auf den eigenen Vorstellungen beharren, so dass - wie von den Eltern beantragt - gemäß § 1628 Satz 1 BGB eine gerichtliche Entscheidung notwendig ist, wobei dem Gericht allerdings keine Befugnis zu einer eigenen Sachentscheidung zusteht (BVerfG FamRZ 2003, 511 - Rdnr. 8 bei juris). In Ansehung des seit langem festgefahrenen Elternstreits über die Namensgebung ist es unerheblich, dass vorgeburtlich zeitweise Einvernehmen herrschte und die Mutter unter Hinweis auf persönliche Gründe einseitig von dieser Vereinbarung abgerückt ist. Ebenso wenig ist zu entscheiden, welche der von den Eltern widerstreitend gewünschten Namenskombination besser geeignet ist; der Ausnahmefall einer unmittelbar aus der von einem Elternteil gewünschten Namensgebung abzuleitenden Gefährdung für das Kindeswohl liegt offenkundig nicht vor.
Maßgebend ist allein das Wohl des Kindes (§ 1697a BGB). Das Familiengericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht betont, dass mithin diejenige Entscheidung zu treffen ist, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Im vorliegenden Fall argumentieren die Beteiligten jeweils ausschließlich auf der Elternebene und mit wechselseitigen Vorwürfen hinsichtl...