Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus vom 2. November 2022 - 3 O 143/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Gründe

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der diese sich gegen die Festsetzung der Kosten für zwei Rechtsanwälte auf Seiten des Beklagten zu 3b) wendet, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin bei dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegenden Kostenausgleich für den Beklagten zu 3b) sowohl die für die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts E... vor Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO entstandenen Kosten als auch diejenigen berücksichtigt, die durch den Anwaltswechsel nach Prozessaufnahme gegen den Insolvenzverwalter entstanden sind.

Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die Kosten mehrere Rechtsanwälte insoweit als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Die Norm ist Ausdruck des Grundsatzes, dass jede Partei die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten hat, wie es sich mit einer ihre Rechte wahrenden Prozessführung verträgt. Entsprechend sind die Kosten eines weiteren Prozessbevollmächtigten nur dann zu erstatten, wenn konkrete Umstände den Wechsel dringend nahelegen und wenn diese Umstände weder von der Partei noch von dem ersten Rechtsanwalt zu vertreten oder vorherzusehen waren. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Beklagten während eines Rechtsstreits, die dazu führt, dass der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amts an die Stelle des Schuldners tritt, stellt für sich genommen keinen solchen Umstand dar, der einen Wechsel in der Person des Rechtsanwalts notwendig erscheinen lässt. Vielmehr ist der Insolvenzverwalter unter Beachtung des Gebots der kostensparenden Prozessführung grundsätzlich gehalten, den vormaligen Prozessbevollmächtigten des Schuldners mit der weiteren Führung des Rechtsstreits zu beauftragen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - II 10 WF 17/06, juris, Rn. 13; OLG München, Beschluss vom 16. Januar 1989 - 11 W 626/89 - Rn. 4; OLG Frankfurt, JurBüro 1979, 694f., OLG Koblenz, Beschluss vom 21. November 2983 - 14 W 589/83; Jurbüro 1984, 1085)

Der Beklagte zu 3b) hat allerdings Umstände vorgetragen, die im Streitfall einen Anwaltswechsel als notwendig erscheinen lassen. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Umstand bereits darin zu sehen ist, dass der zunächst im Prozess tätige Rechtsanwalt E... den Schuldner persönlich nach Eröffnung des Insolvenzerfahrens in zivil- und strafrechtlichen Verfahren vertreten hat. Dies war ihm - innerhalb der durch §§ 43a Abs. 4, 45, 46 BRAO gezogenen Grenzen - nicht untersagt. Mangels weiteren Vortrags ist auch nicht erkennbar, dass eine weitere Tätigkeit für den Schuldner in der Person des vormals tätigen Rechtsanwalts per se bereits einen Interessenkonflikt ausgelöst hätte oder Anlass für die Besorgnis gegeben hätte, dass der Beklagte zu 3b) als Insolvenzverwalter nicht mehr die Gewähr der Wahrung der gemeinsamen Gläubigerinteressen hätte bieten können.

Allerdings hat der Beklagte zu 3b) weiter vorgetragen, die Hauptgläubiger hätten mehrfach den Verdacht geäußert, er, der Beklagte zu 3b), sei in kollusivem Zusammenwirken mit dem Insolvenzschuldner und Rechtsanwalt E... tätig geworden in Bezug auf die Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines bestimmten Insolvenzgerichts und seine Bestellung als Insolvenzverwalter. Gegenüber Rechtsanwalt E... sei in Zusammenhang mit einem Antrag auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zudem der Vorwurf der Beteiligung an Geldwäscheaktivitäten erhoben worden. Auch die hiesige Klägerin habe einen - weiteren - Antrag auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters unterstützt und dadurch ihr Misstrauen gegenüber dem Beklagten zu 3b) zum Ausdruck gebracht. Diesem Sachvortrag tritt die Beschwerde nicht entgegen.

Diese Umstände lassen den vorgenommenen Anwaltswechsel im Streitfall als notwendig erscheinen. Als Insolvenzverwalter ist der Beklagte zu 3b) zunächst mit der Verwaltung des Vermögens des Schuldners beauftragt, hat aber zugleich die Interessen der Gläubiger zu wahren, deren gleichmäßige Befriedigung er herzustellen hat. Es hat deshalb unabhängig zu agieren und jede Besorgnis einer Abhängigkeit oder Verflechtung mit dem Insolvenzschuldner zu vermeiden, auf drohende Interessenkollisionen muss er hinweisen (Graeber, in: MüKo InsO, 4. Aufl. 2019, § 56 Rn. 25, 53). Besteht aus Sicht eines anderen Beteiligten eine Verbindung des Verwalters zu einer anderen Person, die eine Beeinflussung möglich erscheinen lässt, ist er abzuberufen (Graeber, a.a.O, Rn. 37). Vor dem Hintergrund der von den Hauptgläubigern erhobenen Vorwürfe hätte eine weitere Man...

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