Tenor
Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. April 2006 (Verg W 7/05) dahin abgeändert, dass die Antragstellerin an Kosten des Beschwerdeverfahrens 96.495,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 6. Januar 2006 an den Auftraggeber zu erstatten hat.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hatte die Nachprüfung einer Vergabeentscheidung des Auftraggebers beantragt. Den Nachprüfungsantrag verwarf die Vergabekammer durch Beschluss vom 25.4.2005 als unzulässig. Dagegen wandte sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde. Der Senat verlängerte durch Beschluss vom 24.5.2005 auf den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bis zur Entscheidung über die Beschwerde. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wies der Senat durch Beschluss vom 30.8.2005 mit der Maßgabe zurück, dass der Nachprüfungsantrag als unbegründet zurückgewiesen wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erlegte er der Antragstellerin auf. Den Wert für das Beschwerdeverfahren setzte der Senat auf 7,4 Mio. EUR fest.
Der Auftraggeber hat die Festsetzung von Kosten in Höhe von 140.231,93 EUR beantragt, ausgehend davon, dass für das Beschwerdeverfahren eine 1,6-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV sowie eine gesonderte 2,3-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3300 VV für das Verfahren gemäß § 118 GWB angefallen sei.
Der Rechtspfleger hat die die von der Antragstellerin dem Auftraggeber zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 10.4.2006 antragsgemäß auf 140.231,93 EUR festgesetzt. Hiergegen hat die Antragstellerin Erinnerung eingelegt. Sie ist der Auffassung, die 1,6-fache Gebühr für das Beschwerdeverfahren sei auf die 2,3-fache Gebühr für das Verfahren gemäß § 118 GWB anzurechnen. Es seien daher nur 96.495,75 EUR festzusetzen.
Der Rechtspfleger hat der Erinnerung durch Beschluss vom 8.5.2006 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Erinnerung (§§ 11 II RpflG, 569 ZPO) hat in der Sache Erfolg. Außergerichtliche Kosten des Auftraggebers sind nur in Höhe von 96.495,75 EUR entstanden und erstattungsfähig. Im Rahmen der Kostenfestsetzung im Beschwerdeverfahren ist als Verfahrensgebühr für das Verfahren nach § 118 I 3 GWB lediglich eine 0,7-fache Verfahrensgebühr anzusetzen (im Anschluß an OLG Naumburg, Beschluss vom 26.6.2006, 1 Verg 7/05; OLG Dresden, Beschluss vom 10.6.2005, WVerg 13/04; KG NZBau 2005, 358/359).
1.
Der Senat nimmt mit der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung verschiedene Angelegenheiten an (KG NZBau 2005, 358/359; OLG Dresden Beschluss vom 10.6.2005, WVerg 13/04; OLG Naumburg Beschluss vom 26.6.2006 1 Verg 7/05; offen gelassen von BayObLG Beschluss vom 19.1.2006, Verg 22/04).
Das OLG Naumburg hat dazu ausgeführt:
"Zwar werden die genannten Verfahren nicht ausdrücklich im Katalog der §§ 16 bis 19 RVG aufgeführt, in dem der Gesetzgeber beispielhaft aufgeführt hat, welche Angelegenheiten er als einheitlich und welche als verschiedene Angelegenheiten i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG ansieht.
Das Verfahren nach § 118 GWB entzieht sich auch einer klaren Einordnung nach diesen Vorschriften: In Betracht käme eine Analogie zu § 17 Nr. 4 RVG, wonach Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gegenüber dem Hauptsacheverfahren getrennte Verfahren sind. Die dort aufgeführten Verfahren können jedoch isoliert vom Hauptsacheverfahren eingeleitet werden, anders als das Verfahren nach § 118 GWB, welches die Erhebung der sofortigen Beschwerde in der Hauptsache voraussetzt. Erwägenswert wäre u.U. auch eine analoge Anwendung des Rechtsgedankens aus § 19 Abs. 1 Nrn. 11 und 16 RVG, wonach unselbständige einstweilige Maßnahmen kostenrechtlich als Bestandteil des Hauptsacheverfahrens behandelt werden (vgl. BayObLG, Beschluss v. 19. Januar 2006, Verg 22/04). Diese Auffassung vertrat die Rechtsprechung nach alter Rechtslage vor Änderung der Kostenvorschriften ganz überwiegend (vgl. Weyand, ibr-online-Komm. Vergaberecht, Stand 27.4.2006, § 118 GWB, Ziff. 27.5.1 m.w.N.).
Dem gegenüber behandeln die Bestimmungen des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV, Anlage 1 z. GKG) und des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV, Anlage 1 z. RVG) das Hauptsacheverfahren nach § 116 GWB und das Eilverfahren nach § 118 GWB (gleiches gilt für das Eilverfahren nach § 121 GWB) als verschiedene Verfahren. So enthält das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz neben den Kostenregelungen zum Verfahren nach § 116 GWB (KV Nr. 1220 bis 1223) auch gesonderte Kostenregelungen zu den Eilverfahren nach § 118 GWB bzw. § 121 GWB (KV Nr. 1640 und 1641). Im Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind getrennte Gebührensätze (VV Nr. 3200 bis 3203 und VV Nr. 3300 und 3301) ausgewiesen. Während das Verfahren nach § 116 GWB in ...