Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 16. Juni 2021 - Az. 53 F 295/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt bis 1.000 EUR.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die am 5. Juli 2021 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 16. Juni 2021 ist gemäß § 85 FamFG in Verbindung mit §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthaft sowie form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO eingelegt worden. Auch die Mindestbeschwer von mehr als 200,00 EUR aus § 567 Abs. 2 ZPO ist erreicht. Die Antragstellerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Festsetzung der Terminsgebühr, die ihrer Ansicht nach gar nicht, maximal aber im Umfang nur einer 0,5-Gebühr entstanden ist. Das danach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat vorliegend zu Recht die beantragte (volle, also 1,2-fache) Terminsgebühr mit 631,20 EUR gegen die Antragstellerin festgesetzt. Richtig ist zwar, dass in dem Versäumnisbeschluss vom 20. Januar 2021, der der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, vorangehenden Termin vom selben Tage nur eine halbe Gebühr nach Ziffer 3105 Abs. 1 Nr. 1 der Anlage 1 zum RVG entstanden ist. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 RVG-VV entsteht die Terminsgebühr allerdings auch bereits dann, wenn außergerichtliche Gespräche zwischen den Beteiligtenvertretern mit dem Ziel der Erledigung noch nicht rechtshängiger Ansprüche geführt werden. Besondere Voraussetzungen an die Umstände einer solchen Besprechung werden nicht gestellt. Die Terminsgebühr in diesem Sinne entsteht für die Mitwirkung an einer notwendigen, aber auch schon an einer ratsamen, auch spontanen streitigen oder unstreitigen Besprechung beliebiger Dauer, die auch fernmündlich erfolgen kann. Bedeutsam ist vor allem, dass eine solche Besprechung den ernsthaften Versuch unternimmt, entweder eine Vermeidung oder eine Erledigung des Verfahrens zu bezwecken. Ein Einigungserfolg ist nicht vorausgesetzt (vgl. dazu Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl., VV 3104 RVG, Rdnr. 15 ff mit weiteren Nachweisen). Das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 5. Oktober 2015 (Bl. 140 GA) unter Verweis auch auf die Darstellung des vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in dem - originär zum Scheidungsverbundverfahren eingereichten und hier in Kopie vorgelegten - Schriftsatz vom 9. November 2011 (Bl. 136 GA) hinreichend nachgewiesen. Danach haben in engem zeitlichen Zusammenhang zu dem Termin am 19. Oktober 2011 im Scheidungsverbundverfahren zwischen den Parteivertretern Gespräche stattgefunden, die das Ziel gehabt haben, eine "Gesamtlösung" zu erreichen, die ausdrücklich auch die - seinerzeit noch nicht rechtshängigen, aber bereits konkret im Raum stehenden - Ansprüche der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt einschließen sollten. Ein entsprechender Prozessauftrag lag Rechtsanwalt ... bereits vor, wie sich aus dem eingereichten Zahlungsantrag vom 18. Oktober 2011 zwanglos ergibt. Die formlose Übersendung im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren erfolgte Ende Oktober 2011, die Zustellung wurde erst am 26. Juni 2012 bewirkt. Besondere Voraussetzungen an die Umstände einer solchen Besprechung werden nicht gestellt. Die Terminsgebühr in diesem Sinne entsteht für die Mitwirkung an einer notwendigen, aber auch schon an einer ratsamen, auch spontanen streitigen oder unstreitigen Besprechung beliebiger Dauer, die auch fernmündlich erfolgen kann. Bedeutsam ist vor allem, dass eine solche Besprechung den ernsthaften Versuch unternimmt, entweder eine Vermeidung oder eine Erledigung des Verfahrens zu bezwecken. Ein Einigungserfolg ist nicht vorausgesetzt (vgl. dazu Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl., VV 3104 RVG, Rdnr. 15 ff mit weiteren Nachweisen).

Sonstige erhebliche Gründe, die der antragsgemäßen Festsetzung der dem Antragsgegner erwachsenen Kosten entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere konnte - worauf die Antragstellerin hingewiesen worden war - die von ihr erklärte Antragsrücknahme das Verfahren wegen des bestehenden Anwaltszwangs nicht kostengünstiger beenden. Dem Antragsgegner war es nicht verwehrt, seinerseits auf Beendigung des seit Jahren gegen ihn geführten Verfahrens zu dringen; hierfür steht dem Antragsgegner nur der Terminsantrag zur Verfügung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 40 Abs. 1 Satz 1, 35 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 14844137

AGS 2022, 124

NJW-Spezial 2022, 251

RENOpraxis 2022, 88

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