Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 23.08.2006; Aktenzeichen 10 O 634/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 23. August 2006 - 10 O 634/05 - teilweise abgeändert unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen.
Die auf Grund des Vergleiches des Landgerichts Potsdam vom 27.4.2006 von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 822,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) ab dem 17.5.2006 festgesetzt.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 1/7, der Beklagte 6/7.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 967,86 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Nach Vergleich der Parteien vom 27.4.2006 tragen die Kosten des Rechtsstreits die Klägerin zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.
Mit Antrag vom 16.5.2006 hat die Klägerin um Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten im Wege der Ausgleichung (§ 106 ZPO) nachgesucht.
Dabei hat sie unter anderem die Festsetzung von außergerichtlichen Kosten der für sie vor dem Landgericht Potsdam am 27.4.2006 aufgetretenen unterbevollmächtigten Rechtsanwältin begehrt.
Insgesamt hat die Klägerin zur Festsetzung den Betrag von 2.013,53 EUR angemeldet.
Auf Anfrage der Rechtspflegerin bei dem Landgericht hat die Klägerin mitgeteilt, dass die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten vom Sitz dessen Kanzlei in München zum Ort des Prozessgerichts sich auf ca. 400 EUR belaufen würden (Flug mit Fluglinie DBA).
Die Klägerin verfügt über eine Niederlassung in Berlin. Weder in München noch in Berlin unterhält die Klägerin eine Rechtsabteilung, die mit der Beauftragung von Fällen aus dem Bereich des Vertriebsrechts beauftragt ist und über das entsprechende rechtskundige Personal verfügt.
Mit Beschluss vom 23.8.2006 hat das Landgericht Potsdam die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 555,82 EUR festgesetzt. Dabei hat es weder die fiktiven Reisekosten des Klägervertreters von München zum Ort des Prozessgerichts noch die angemeldeten Kosten der unterbevollmächtigten Rechtsanwältin für erstattungsfähig erachtet.
Gegen diesen ihr am 30.8.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 4.9.2006 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie weiterhin um Festsetzung der außergerichtlichen Kosten, wie angemeldet, nachsucht.
Das Landgericht Potsdam hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig.
Sie hat Erfolg, soweit die Festsetzung (fiktiver) Reisekosten des Klägervertreters von München zum Ort des Prozessgerichts in Betracht kommt. Die darüber hinausgehenden Kosten der unterbevollmächtigten Rechtsanwältin sind nicht erstattungsfähig.
Beauftragt eine vor einem auswärtigen Gericht klagende Partei einen in der Nähe ihres Wohnsitzes ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer gerichtlichen Vertretung, so sind die Kosten des von diesem Anwalt eingeschalteten Unterbevollmächtigten am Gerichtsort jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn sie die fiktiven Reisekosten des Prozessbevollmächtigten vom Sitz seiner Kanzlei zum Ort des Prozessgerichts nicht erheblich übersteigen (BGH, MDR 2005, 177).
Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende Partei ist in der Regel als eine Maßnahme zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen, weil ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich und sinnvoll ist. Bei Unternehmen, welches laufend Rechtsstreitigkeit zu führen hat, ist auch das Interesse zu berücksichtigen, mit besonders sachkundigen Rechtsanwälten seines Vertrauens am Ort zusammenzuarbeiten (BGH, MDR 2005, 417).
Etwas anderes gilt dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt.
Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall.
Die Klägerin muss sich bei der Beurteilung, ob ihre Aufwendungen zur Rechtsverteidigung notwendig waren, auch nicht so behandeln lassen, als habe sie eine Rechtsabteilung eingerichtet bzw. sei zur Einrichtung einer solchen verpflichtet gewesen (BGH MDR 2005, 417).
Der Prozessgegner hat es nämlich hinzunehmen, dass er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwaltes regelmäßig zu tragen hat, während die Kosten einer Rechtsabteilung nicht auf ihn abgewälzt werden können. Den zitierten, vom Bundesgerichtshof aufgestellten rechtlichen Grundsätzen genügt der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam nicht.
Der Klägerin war es in kostenrechtlicher ...