Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 28.10.2019; Aktenzeichen 1 BvR 2208/19)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 13. Mai 2019, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 6. Mai 2019 (Aktz. 5 F 380/18), wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

3. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 4.000 EUR.

 

Gründe

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde des Kindesvaters bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.

Insoweit wird zunächst erneut auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung sowie auf die Gründe der Senatsentscheidung vom 27. Mai 2019, innerhalb derer der Senat auch bereits zur Sache selbst Stellung genommen hat, Bezug genommen. An diesen Gründen ist auch angesichts des weiteren Vorbringens des Antragstellers insbesondere mit Schriftsatz vom 4. Juli 2019 weiterhin uneingeschränkt festzuhalten.

I. 1. Soweit der Kindesvater ausweislich der Begründung seines Schriftsatzes vom 4. Juli 2019 letztendlich eine Betreuung im Wechselmodell anstrebt, steht dies allerdings im Widerspruch zu seinem mit der Beschwerde einleitend verfolgten Antrag, ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für den betroffenen Sohn zu übertragen. Letztendlich kommt es darauf aber nicht an, weil beidem nicht nachzukommen ist.

2. Die gemeinsame elterliche Sorge ist aufzulösen, wenn sich die Eltern in einen derartigen Konflikt befinden, dass aus Kindeswohlaspekten ein Festhalten an der gemeinsamen elterlicher Sorge nicht mehr gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzungen für die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge liegen erkennbar vor.

Nach § 1671 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung des Sorgerechts oder eines Teiles der elterlichen Sorge stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge bzw. eines Teilbereichs von dieser und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Eine das Kindeswohl wahrende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt neben einem Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge insbesondere eine insgesamt tragfähige soziale Beziehung zwischen den beiden Eltern voraus (BVerfG FamRZ 2004, 354; BGH FamRZ 2008, 592), die eine Kommunikationsfähigkeit beider Eltern und damit zugleich auch eine objektive und subjektive Kooperationsbereitschaft erfordert.

Zwar ist davon auszugehen, dass es für das Wohl von Kindern grundsätzlich am besten ist, wenn sich die Eltern auch nach Trennung und Scheidung einvernehmlich um sie kümmern und sie in dem sicheren Gefühl aufwachsen können, weiter zwei verlässliche Eltern zu haben, die nicht um sie konkurrieren und sie nicht in Loyalitätskonflikte stürzen. Wenn aber Eltern im Zusammenhang mit oder infolge ihrer Trennung zerstritten sind, emotionale Konflikte offensichtlich nicht lösen können und ihrer Pflicht, eine Einigung zu suchen, nicht mit Erfolg nachkommen können oder wollen, entspricht es dem Kindeswohl selbstverständlich nicht, durch Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge die Eltern in ständige, von ihnen in angemessener oder zumutbarer Weise nicht zu bewältigende Konfliktsituationen zu zwingen, die zwangsläufig nachteilige Auswirkungen mindestens auf die seelisch-emotionale Entwicklung des Kindes haben würden. Vielmehr müssen dann die Konfliktmöglichkeiten, also die Abstimmungserfordernisse so gering wie möglich gehalten werden. Es kann Kindern nicht zugemutet werden, erhebliche emotionale Konflikte der Eltern ertragen zu müssen, die diese schon als Erwachsene nicht lösen können und in die ein Kind zwangsläufig einbezogen wird (Senat FamRZ 2014, 1653; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 317; KG FamRZ 2000, 504).

Dies gilt auch und sogar verstärkt für ein sog. Wechselmodell (vgl. BGH FamRB 2017, 136). Die beim Wechselmodell auftretenden regelmäßigen Aufenthaltswechsel stellen insbesondere im Schulalltag höhere Anforderungen an die Eltern als ein Umgang lediglich in der Freizeit bzw. im Rahmen einer gelegentlichen Hausaufgabenbetreuung und Lernwiederholung. Insoweit müssen beide Eltern ein möglichst einheitliches Erziehungskonzept entwickeln und zugleich die Erziehungsfähigkeit des anderen anerkennen. Das Wechselmodell verlangt damit deutlich mehr als nur ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen bzw. eine tragfähige soziale Beziehung. Darüber hinaus müssen die Eltern in der Lage sein, bestehende Konflikte einzudämmen und sich hochmotiviert an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren.

Die Notwendigkeit der Auflösung der elterlichen Sorge betreffs des Aufenthaltsbestimmungsrechts folgt bereits aus dem Umstand, dass die Kindeseltern dazu widerstreitende Anträge gestellt haben. Dass die gemeinsame elterliche Sorge insoweit aufzulösen ist, steht letztendlich auch zwischen den Kindeseltern außer Streit. Die Kindeseltern sind heillos zerstritten, sie könne...

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