Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob eine Kostenentscheidung zu treffen ist, wenn Hauptsacheantrag und Verfahrenskostenhilfegesuch gleichzeitig gestellt wurden und der Hauptsacheantrag danach zurückgenommen wurde
Normenkette
FamGKG § 9
Verfahrensgang
AG Luckenwalde (Beschluss vom 11.09.2012; Aktenzeichen 31 F 80/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf zwischen 301 und 600 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 5, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde (vgl. BGH NJW 2011, 3654 Rz. 13 ff.; Schael, FPR 2009, 11, 13; Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK FamFG, Edition 6, § 58 Rz. 61) ist unbegründet. Zu Recht hat das AG nach Antragsrücknahme die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt.
1. Zu Recht hat das AG nach Antragsrücknahme eine Kostenentscheidung getroffen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners war im Zeitpunkt der Antragsrücknahme nicht lediglich ein Verfahrenskostenhilfeverfahren anhängig, sondern auch die Hauptsache betreffend die Abänderung des Unterhaltstitels.
a) Allerdings besteht grundsätzlich die Möglichkeit, bei gleichzeitiger Einreichung von Verfahrenskostenhilfegesuch und Antrag in der Hauptsache klarzustellen, dass der Hauptsacheantrag nur unter der Bedingung gestellt werden soll, dass Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Geschieht dies nicht, wird das Hauptsacheverfahren als anhängig angesehen (BGH, FamRZ 2005, 794; FamRZ 1996, 1142). Die Klarstellung kann dadurch erfolgen, dass dem Schriftsatz, mit dem Verfahrenskostenhilfe beantragt wird, eine als Entwurf bezeichnete Antragsschrift zur Hauptsache beigefügt ist, die möglichst nicht unterzeichnet ist. Nicht hinreichend eindeutig ist es, innerhalb eines Schriftsatzes dem Sachantrag ein Verfahrenskostenhilfegesucht voranzustellen. Werden beide Anträge in demselben Schriftsatz gestellt, sollte zur Verdeutlichung erklärt werden, dass über das Verfahrenskostenhilfegesuch vorab entschieden werden soll bzw. dass die Antragsschrift dem Antragsgegner erst nach der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zugestellt werden soll bzw. dass Bedingung oder Voraussetzung für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sei (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, 2. Aufl., § 1 Rz. 37). Vorliegend fehlt es an einer solchen Klarstellung.
Die Antragstellerin hat in der Antragsschrift vom 29.2.2012 Verfahrenskostenhilfe beantragt und zugleich Anträge in der Hauptsache gestellt. An Anhaltspunkten dafür, dass der Hauptsacheantrag nur unter der Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt werde, fehlt es.
b) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist nicht allein deshalb von einem reinen Verfahrenskostenhilfeverfahren auszugehen, weil die Antragsschrift zunächst nicht förmlich zugestellt worden ist. Denn für die Entstehung von Gerichtskosten kommt es auf die Zustellung nicht an. Gemäß § 9 Abs. 1 FamGKG wird in selbständigen Familienstreitsachen die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Antragsschrift fällig. Der Zustellung der Antragsschrift bedarf es insoweit nicht. Dass in den Fällen, in denen neben dem Hauptsacheantrag zugleich ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt wird, nicht sogleich eine Zustellung der Antragsschrift erfolgt, liegt an den Vorschriften über die Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 FamGKG soll in selbständigen Familienstreitsachen die Antragsschrift erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Ein Beteiligter, der Verfahrenskostenhilfe beantragt, nimmt aber gerade für sich in Anspruch, aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer solchen Vorschusszahlung nicht in der Lage zu sein. Entsprechend sieht § 15 Nr. 1 FamGKG vor, dass § 14 FamGKG nicht gilt, soweit dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist. Demnach ist grundsätzlich über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, bevor die Antragsschrift zugestellt wird. Entsprechend ist das AG im vorliegenden Fall verfahren.
c) Der Antragsgegner kann sich auch nicht, wie mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht, darauf berufen, dass sich das Verfahren nach dem Hinweis des AG vom 5.3.2012 noch im Stand des Prüfungsverfahrens befunden habe. Denn das AG hat in diesem Hinweis zwar mitgeteilt, dass zunächst über die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden sei, das Unterhaltsverfahren aber bereits eingeleitet sei, doch faktisch bis zur Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfebewilligung ruhe und erst danach fortgeführt werde, wenn der Unterhaltsantrag mit der gerichtlichen Verfahrensverfügung förmlich zugestellt sei. Dies macht deutlich, dass das AG zutreffend bereits von einer Einleitung des Unterhaltsverfahrens, verbunden mit der Fälligkeit der Gerichtsgebühren, ausgegangen ist. Es kann daher dahinstehen, ob dann, wenn nach objektiven Gesichtspunkten nicht nu...