Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Teilung bei Geringfügigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Begehren Versorgungsträger und ausgleichsberechtigter Ehegatte die Teilung geringfügiger Anrechte (§ 18 VersAusglG), ist regelmäßig dem Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) Geltung zu verschaffen.

 

Verfahrensgang

AG Strausberg (Aktenzeichen 28 F 47/18)

 

Tenor

Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1, zu 2, zu 4 und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin sowie unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 27.11.2019 abgeändert.

Die Entscheidungsformel erhält unter 2. in den Absätzen 1, 2, und 7 bis 11 folgende Fassung:

1. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,5854 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. ...) bezogen auf den 30.06.2018, übertragen.

2. Zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Freistaat Sachsen, Personalnummer ..., werden zugunsten des Antragsgegners auf dessen Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.153,67 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.06.2018, begründet.

Der Betrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

...

7. Zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G (Vers.-Nr.: ...) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 3.449,71 EUR nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ARLEP/oG-V 2002, bezogen auf den 30.06.2018, übertragen.

8. Zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G (Vers.-Nr.: ...) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 2.803,05 EUR nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ARLEP/oG-V 2004/2005, bezogen auf den 30.06.2018, übertragen.

9. Zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G (Vers.-Nr.: ...) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 357,56 EUR nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ARLEP/oG-V 2013, bezogen auf den 30.06.2018, übertragen.

10. Zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G (Vers.-Nr.: ...) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 543,55 EUR nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ARLEP/oG-V 2004/2005, bezogen auf den 30.06.2018, übertragen.

11. Zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G (Vers.-Nr.: ...) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 8,63 EUR nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ARLEP/oG-V 2015, bezogen auf den 30.06.2018, übertragen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.

Verfahrenswert der Beschwerde: bis 16.000 EUR

 

Gründe

1. Die beschwerdeführenden Beteiligten und der anschlussbeschwerdeführende Antragsgegner beanstanden die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen ihnen durchgeführt, wobei es von elf behandelten Anrechten vier nicht ausgeglichen hat (vgl. 44 ff).

Mit ihren Beschwerden und der Anschlussbeschwerde erstreben in Ansehung:

des als erstes behandelten - intern geteilten - Anrechts die weitere Beteiligte zu 1 die Teilung nach Maßgabe einer korrigierten Auskunft vom 13.12.2019, unter Einbeziehung des vor Erlass des angefochtenen Beschlusses in Kraft getretenen RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes wegen geänderter Bewertungen von Kindererziehungszeiten (94, 101),

des als zweites behandelten - intern geteilten - Anrechts aus einem Landesbeamtenverhältnis der Antragsgegner die Heraufsetzung des Ausgleichswertes (74) und der weitere Beteiligte zu 2 die externe Teilung nach § 16 VersAusglG (128),

des als siebtes behandelten - intern geteilten - Anrechts die weitere Beteiligte zu 4 die Aufnahme der maßgeblichen Teilungsordnung in den Tenor (126) und

der letzten vier Anrechte, die das Amtsgericht wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen hat, der Antragsgegner deren von der weiteren Beteiligten zu 4 vorgeschlagene interne Teilung (160).

2. Die nach §§ 58, 228 FamFG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden und die Anschlussbeschwerde haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Erstes Anrecht: Das am 01.01.2019 in wesentlichen Teilen in Kraft getretene "Gesetz über Leistungsverbesserungen und Sta...

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