Leitsatz (amtlich)
Bei der Bevollmächtigung von Notariatsangestellten steht in der Regel nicht deren Person, sondern vielmehr deren berufliche Stellung im Vordergrund, so dass zur hinreichend deutlichen Bezeichnung deren namentliche Nennung nicht zwingend erforderlich ist.
Normenkette
GBO §§ 20, 29; BGB §§ 133, 171 Abs. 1
Verfahrensgang
AG S. (Aktenzeichen S. Blatt 2426-4) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG S. - Grundbuchamt - vom 11.1.2012 (GZ: S. Blatt 2426-4) aufgehoben.
Gründe
I. Eingetragene Eigentümer des im Grundbuch von S. Blatt 2426 gebuchten Grundbesitzes sind die Beteiligten zu 1. und 2. zu je ½ Anteil. Am 29.11.2011 beurkundete der Notar Dr. W. in N. zu seiner UR-Nr. W 3855 unter Bezugnahme auf das Kaufvertragsangebot vom 5.7.2011 samt Nachtrag vom 19.7.2011 (UR-Nr. 684 und 755 des Notars H. in P.) und die Annahme vom 26.7.2011 (UR-Nr. W 2388) die Auflassung bezüglich dieses Grundstücks an den Beteiligten zu 3.. Bei der Beurkundung der Auflassung handelte Herr W. S. "Notarangestellter bei Herrn Notar C ... W." "aufgrund der im Kaufvertragsangebot samt Annahme erteilen Vollmacht" für beide Vertragsparteien. Am 7.12.2012 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer den grundbuchamtlichen Vollzug der Auflassung.
Mit notariell beurkundetem Angebot vom 5.7.2011 (UR-Nr. 684/2011 des Notars H. in P.) hatten die Beteiligten zu 1. und 2. dem Beteiligten zu 3. den Abschluss eines (als Anlage beigefügten) Kaufvertrages über das im Grundbuch von S. Blatt 2426 verzeichneten Grundbesitzes angeboten. Unter Ziff. 4. des Angebotes heißt es:
"4.1 Nach ausdrücklicher Belehrung erteilt der Verkäufer dem Käufer und den Angestellten des die Annahme beurkundenden Notars Dr. W., Herrn G. W., für den Fall der wirksamen Annahme des Angebotes unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und mit der Befugnis Untervollmacht zu erteilen Vollmacht, mit dem Inhalt, wie in der beigefügten Anlage "Kaufvertrag" enthalten.
4.2. Die Vollmachten und Weisungen an den Notar, so wie in der Anlage Kaufvertrag enthalten, werden ebenfalls erteilt."
Ziff. IX. 6. der Anlage "Kaufvertrag" lautet:
"6. Käufer und Verkäufer erteilen den Angestellten des die Annahme beurkundenden Notars alle dienstansässig beim Notar, und zwar jedem für sich allein, als ihren Vertrauenspersonen unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und mit der Berechtigung zur Erteilung von Untervollmachten
Vollmacht
A. sämtliche Erklärungen abzugeben, die zum Vollzug dieser Urkunde erforderlich oder geeignet sind,
B. zur Abgabe und Entgegennahme der dinglichen Einigungserklärung (...)"
C. (...)"
Gemäß Ziff. IX. 7. der Anlage "Kaufvertrag" kann von den in dieser Urkunde erteilten Vollmachten im Außenverhältnis nur bei dem die Annahme beurkundenden Notar bzw. dessen Vertreter oder Amtsnachfolger Gebrauch gemacht werden.
Am 26.7.2011 beurkundete der Notar Dr. W. zu seiner UR-Nr. W 2388 die Annahmeerklärung des Beteiligten zu 3. Unter § 2 der Erklärung heißt es:
"Schließlich erteilt Herr H. F. alle in der Angebotsurkunde enthaltenen Vollmachten und Weisungen an den diese Annahme beurkundenden und an den das Angebot beurkundenden Notar. (...)"
Mit Zwischenverfügung vom 11.1.2012 teilte das Grundbuchamt mit, dass der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegenstehe, da die Vollmacht für Herrn S. fehle. In der Angebotsurkunde sei lediglich Herrn G. W. als Notarangestelltem entsprechende Vollmacht erteilt worden. Hierauf übersandte der Urkundsnotar mit Schreiben vom 13.1.2012 die Ausfertigung einer Eigenurkunde vom selben Tag (UR-Nr. W 0183), mit der er selbst unter Bezugnahme der im Vertragsangebot vom 5.7.2011 und in der Annahme vom 26.7.2011 erteilten Ermächtigung die Auflassung erklärte. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 27.1.2012 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass dem das Verpflichtungsgeschäft beurkundenden Notar in der gleichen Urkunde keine Auflassungsvollmacht erteilt werden könne (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 BeurkG).
Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde des Urkundsnotars vom 2.2.2012, mit der er geltend macht, die Auflassung könne zwar nicht durch eine Eigenurkunde erklärt werden, in der Angebotsurkunde seien aber unter Ziff. 3 vom Verkäufer sämtliche Vollmachten erteilt worden. Unter Ziff. IX. 6 sei "den Angestellten des die Annahme beurkundenden Notars" umfassend Vollmacht erteilt worden; diese Vollmachten seien in den Annahmeurkunden auch durch den Käufer erteilt worden. Danach sei nicht gewollt gewesen, dass nur dem - zwischenzeitlich verstorbenen - Herrn W. Vollmacht für den Vollzug des Kaufvertrages erteilt werden sollte.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24.4.2012 nicht abgeholfen und ergänzend unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 11.10.2007 (20 W 150/07) ausgeführt, zum Nachweis der Vertretungsbefugnis sei die Erteilung einer Vollmacht für die "jeweiligen Notarangestellten" nicht ausreichend, da dies einen unbestimmten Personenkreis erfasse. Die g...