Leitsatz (amtlich)
1. Da für die Vollstreckbarerklärung durch den Notar gem. § 796c Abs. 1 Satz 2 ZPO insbesondere die Vorschrift des § 796a ZPO entsprechend gilt, müssen alle Voraussetzungen eines Anwaltsvergleichs erfüllt sein. Mithin kann nur ein Anwaltsvergleich für vollstreckbar erklärt werden, in dem sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
2. Der Einwand, der Unterhaltstitel sei von vornherein befristet gewesen, kann ebenso wie derjenige der auflösenden Bedingung mit dem Vollstreckungsabwehrantrag geltend gemacht werden.
Normenkette
ZPO §§ 767, 796c
Verfahrensgang
AG Fürstenwalde (Beschluss vom 17.06.2013; Aktenzeichen 10 F 806/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das AG der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 ZPO, versagt.
1. Es kann dahinstehen, ob die Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin gegen den Vollstreckungsabwehrantrag des Antragstellers gem. § 767 ZPO, wie dieser meint, schon deshalb ohne Erfolgsaussicht war, weil es an der Vollstreckungsfähigkeit des Titels gefehlt hat.
Die Beteiligten haben unter dem 22.6./6.7.2011 einen Anwaltsvergleich geschlossen. Die Notarin ... in B. hat durch Beschluss vom 4.6.2012 diesen Anwaltsvergleich gem. § 796c ZPO für vollstreckbar erklärt. Ob die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung vorlagen und ob der etwaige Mangel fehlender Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung durch Vollstreckungsabwehrantrag entsprechend § 767 ZPO geltend gemacht werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
a) Gemäß § 796a Abs. 1 ZPO wird ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossener Vergleich auf Antrag einer Partei für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustandekommens bei einem AG niedergelegt ist, bei dem eine der Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Die Vollstreckbarerklärung erfolgt in diesen Fällen durch das Gericht (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 796a Rz. 2, 10). Gemäß § 796c Abs. 1 Satz 1 ZPO kann mit Zustimmung der Parteien ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Abs. 1 ZPO zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden. Die §§ 796a und 796b ZPO gelten entsprechend, § 796c Abs. 1 Satz 2 ZPO. Damit ermöglicht das Gesetz, dass statt der in § 796a Abs. 1 ZPO als Regelfall vorgesehenen Niederlegung des Anwaltsvergleichs beim Gericht nebst seiner gerichtlichen Vollstreckbarerklärung die Parteien auch eine notarielle Verwahrung und Vollstreckbarerklärung vereinbaren können (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., § 796c Rz. 3; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 796c Rz. 1; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 796c Rz. 1).
Da für die Vollstreckbarerklärung durch den Notar gem. § 796c Abs. 1 Satz 2 ZPO insbesondere die Vorschrift des § 796a ZPO entsprechend gilt, müssen alle Voraussetzungen eines Anwaltsvergleichs erfüllt sein (Seiler in Thomas/Putzo, a.a.O., § 796c Rz. 1a). Mithin kann nur ein Anwaltsvergleich für vollstreckbar erklärt werden, in dem sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Daran fehlt es vorliegend bei dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Anwaltsvergleich. Hierin haben sich die Beteiligten lediglich darüber geeinigt, dass der Antragsteller "ab dem 15.3.2011 befristet bis zur rechtskräftigen Ehescheidung einen monatlichen Getrenntlebensunterhalt" i.H.v. 500 EUR an die Antragsgegnerin zahlt, die Zahlungsmodalitäten geregelt und ferner vereinbart, dass, sollte die Ehe der Parteien bis dahin noch nicht geschieden sein, mit Eintritt ins Rentenalter und Beendigung der Vorruhestandsbezüge zum 1.9.2012 eine Neuberechnung des Unterhalts erfolgen solle. Der Antragsteller hat sich in dem Vergleich einer sofortigen Zwangsvollstreckung gerade nicht unterworfen.
Mithin haben die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung nach § 976c ZPO nicht vorgelegen.
b) Hier kann offen bleiben, ob die Fehlerhaftigkeit des Unterhaltstitels, die darin besteht, dass die Notarin den Anwaltsvergleich für vollstreckbar erklärt hat, obwohl die Voraussetzungen insoweit nicht vorgelegen haben, mittels des Vollstreckungsabwehrantrags nach § 767 ZPO geltend gemacht werden kann.
Gemäß § 767 Abs. 1 ZPO sind Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. Diese Vorschrift ist, soweit es um die Vollstreckung in Familienstreitsachen geht, gem. § 120 Abs. 1 FamFG entsprechend anzuwenden (vgl. Verfahrenshand...