Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 11.04.2006; Aktenzeichen 31 O 89/02) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss I des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. April 2006 - 31 O 89/02 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.
Aufgrund des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13.09.2005 sind von dem Beklagten an Kosten der ersten Instanz 4.611,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) seit dem 29.09.2005 an die Klägerin zu erstatten.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 80 %, der Beklagte 20 %.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 600,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin hat Klage erhoben im Scheckprozess.
Vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) hat am 07.01.2003 in eben diesem Verfahren eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Vor Gericht sind die Prozessbevollmächtigten der Parteien erschienen, wobei auf Klägerseite in Untervollmacht Rechtsanwältin ... aufgetreten ist.
Im nachfolgenden Verfahren haben weitere Termine zur mündlichen Verhandlung am 11.03., 18.11.2003, 06.01.2004, 26.04. und 14.06.2005 stattgefunden. Nur die beiden letztgenannten Termine hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin selbst wahrgenommen. In allen anderen Terminen ist auf Klägerseite ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt aufgetreten.
Mit Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13.09.2005 sind die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt worden.
Die Klägerin hat mit Antrag vom 27.09.2005 um Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten nachgesucht. Dabei hat sie u.a. eine Erörterungsgebühr (§§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO), nämlich eine 5/10-Gebühr in Höhe von 120,00 EUR angemeldet. Ferner hat sie anwaltliche Reisekosten zu den Terminen am 26.04. und 14.06.2005 angemeldet.
Daneben hat sie die Kosten des unterbevollmächtigten Anwaltes in Höhe von netto 1.268,50 EUR zur Festsetzung angemeldet.
Insgesamt hat die Klägerin die Festsetzung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 3.544,90 EUR begehrt.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss I vom 11. April 2006 hat das Landgericht Frankfurt (Oder) die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten der ersten Instanz auf 4.491,20 EUR festgesetzt. Dabei hat es lediglich außergerichtliche Kosten von 2.993,20 EUR für erstattungsfähig erachtet.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, im Scheckprozess sei weder eine Verhandlungs- noch eine Erörterungsgebühr angefallen. Aus dem Terminsprotokoll ergebe sich weder eine Erörterung noch seien Anträge gestellt worden.
Die zur Festsetzung angemeldeten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und des Unterbevollmächtigten seien insgesamt insoweit erstattungsfähig, als sie die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom Sitz seiner Kanzlei zum Ort des Prozessgerichtes nicht übersteigen würden. (Fiktive) Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu den 6 Gerichtsterminen seien jedoch nur in Höhe von gesamt 1.255,20 EUR angefallen (einschließlich Abwesenheitsgeld).
Gegen diesen ihr am 31.05.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 02.06.2006 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin.
Diese meint, ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 07.01.2003 habe eine Erörterung der Sache stattgefunden. Die Klägerin reicht insoweit einen Auszug aus den Handakten ihres Prozessbevollmächtigten mit dem Terminsbericht des unterbevollmächtigten Rechtsanwaltes vom 09.01.2003 ein.
Weiter meint die Klägerin, die von ihr angemeldeten Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts seien erstattungsfähig, da sie nur unwesentlich über den fiktiven Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom Sitz seiner Kanzlei zum Ort des Terminsgerichts lägen. Zudem sei zu Beginn eines Prozesses nicht abzuschätzen gewesen, wie viele Verhandlungstermine für die Entscheidung im Rechtsstreit erforderlich würden. Die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts sei daher mit Unwägbarkeiten verbunden gewesen.
Es ist eine dienstliche Stellungnahme der den Vorsitz im Termin am 07.01.2003 führenden Richterin eingeholt worden.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch nur teilweise Erfolg.
1.
Die Klägerin kann die Erstattung einer Erörterungsgebühr (5/10-Gebühr in Höhe von 120,00 EUR) nach §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO verlangen. Die besagte Gebühr ist entstanden unter Geltung der BRAGO.
Die Erörterungsgebühr fällt an, sobald in einem Termin zur mündlichen Verhandlung vor Gericht ein sachbezogenes Gespräch zwischen den Parteien und dem Gericht über tatsächliche und/oder rechtliche Fragen des Rechtsstreits stattgefunden hat. Zwar verhält sich das Protokoll vom 07.01.2003 nicht darüber. Auch die dienstliche Stellungnahme der am 07.01.2003 den Vorsitz führenden Richterin war unergiebig, da diese infolge Zeitablaufes keinerlei Erinnerung mehr hatte.
Die Klägerin hat aber durch Vorlage des Berichtes des den Termin ...