Tenor

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 18. Mai 2021 - Az. 54 F 134/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Mutter zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf bis 3.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1. In dem zugrunde liegenden Kindschaftsverfahren hatten die Eltern gegenläufig auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsamen Kinder und der Vater zudem auf Übertragung des Rechts zur alleinigen Regelung der Schulangelegenheiten der Kinder angetragen. Das Verfahren wurde nach Einholung einer schriftlichen gutachterlichen Stellungnahme der Sachverständigen L... mit ergänzenden mündlichen Ausführungen im Anhörungstermin am 3. Mai 2021 unstreitig durch Erledigung in der Hauptsache beendet, nachdem der Vater dem Umzug der Mutter mit den Kindern und deren Anmeldung in der Grundschule in S... zugestimmt hat. Mit Beschluss vom 18. Mai 2021 hat das Amtsgericht die entstandenen Gerichtskosten den Eltern jeweils hälftig auferlegt und ferner angeordnet, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfinde.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 1. Juni 2021 eingegangene Beschwerde der Mutter, mit der sie mit näheren Ausführungen erreichen möchte, dass die Gerichtskosten vom Vater allein zu tragen sind.

Der Vater verteidigt die angefochtene Entscheidung.

2. Die isolierte Kostenbeschwerde der Mutter ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und in zulässiger Weise (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG) eingelegt worden, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Im hier vorliegenden Fall einer Erledigung des zugrunde liegenden Kindschaftsverfahrens in sonstiger Weise (§ 83 Abs. 2 FamFG) richtet sich die Kostenentscheidung nach § 81 FamFG.

Soweit die Mutter (schon/auch) die Erledigung des Verfahrens ohne gerichtliche Entscheidung in der Sache selbst zumindest zum Aufenthaltsbestimmungsrecht beanstandet, kann dies nicht Gegenstand der Überprüfung durch den Beschwerdesenat sein, die sich auf die getroffene Kostenentscheidung konzentrieren muss. Nur höchst vorsorglich und der Vollständigkeit halber wird allerdings darauf hingewiesen, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine etwa weiterhin begehrte Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts grundsätzlich fehlen wird, wenn - wie hier schlussendlich - Einigkeit zum Lebensmittelpunkt der Kinder besteht.

Ausgehend von einer unstreitigen Erledigung des Verfahrens in sonstiger Weise im Sinne von § 83 Abs. 2 FamFG ist die Kostenentscheidung auf der Grundlage von § 81 FamFG zu treffen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Kosten des Verfahrens, also die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen, § 80 FamFG, den Beteiligten nach billigem Ermessen ganz oder zum Teil auferlegen oder von der Erhebung von Kosten absehen.

Der - als weitere Tatsacheninstanz - zu einer eigenen Ermessensentscheidung berufene Beschwerdesenat (vgl. dazu BGH FamRZ 2014, 744 - Rdnr. 17 bei juris; FamRZ 2017, 50 - Rdnr. 34 bei juris) tritt der Kostenentscheidung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (nur) im Ergebnis bei; der dort als tragend zugrunde gelegten Erwägung fortgesetzt gestörter Elternkommunikation misst der Senat indes keine maßgebliche Bedeutung bei. Allerdings bestehen für eine alleinige oder zumindest (deutlich) überwiegende Kostenbelastung des Vaters mit den - der Höhe nach entscheidend durch die Entschädigung der Sachverständigen (nach Lage der Akten bisher knapp 5.100 EUR) und sodann auch durch die Aufwendungen für den Verfahrensbeistand von 700 EUR und nur nachrangig durch die Gerichtsgebühren von voraussichtlich 54 EUR geprägten - Gerichtskosten keine tragfähigen Gründe.

Dabei ist voranzuschicken, dass nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung und Literatur in Kindschaftsverfahren grundsätzlich Zurückhaltung bei einer besonderen Belastung eines Elternteils mit den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des zugrunde liegenden Verfahrens geboten ist (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., § 81 Rdnr. 48 Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 81 FamFG Rdnr. 6; OLG Hamm FamRZ 2018, 1669; OLG Düsseldorf FamRZ 2018, 450; Brandenburgisches Oberlandesgericht - 2. Familiensenat, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 10 WF 71/14; OLG Köln MDR 2012, 289; KG MDR 2012, 473). Damit wird in Kindschaftssachen dem Umstand Rechnung getragen, dass die Eltern bei der gerichtlichen Durchsetzung ihres Begehrens jedenfalls auch das Kindeswohl im Auge haben, so dass die Anordnung einer Kostenerstattung die Ausnahme sein soll (FamVerf/Gutjahr, § 2 Rdnr. 204). Derartige Verfahren sind regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass die Beteiligten subjektiv sehr unterschiedliche Sichtweisen haben, was erhebliches Konfliktpotential birgt und häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt. Die eindeutige Verantwortlichkeit nur eines Beteiligten dafür, dass es zu dem Verfahren und damit zu Kosten gekomme...

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