Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Dauer des Verfahrens dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG nicht entspricht.
2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 28. September 2023 gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 12. Oktober 2023, eingegangen am selben Tage, ist in zulässiger Weise gemäß § 155c Abs. 1 Sätze 1 und 2 FamFG eingelegt worden.
Die Beschleunigungsbeschwerde ist auch begründet. Der Ablauf des zugrundeliegenden Umgangsabänderungsverfahrens nach dem letzten Anhörungstermin am 15. Mai 2023 genügt den Anforderungen an das Beschleunigungsgebot aus § 155 Abs. 1 FamFG nicht (mehr).
Eine generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren nicht beschleunigt durchgeführt wurde, ist (auch nach Auffassung des Gesetzgebers) nicht möglich (BT-Drucks. 18/9092, S. 19). Ein Maßstab für diese Frage ist die Orientierung am Kindeswohl, welches das Beschleunigungsgebot sowohl prägt als auch begrenzt, denn Beschleunigung ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, dass die Entscheidung in der Sache nicht durch bloßen Zeitablauf faktisch präjudiziert wird (BT-Drucks. 18/9092; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 155 c Rz. 8). Diese Gefahr besteht in den in § 155 Abs. 1 FamFG genannten Kindschaftssachen - die auch entsprechende Abänderungsverfahren einschließen - ganz besonders, weil sich während des Verfahrens Bindungs- und Beziehungsverhältnisse verfestigen oder verändern können und eine zu späte gerichtliche Entscheidung sich den geänderten tatsächlichen Bindungen und Beziehungen nur noch beschreibend anpassen, diese aber nicht mehr im Sinne des ursprünglichen Kindeswohls gestalten kann. Das Beschwerdegericht hat unter Zugrundelegung dieser Faktoren deshalb darüber zu entscheiden, ob die Dauer des bisherigen Verfahrens den Anforderungen des Vorrang- und Beschleunigungsgebotes entspricht, insbesondere ob das Ausgangsgericht die notwendigen verfahrensfördernden Maßnahmen getroffen hat. Dabei ist nicht von dem Maßstab eines idealen Richters auszugehen, sondern es ist anhand des konkreten Einzelfalles ein objektiver Maßstab anzulegen. Dabei ist eine Abwägung aller verfahrens- und sachbezogenen Faktoren sowie der subjektiven, personenbezogenen Umstände vorzunehmen, in der neben der Schwierigkeit des Verfahrens und seiner Bedeutung für die Beteiligten auch deren verfahrensrechtliches Verhalten und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Verfahrensfluss zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. März 2020, Az. 8 WF 45/20 - Rdnr. 17 bei juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht - 3. Familiensenat, Beschluss vom 28. Juli 2020, Az. 15 WF 166/20 - Rdnr. 12 bei juris).
Im Streitfall hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zwar zutreffend festgestellt, dass die - isoliert betrachtet für das im Mai 2022 eingeleitete Umgangsabänderungsverfahren tatsächlich beträchtliche - Verfahrensdauer mit wiederholten Anhörungen des Kindes und der übrigen Verfahrensbeteiligten wesentlich auch durch mehrfache Dezernatswechsel und ferner einen (im [Verfahrens-]Verhalten des Vaters begründeten) Wechsel in der Person des Verfahrensbeistands und insoweit durchaus sachlich begründet ist. Die weitere Dauer des Verfahrens seit dem letzten Anhörungstermin am 15. Mai 2023 genügt den Anforderungen an das Vorrang- und Beschleunigungsgebot aus § 155 Abs. 1 FamFG jedoch nicht mehr. Nach dem Inhalt des Hinweisbeschlusses vom 10. August 2023 beabsichtigt das Familiengericht offenbar, den Ausgang bzw. das (voraussichtliche) Ergebnis des parallel von den Beteiligten zum Az. 5 F 22/22 geführten weiteren (sorgerechtlichen) Kindschaftsverfahrens, in dem derzeit (mehrere) Gutachten eingeholt werden, abzuwarten, um dann abschließend zu prüfen, ob eine Umgangsabänderung (die der Vater hier mit dem Ziel einer Ausweitung bis hin zu einem paritätischen Wechselmodell erstrebt) erforderlich wird; deshalb sei die Sache bisher nicht entscheidungsreif.
Richtig ist, dass auch im Rahmen einer Beschleunigungsbeschwerde eine Überprüfung der Richtigkeit der Verfahrensführung hinsichtlich der Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht stattfindet, denn Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist nicht die Überprüfung einer Verfahrensgestaltung, die aufgrund richterlicher Sachprüfung in Ausübung der Amtsermittlungspflicht aus § 26 Abs. 1 FamFG erfolgt ist (Brandenburgisches OLG, a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2017, Az. 17 WF 31/17). Denn dem FamG kommt bei der Verfahrensgestaltung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wie es seiner Amtsermittlungspflicht aus § 26 FamFG nachkommen will. Auf einer richterlichen Sachprüfung beruhende Maßnahmen, wie etwa eine für erforderlich gehaltene Sachverhaltsaufklärung, stellen Rechtsanwendung dar und...