Verfahrensgang

AG Greiz (Aktenzeichen CLO-117)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Greiz vom 23.07.2021 - Nichtabhilfeentscheidung vom 28.07.2021 - aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Eintragung nicht aus den Gründen dieser Entscheidungen abzulehnen.

 

Gründe

I. Mit Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 27.05.2021 (Ur.-Nr. .../21) verkaufte die Beteiligte zu 3 das im Bestandsverzeichnis des im Betreff bezeichneten Grundbuchs unter lfd. Nr. 20 gebuchte Grundstück an die Beteiligten zu 1 und 2. Die Beteiligte 3 bevollmächtigte die Beteiligten zu 1 und 2, zur Finanzierung des Kaufpreises und geplanter Investitionsmaßnahmen das Grundstück schon vor Eigentumsumschreibung mit Grundpfandrechten in beliebiger Höhe nebst Zinsen und Nebenleistungen zu belasten. Die Beteiligten zu 1 bis 3 erteilten ihrerseits den "jeweiligen Angestellten des Notars" eine entsprechende Belastungsvollmacht. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf § 10 Abs. 3 der Urkunde. Mit Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 04.06.2021 (Ur.-Nr. .../21) bestellte Frau D. F., "dienstansässig in 0... C, M ..." - dabei handelt es sich um die Anschrift der Geschäftsstelle des Urkundsnotars - "dem Notar von Person bekannt", zugunsten der Beteiligten zu 4 eine Grundschuld über 265.000,- EUR nebst 12 % Zinsen jährlich und bewilligte die Eintragung im Grundbuch. Nach dem Inhalt der Urkunde handelte Frau D. F. hierbei unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Vollmacht in der Urkunde vom 27.05.2021 für die Beteiligten zu 1 bis 3. Der Urkundsnotar beantragte mit Schriftsatz vom 15.07.2021 die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch ausdrücklich auch im Namen der Beteiligten zu 4. Das Grundbuchamt erließ am 23.07.2021 eine Zwischenverfügung und beanstandete den fehlenden Nachweis der Vollmacht für Frau D. F. in der Form des § 29 GBO. Für dessen Vorlage setzte der Grundbuchrechtspfleger eine Frist und kündigte für den Fall deren fruchtlosen Ablaufs die Zurückweisung des Antrags an. Dagegen richtet sich die vom Urkundsnotar eingelegte Beschwerde. Die namentliche Nennung der bevollmächtigten Angestellten sei nicht erforderlich, weil sich im Wege der Auslegung ergebe, dass sich die Vollmacht auf sämtliche Angestellten des Notars zum Zeitpunkt der Vornahme des Vertretergeschäfts beziehe. Er habe Frau D. F. bei der Protokollierung der Grundschuldbestellung als seine Angestellte identifiziert, so dass auch insoweit den Anforderungen des § 29 GBO Rechnung getragen sei. Das Grundbuchamt hat der "sofortigen Beschwerde" mit Beschluss vom 28.07.2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. Die von der Beschwerde angeführten obergerichtlichen Entscheidungen seien nicht einschlägig, zudem sei der Nachweis, dass es sich bei der die Bewilligung abgebenden Person um eine Angestellte des Urkundsnotars handele, in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO kaum zu führen. Im Ergebnis sei daher die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt richtig, dass es der namentlichen Bezeichnung des oder der bevollmächtigten Notarangestellten bedürfe.

II. Die Beschwerde - es handelt sich nicht um eine sofortige, sondern vielmehr um eine unbefristete Beschwerde - ist nach den §§ 71 ff. GBO an sich statthaft und auch sonst zulässig. Die Berechtigung des Urkundsnotars, für die Beteiligten Beschwerde einzulegen, ergibt sich aus § 15 Abs. 2 GBO; macht der Notar wie hier nicht deutlich, für wen er Beschwerde einlegt, ist von einer Einlegung im Namen aller Antragsberechtigter auszugehen (Demharter, GBO, § 15 Rn. 11 m.w.N.). Die Beschwerde führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung, weil das vom Grundbuch angenommene Eintragungshindernis nicht besteht; Frau D. F. hat die Eintragungsbewilligung für die Grundschuld wirksam als Bevollmächtigte der Beteiligten zu 1 bis 3 abgegeben.

Allerdings ist die Frage, ob die Erteilung einer sogenannten Angestelltenvollmacht die namentliche Bezeichnung des oder der Bevollmächtigten erfordert oder auch eine Formulierung wie im vorliegenden Fall den grundbuchrechtlichen Anforderungen genügt und in welcher Weise die Anforderungen an den Vollmachtsnachweis erfüllt werden können, insbesondere in der Rechtsprechung umstritten. Während das Oberlandesgericht Frankfurt (NotBZ 2008, 123 ff.) eine Bevollmächtigung ohne namentliche Bezeichnung für unzulässig hält, beurteilen dies das Oberlandesgericht Dresden (NotBZ 2012, 135 ff), das Brandenburgische Oberlandesgericht (Rpfleger 2013, 386 f.) und das Oberlandesgericht Naumburg (NotBZ 2014, 272 f.) anders. Auch der Senat (NotBZ 2015, 343) hat - außerhalb der seinerzeit tragenden Entscheidungsgründe - seine Absicht geäußert, sich dieser überwiegenden, auch in der Literatur befürworteten (Demharter, a.a.O., § 15 Rn. 3.4.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn. 198; Volmer in: Keller/Munzig, KEHE § 15 Rn. 72; Gergaut NotBZ 2008, 124 f.; NotBZ 2012, 125 ff.; Otto NotBZ 2015, 343 f.) Auffas...

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