Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Aktenzeichen 22 F 166/08) |
Tenor
1. Die Beschwerden des Ehemanns vom 12.08.2020, gerichtet gegen die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 15.07.2020 (Az. 22 F 166/08), werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Ehemann.
3. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 1.500 EUR (9 UF 168 / 20: bis zu 500 EUR 9 UF 169/20: 1.000 EUR).
Gründe
I. Die Beteiligten haben am ...1995 die Ehe, welche kinderlos geblieben ist, geschlossen. Sie haben sich spätestens zum ...2008 voneinander getrennt. Die Ehefrau war bereits 2007 aus der vormals ehelichen Wohnung in E... ausgezogen und nach R... verzogen.
Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 28.07.2008 (PZU Bl. 11 HA) zugestellt. Nachdem der Ehemann sich der Scheidung zunächst unter Hinweis auf den Nichtablauf des Trennungsjahres widersetzt hatte, hat er mit Schriftsatz vom 02.02.2009 ebenfalls einen Scheidungsantrag gestellt.
Auf beiderseitigen Antrag der Ehegatten wurde mit Beschluss vom 17.03.2009 durch das Amtsgericht Bad Liebenwerda das Verfahren gemäß § 614 Abs. 3 ZPO (a.F.) für ein Jahr ausgesetzt. Ob die Aussetzung des Verfahrens auf einer Versöhnung der beteiligten Ehegatten beruhte oder andere Gründe hatte, war zwischen den Beteiligten streitig; insbesondere der Ehemann hatte sich dabei darauf berufen, die Beteiligten hätten sich in 2009 tatsächlich wieder versöhnt.
Mit Schriftsatz vom 05.04.2019, dem Ehemann persönlich am 25.04.2019 (PZU Bl. 63 HA) und seinem Bevollmächtigten am 30.10.2019 (EB Bl. 66 HA) zugestellt, hat die Ehefrau die Fortsetzung des Verfahrens begehrt. Mit weiteren Schriftsätzen vom 20.03.2020 (Ehemann) sowie vom 07.04.2020 (Ehefrau) haben die Eheleute wechselseitig eigene Stufenanträge für die Folgesache Zugewinnausgleich gestellt. Hinsichtlich des Endvermögensstichtages hat der Ehemann eine Auskunftserteilung zum 29.10.2019 und die Ehefrau zum 28.07.2008 verfolgt.
In der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2020 vor dem Amtsgericht Bad Liebenwerda hat der Ehemann Anerkenntnis betreffend der Auskunftsanträge der Ehefrau mit der Maßgabe, dass bezüglich des Stichtages 28.07.2008 dies ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht erfolge, erklärt.
Die Ehefrau hat zu den Auskunftsanträgen des Ehemanns betreffend der Stichtage 29.05.1995 und 12.01.2008 Anerkenntnis erklärt, für den Stichtag 29.10.2019 dagegen Abweisung dieses Auskunftsantrages des Ehemanns begehrt.
Mit getrennt erlassenen (Teilanerkenntnis)Beschlüssen des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 15.07.2020 hat das Amtsgericht
- den Ehemann antragsgemäß zur Auskunftserteilung insbesondere betreffend des 28.07.2008 sowie
- die Ehefrau (hilfs)antragsgemäß zur Auskunftserteilung insbesondere zum 28.07.2008 unter Abweisung des weiteren Antrags des Ehemanns auf Auskunftserteilung zum 29.10.2019 verpflichtet.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidungen des Amtsgerichts Bad Liebenwerda jeweils vom 15.07.2020 (Bl. 102 ff. der Akte) Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidungen richten sich die Beschwerden des Ehemanns, mit welcher dieser im Ergebnis weiterhin eine Auskunftserteilung allein im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Verfahrens in 2019 verfolgt. Insoweit hat der Ehemann sein Vorbringen betreffend eine Versöhnung der Beteiligten in 2009 wiederholt und - deutlich - vertieft.
Der Ehemann beantragt, die Teilanerkenntnis-Beschlüsse des Amtsgerichtes teilweise abzuändern und
- (Verfahren 9 UF 168/20) den Antrag der Ehefrau zurückzuweisen, soweit der Ehemann zur Auskunftserteilung zum 28.07.2008 verpflichtet worden ist sowie
- (Verfahren 9 UF 169/20) die Ehefrau zur Auskunftserteilung zum 25. April 2019, hilfsweise zum 30. Oktober 2019 zu verpflichten.
Die Ehefrau beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
Mit Beschluss vom 03.09.2020 sind die Verfahren dem Berichterstatter des Senats als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Nach Erteilung von Hinweisen insbesondere mit Verfügung vom 23.10.2020 sind in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 04.02.2021 beide Beteiligten persönlich angehört worden.
II. 1. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaften Beschwerden des Ehemanns sind zulässig. Soweit durch den Senat ursprünglich Bedenken insbesondere an der Zulässigkeit betreffend der Beschwerde einer Auskunftsverpflichtung des Ehemanns zum 28.07.2008 geäußert wurden, ist daran nicht mehr festzuhalten. Hinsichtlich der Folgesachenanträge und -wideranträge ist zu berücksichtigen, dass für die Bemessung der Beschwer des in beiden Verfahren unterlegenen Ehemanns die Verfahrenswerte insoweit zusammen zu addieren sind (vgl. zur gleichen Sachlage bei Klage/Widerklage Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO/FamFG, 41. Aufl. 2020 § 5 Rn. 2 bzw. Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO/FamFG, 41. Aufl. 2020 § 511 Rn. 17). Wie sich die Beschwer betreffend der Auskunftsverpflichtung des Ehemanns konkret bemisst, kann daher dahinstehen. Denn - wie bereits in der Verfügung zur Terminsladun...